Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO)

Da ein periodenübergreifender Datenabgleich stattfindet, muss bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch ein objektbezogenes Unterscheidungsmerkmal, nämlich das Aktenzeichen, unter dem der Einheitswert eines Grundstücks festgestellt worden ist, erfasst werden. Da die Steuerpflichtigen entsprechende Angaben häufig unterlassen, muss das Finanzamt entweder bei ihnen nachfragen oder anderweitig recherchieren.

Das ist in vielen Fällen nicht geschehen. Stattdessen ist durch schlichte Laufnummern ein Aktenzeichen fingiert worden.

Der Rechnungshof hat diese Praxis wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf das maschinelle Risikomanagement beanstandet und angesichts begrenzter Einwirkungsmöglichkeiten auf die Steuer pflichtigen gefordert, die Möglichkeiten der verwaltungsinternen Recherche zu verbessern. Andernfalls müsste ein früheres Mitteilungsverfahren zwischen den für die Einheitsbewertung und den für die Einkommensteuer zuständigen Finanzämtern reaktiviert werden.

Die Finanzbehörde hat mitgeteilt, Bayern habe nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder den Auftrag erhalten, die Möglichkeiten einer sachgerechten IT-Lösung zu prüfen. Wegen des Zeitplans im IT-Projekt KONSENS werde eine IT-gestützte Übergangsregelung erwogen.

Der Vordruck zur Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sieht eine Vielzahl von Angaben vor, um die Einnahmen und die Werbungskosten zu spezifizieren. Der überwiegende Teil dieser Angaben kann maschinell ausgewertet werden und steht somit für das maschinelle Risikomanagement zur Verfügung.

In mehreren Fällen haben Sachbearbeiter auf die Erfassung derartiger Einzelangaben verzichtet, sodass die Möglichkeiten einer maschinellen Risikoanalyse entsprechend eingeschränkt waren.

Die Finanzbehörde hat die Kritik akzeptiert. Soweit eine programmgesteuerte Bearbeitung stattfindet und die abschließende Zeichnung einer Steuerfestsetzung dem Sachgebietsleiter vorbehalten ist, soll dieser künftig auf die Erfassung der spezifizierten Angaben achten.

Die Spezifikation von Einnahmen und Werbungskosten ist keine mit dem maschinellen Risikomanagement verbundene Neuerung, sondern seit jeher Voraussetzung für eine substantielle Sachbearbeitung, und zwar auch dann, wenn nach den Bearbeitungsgrundsätzen eine Schlüssigkeits- und Glaubhaftigkeitskontrolle ausreicht. In einer Vielzahl von Fällen haben die Finanzämter darauf verzichtet, relevante Lücken in den Erklärungen der Steuerpflichtigen zu schließen:

­ Steuerpflichtige erklärten Aufwendungen als Werbungskosten, ohne Einnahmen aus der Umlage dieser Aufwendungen

Das Finanzamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass es stets dem Bearbeiter überlassen bleibe, sich unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitssituation für oder gegen weitere Ermittlungshandlungen zu entscheiden. Tatsächlich muss sich das Finanzamt in allen Fällen vergewissern, ob die Steuererklärungen vollständig ausgefüllt sind.

Der Begriff Verprobung stammt aus der steuerlichen Betriebsprüfung und bezeichnet dort den Abgleich von erklärten Daten mit Vergleichsdaten. Es gibt verschiedene Verprobungsmethoden (zum Beispiel äußerer/innerer Betriebsvergleich, Zeitreihenvergleich, Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung).

Sofern die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen ist, entfällt die Möglichkeit, die insoweit entstandenen Verluste steuerlich geltend zu machen.vergessen" wurden.

­ In anderen Fällen verzichteten die Steuerpflichtigen auf gebäudebezogene Angaben (Wohnfläche, Zahl der Wohnungen) und Angaben zur Aufteilung der Mieteinnahmen auf die einzelnen Geschosse. Den Finanzämtern war es so nicht möglich, eine möglicherweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum (zum Beispiel an Angehörige oder andere nahestehende Personen) zu erkennen und den Abzug von Werbungskosten gegebenenfalls zu beschränken. Die Ämter haben in der Regel nicht nachgefragt und damit mögliche fiskalische Nachteile in Kauf genommen.

Der Rechnungshof hat in diesem Zusammenhang Fehlschlüsse eines Finanzamts aus den Vorgaben einer Dienstanweisung zum Umfang der Sachaufklärung problematisiert und gefordert, für eine Änderung der Veranlagungspraxis zu sorgen. Er hält darüber hinaus eine Angleichung der maschinellen an die manuellen Verprobungsmöglichkeiten für nötig.

Die Finanzbehörde ­ Steuerverwaltung ­ hat mitgeteilt, dass eine Neufassung der oben genannten Dienstanweisung beabsichtigt sei. Die mit dieser Angelegenheit befasste Arbeitsgruppe werde prüfen, welche Konsequenzen aus den Feststellungen des Rechnungshofs zu ziehen seien. Die manuellen Verprobungsmöglichkeiten kämen auch bei der programmgesteuerten Bearbeitung von Steuererklärungen zum Tragen. Die maschinellen Verprobungsmöglichkeiten würden verbessert.

Auch unabhängig von den im Erklärungsvordruck geforderten Angaben hat die Bearbeitung immer wieder unter unzureichender Aufklärung der besteuerungsrelevanten Sachverhalte gelitten:

­ Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind jährliche Verluste im vierstelligen Bereich akzeptiert worden, ohne der Frage nachzugehen, ob die Voraussetzungen für eine individuelle Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht des jeweiligen Vermieters erfüllt waren.

­ Ausgaben, die die Steuerpflichtigen als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand deklariert hatten, wurden auch bei Überschreitung der in einer Dienstanweisung genannten Schwellenwerte ohne Prüfung anerkannt. In einem Einzelfall hielt der Bearbeiter bei einem hinsichtlich seiner Wohnfläche und der Zahl der Mieter nicht näher spezifizierten Mietwohngrundstück angeblichen Erhaltungsaufwand aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Umfang von rund 220.000 Euro ohne jeglichen Beleg für „glaubhaft".

­ Bei gemischter Nutzung von Grundstücken ließ das Finanzamt unschlüssige Angaben zum Umfang der Eigennutzung auf sich beruhen. In einem Einzelfall nahm es hin, dass der Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks den gesamten Zinsaufwand den vermieteten Wohnungen und nicht anteilig auch seiner eigenen Wohnung zurechnete.

­ Trotz konkreter Anhaltspunkte (auswärtige Unterbringung des eigenen Kindes im Mehrfamilienhaus der Eltern) wurde die Möglichkeit einer verbilligten Wohnraumüberlassung an Angehörige nicht in Betracht gezogen. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vollen Umfangs als Werbungskosten anerkannt.

­ Bei vermietetem Wohnungseigentum wurde nicht überprüft, in welchem Umfang sogenannte Wohngeldzahlungen auf die nicht abzugsfähige Instandhaltungsrückstellung (§ 21 Absatz 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz) entfielen. In aller Regel wurden fehlende Abrechnungen der Eigentümergemeinschaften nicht nachgefordert.

Der Rechnungshof hat eine konsequente Beachtung der in den geltenden Bearbeitungsgrundsätzen verankerten Vorgaben zur Sachaufklärung gefordert, darüber hinaus aber auch Änderungen in den Erklärungsvordrucken angeregt, um die Steuerpflichtigen nachdrücklicher als bisher auf ihre Darlegungspflichten hinzuweisen.

Die Finanzbehörde ­ Steuerverwaltung ­ hat angekündigt, die Feststellungen des Rechnungshofs mit den zuständigen Hauptsachgebietsleitern der Finanzämter zu erörtern und auch im Rahmen einer an die Bearbeiter gerichteten Fachinformation für die nötigen Klarstellungen zu sorgen. Darüber hinaus wird sie die Vorschläge zur Änderung der Erklärungsvordrucke aufgreifen und an die gemeinsame Vordruckkommission der Länder herantragen.

Der Rechnungshof hat erneut festgestellt, dass Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurden, obwohl die verwaltungsinternen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.