Sanktionierungsmaßnahmen gegen Bezieher der Sozialleistung Hartz IV verhängt

Sanktionen bei Hartz IV

Nach § 31 SGB II müssen Hartz-IV-Empfänger mit Sanktionen rechnen, wenn sie sich etwa weigern, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Aktuellen Berichten zufolge wurden im Jahr 2010 bundesweit rund 829.000 Sanktionierungsmaßnahmen gegen Bezieher der Sozialleistung Hartz IV verhängt. Das entspricht einer Steigerung von 14 Prozent zu den Zahlen von 2009. Die Ergebnisse der Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II (Bundestagsdrucksache 16/11488) belegen, dass Sanktionen bei bestimmten Gruppen von Leistungsbeziehern eine aktivierende Wirkung zur Folge haben.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften des Jobcenters team.arbeit.hamburg (team.arbeit.hamburg) und der Bundesagentur für Arbeit ­ Regionaldirektion Nord (BA) wie folgt:

1. Wie viele Leistungsempfänger wurden in den Jahren 2009 und 2010 durch das Jobcenter team.arbeit.hamburg sanktioniert und wie sind die bundesweiten Vergleichszahlen (Anzahl und Prozent der Leistungsbezieher)?

2. Gibt es Differenzierungen in der Sanktionierung bestimmter Gruppen Erwerbsloser nach Geschlecht, Altersgruppen, Migrationshintergrund?

Wenn ja:

a. Welche jahresdurchschnittliche und prozentuale Sanktionierungsquote entfällt auf die jeweils genannten Gruppen?

b. Welche Gründe führten zu den Sanktionierungsmaßnahmen?

Siehe Anlage.

Im Übrigen wird auf § 31 a.F. Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende und §§ 31, 32 n.F. SGB II. verwiesen.

3. Wie bewertet der Senat die Ergebnisse der Evaluation der Experimentierklausel, wonach Sanktionen bei der Gruppe der unter 25-Jährigen einen deutlich negativen und bei Personen mit Migrationshintergrund und Männern einen deutlich positiven Einfluss auf den Abgang aus der Hilfebedürftigkeit haben?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.