Kostenbeteiligung der Veranstalter an kommerziellen Großveranstaltungen

Jedes Jahr finden in Hamburg zahlreiche Großveranstaltungen statt, die der öffentlichen Hand erhebliche Kosten verursachen. Die Ligamannschaften des Hamburger Sportvereins (HSV) und des FC St.Pauli füllen mit ihren Heimspielen ihre Stadien zumeist mit mehreren zehntausend Zuschauern. Dies erfordert jedesmal einen erheblichen Polizeieinsatz. Die Zuschauer verursachen zudem bei ihrer An- und Abreise erhebliche Kosten durch das Zurücklassen von Müll und Unrat auch außerhalb der Stadien. Das gleiche gilt für Konzerte, ob beispielsweise in der Alsterdorfer Sporthalle oder bei Open-air-Konzerten im Stadtpark oder auf der Trabrennbahn.

Der Senat geht entsprechend der Überschrift und der Frage 1 der Großen Anfrage davon aus, daß sich alle Fragen auf kommerzielle Großveranstaltungen mit mehr als 5000 Zuschauern beziehen.

Weiterhin wird aufgrund des durchgängig gewählten Begriffs „Zuschauern" und der genannten Beispiele davon ausgegangen, dass sich die Fragen nur auf Veranstaltungen beziehen, bei denen ein Eintrittsgeld für eine Darbietung erhoben wird.

Insoweit wurden Veranstaltungen wie Messen, Stadtteilfeste, Dom-Markt, Alstervergnügen u.ä. nicht berücksichtigt.

Aus polizeilicher Sicht wird von Großveranstaltungen ­ ohne Differenzierung, ob kommerziell oder nicht, und unabhängig von der Zuschauerzahl ­ dann gesprochen, wenn aufgrund vorliegender Erfahrungen und Erkenntnisse der zur Gefahrenabwehr erforderliche polizeiliche Kräfteeinsatz den Rahmen des täglichen Dienstes erheblich überschreitet und regelmäßig die Gestellung von Zusatzkräften notwendig wird.

Ein Problem besteht in der Zurechenbarkeit der Inanspruchnahme von Polizeikräften zu den einzelnen Großveranstaltungen. Regelmäßig handelt es sich nicht um Einsatzkräfte in einem Stadion, einer Halle oder einer abgegrenzten Freifläche, sondern um Einsätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in U- und S-Bahnen, auf Bahnhöfen und um Bahnhöfe herum sowie zur Steuerung des Straßenverkehrs.

Beim Kostenbegriff wird von den Personalkosten der Polizei sowie Kosten für die Beseitigung von Müll bzw. Schäden ausgegangen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Großveranstaltungen (mit mehr als 5000 Zuschauern) hat es in den Jahren von 1995 bis heute in Hamburg gegeben?

2. Wie viele Polizeibeamte mußten bei den jeweiligen Veranstaltungen eingesetzt werden, und wie hoch waren die Kosten dafür?

Die in der Anlage aufgeführten Veranstaltungen sind ein Auszug aus den Unterlagen der Polizei über Großveranstaltungen im Sinne der Fragestellung, wobei für die Jahre 1995 und 1996 eine Unterscheidung hinsichtlich der Höhe der Zuschauerzahlen (mehr als 5000) nicht mehr erfolgen kann. Für 1997 wurde dieses Kriterium berücksichtigt. Für alle in der Anlage genannten Veranstaltungen wurden Eintrittsgelder erhoben. Sofern kommerzielle Großveranstaltungen stattgefunden haben, bei denen ein zusätzlicher Kräfteeinsatz der Polizei nicht notwendig war, sind diese in der Anlage nicht enthalten.

Große Anfrage der Abg. Dr. Hans-Detlef Roock, Heino Vahldieck, Volker Okun, Wolfhard Ploog, Karl-Heinz Warnholz (CDU) und Fraktion vom 14. 01. und Antwort des Senats

Betreff: Kostenbeteiligung der Veranstalter an kommerziellen Großveranstaltungen. Personalkosten für einzelne Einsätze der Polizei (z.B. über Einsatzdauer der Einsatzabschnitte/Kräfte/Einheiten) werden nicht erfaßt. Die in der Anlage aufgeführten Kosten wurden nach der Zahl der tatsächlich eingesetzten Beamten und Beamtinnen, aber nach geschätzten Personalstunden errechnet. Allerdings sind dabei die Kosten für die Kräfte, die ohnehin Dienst zu verrichten hatten, nicht herausrechenbar.

3. a) Wie hoch waren die Kosten von 1995 bis einschließlich heute für die Beseitigung von Müll und von Schäden, die im Rahmen dieser Veranstaltungen entstanden?

Die Kosten für die Beseitigung von Müll und von Schäden am Veranstaltungsort werden von den Veranstaltern getragen, insofern sind der Freien und Hansestadt Hamburg keine Kosten entstanden.

3. b) Welche Sicherheiten wurden von den Veranstaltern zur Beseitigung von Müll und den Schäden abverlangt, und haben diese jeweils ausgereicht?

Für eine Veranstaltung wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 DM erhoben. Eine Inanspruchnahme erfolgte nicht, da der Veranstalter seinen Pflichten nachgekommen war.

4. Ist der Senat der Auffassung, dass sich Veranstalter nach dem Verursacherprinzip auch an den Personalkosten ­ zumindest anteilig ­ beteiligen müssen? Wie gedenkt der Senat, die Veranstalter zu einer Kostenbeteiligung heranzuziehen?

5. Gibt es bereits rechtliche Grundlagen, die es ermöglichen, die Veranstalter an den Kosten zu beteiligen? Wenn ja, welche sind dies? Wenn nein, welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden?

Zum derzeitigen Zeitpunkt gibt es keine gebühren- bzw. kostenrechtlichen Grundlagen, die es ermöglichen, Veranstalter von kommerziellen Großveranstaltungen für eine Beteiligung an Personalkosten von Polizeikräften heranzuziehen.

Bei der etwaigen Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage wären Standortgesichtspunkte in eine Entscheidungsfindung einzubeziehen (siehe auch Antwort zu 7. und 8.).

Im übrigen hat der Senat sich dazu noch keine Meinung gebildet.

6. Sind Veranstalter bereits in der Vergangenheit zur Personalkostenbeteiligung herangezogen worden? Wenn ja, um welche Veranstalter bzw. Veranstaltungen handelte es sich dabei?

7. Wie handeln andere Städte in dieser Frage?

8. Ist dieses Thema bereits auf der Innenministerkonferenz besprochen worden? Wenn nein, gibt es von seiten Hamburgs Bestrebungen, dieses Thema zu behandeln, um länderübergreifende Regelungen zu finden, die verhindern, dass einige Länder Standortvorteile bzw. Standortnachteile erleiden?

Maßgebend für eine Kostenerstattung für den Einsatz von Vollzugskräften der Länderpolizeien ist das jeweilige Landesrecht. Insoweit existieren für diesen Bereich in einzelnen Städten keine Regelungen.

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat sich mit der Fragestellung vielfach, zuletzt 1995, befaßt. Ein Konsens über die Kostenbeteiligung der Veranstalter an den Personalkosten von Polizeikräften konnte bisher nicht erzielt werden. Die zuständige Behörde beabsichtigt, auf der nächsten IMK im Mai 1998 das Thema erneut zur Behandlung anzumelden mit dem Ziel, einen Konsens über den Umfang einer Kostenbeteiligungspflicht zu erreichen. Zur Vermeidung von Nachteilen, insbesondere Standort- und Wettbewerbsnachteilen, ist nur eine gemeinsam getragene Lösung sinnvoll.

9. Welche Realisierungsfrist ist vom Senat für die Einführung der Kostenbeteiligung von Veranstaltern angedacht?

Siehe Antwort zu 4. und 5.