Bauwagenplatz in Wilhelmsburg

Ende November 2010 besetzten Bauwagenbewohner das Gelände an der Hövelpromenade. Nach Verhandlungen und einer drohenden Räumung durch den Bezirk Mitte zogen sie auf ein Grundstück am Ernst-August-Kanal um. Dort wurden die Bauwagen vorerst geduldet. Nach dem Wohnwagengesetz von 1999 sind Bauwagenplätze grundsätzlich illegal und können nur auf Antrag als Übergangs- oder Schaustellerplätze zugelassen werden. Im Vorfeld einer möglichen Räumung ergeben sich Fragen zum aktuellen Sachverhalt.

Wir fragen den Senat:

1. Wem gehört das Gelände am Ernst-August-Kanal in Wilhelmsburg, auf dem die Bauwagen momentan stehen und wie groß ist die Fläche?

Es handelt sich um eine städtische Fläche (Flurstück 8515 am Honartsdeicher Weg/nördlich des Ernst-August-Kanals) im allgemeinen Grundvermögen mit einer Größe von insgesamt 49.373 m.

Eine weitere Fläche (Flurstück 12180 am Honartsdeicher Weg/nördlich des ErnstAugust-Kanals) ist insgesamt 13.941 m2 groß und befindet sich im Verwaltungsvermögen der zuständigen Behörde.

2. Wie viele Personen wohnen momentan in wie vielen Wagen auf dem Gelände?

Im Hinblick auf die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner gibt es keine amtlichen Erkenntnisse. Bei einer Ortsbesichtigung am 16. März 2011 standen neun Wagen und zwei Traktoren auf dem Gelände.

3. Wer wurde vonseiten der Bauwagenbesitzer als Verhandlungsführer beziehungsweise Bevollmächtigter ernannt? Wer wurde vonseiten des Bezirks oder des Senats als Verhandlungsführer beziehungsweise Bevollmächtigter ernannt?

Verhandlungsführer beziehungsweise Bevollmächtigter der Bauwagengruppe ist Herr Rechtsanwalt Martin Klingner.

Zuständig für die Umsetzung des Wohnwagengesetzes im zuständigen Bezirksamt ist das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, vertreten durch die Amtsleiterin. Weitere Verhandlungsführer beziehungsweise Bevollmächtigte des Bezirksamts oder des Senats wurden insoweit nicht ernannt.

4. Wer hat mit den Bauwagenbesitzern im November und Dezember 2010 die Verhandlungen und die Vereinbarung über ein Bleiberecht geführt?

5. Wie genau lautete der Inhalt der zwischen den beiden Parteien getroffenen Vereinbarung?

Die Gespräche mit der Bauwagengruppe wurden vom zuständigen Bezirksamt geführt, ohne dass es zu einer Vereinbarung über ein Bleiberecht oder einer Duldungsvereinbarung gekommen ist.

Der Abschluss einer Duldungsvereinbarung scheiterte daran, dass die Mitglieder der Bauwagengruppe Duldungsvereinbarungen mit jedem einzelnen Mitglied, die eine Vollstreckungsgrundlage bei einem möglichen Verbleib der Gruppe über den 30. April 2011 hinaus bilden sollten, ablehnten. Die Bauwagengruppe befindet sich demnach illegal auf dem Grundstück.

6. Welche Bedingungen beziehungsweise Auflagen sind an die Nutzung des Geländes geknüpft?

Mangels einer Duldungsvereinbarung gibt es keine festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen, die an die Nutzung des Grundstückes geknüpft sind und die kontrolliert werden könnten.

7. In welchem Zustand befindet sich die Fläche und wie ist die Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser et cetera) geregelt?

Anlässlich einer Ortsbesichtigung zwecks Bekanntgabe der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger am 16. März 2011 wurde festgestellt, dass sich der Platz in einem annähernd ordentlichen Zustand befand. Auf dem Gelände wurden eine selbstgebaute Toilette und zwei Feuertonnen vorgefunden. Erkenntnisse über die Ver- und Entsorgung in Bezug auf Strom und Wasser gibt es nicht, da vor Ort keine persönlichen Kontakte zu der Bauwagengruppe bestanden.

8. Wer kontrolliert wie die Auflagen für die Nutzung?

Mangels einer Duldungsvereinbarung gibt es keine festgelegten Bedingungen beziehungsweise Auflagen, die an die Nutzung des Grundstückes geknüpft sind und die kontrolliert werden könnten.

9. Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Platz geräumt werden?

Zur Beendigung des illegalen Bewohnens und damit des Verstoßes gegen das Wohnwagengesetz hat das zuständige Bezirksamt am 2. März 2011 eine Allgemeinverfügung gemäß § 3 des Wohnwagengesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen, die das Beziehen, das Aufstellen und das Überlassen von Bauwagen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Toilettenhäuschen, Zugmaschinen oder anderen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken oder zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt auf den in der Antwort zu 1. genannten Grundstücken der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt und aufgibt, die Gegenstände bis zum 30. April 2011 zu entfernen und eine erneute Nutzung von Flächen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg ­ Bezirksamt Hamburg-Mitte zu unterlassen.

Es wurde darüber hinaus gemäß § 76 Absatz 1, Sätze 1 und 2 Hamburgische Bauordnung die ungenehmigte Nutzung der baulichen Anlagen untersagt und aufgegeben, die Nutzung der baulichen Anlagen bis zum 30. April 2011 einzustellen und diese zu beseitigen.

10. Wer ist für die Anordnung und Durchführung der Räumung zuständig?

Das zuständige Bezirksamt.

11. Hat es Gespräche zwischen den Bauwagenbesitzern und den Zuständigen von Bezirk oder Behörde bezüglich der bevorstehenden Räumung gegeben?

Wenn ja: Wann fanden diese Gespräche statt und welchen Inhalt und welches Ergebnis hatten diese?

Seit Erlass der Allgemeinverfügung wurden Gespräche mit der Bauwagengruppe bezüglich der bevorstehenden Räumung des Platzes nicht mehr geführt.

12. Wie stehen die Bezirke zur Ausweisung von Geländen für die Nutzung als Bauwagenplätze? Gibt es vonseiten der Bezirke Bestrebungen, Flächen für eine solche Nutzung auszuweisen, und wenn ja, in welcher Größenordnung?

13. Wie steht der Senat zur Ausweisung von Geländen für die Nutzung als Bauwagenplätze? Gibt es Bestrebungen, Flächen für eine solche Nutzung auszuweisen?

Wenn ja, wo befinden sich diese Flächen und wie groß sind sie?

Wenn nein, warum nicht?

Bestrebungen zur Ausweisung von zusätzlichen Wohnwagenplätzen als Übergangsplätze bestehen nicht. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit bislang nicht befasst.

14. Gibt es Überlegungen im Senat, das sogenannte Bauwagengesetz zu ändern?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Die zuständige Behörde ist der Auffassung, dass sich die bestehenden Regelungen bewährt haben.