Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen mit Begründung mit der Bitte um Beschlussfassung.

1. Allgemeines:

Aufgrund des Bremischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1998 (Brem.GBl. S. 279, 335) haben die Mieter, deren Wohnungen nach den Wohnungsbauförderungsprogrammen der Jahre 1949 bis vor 1966/67 mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, ab einer bestimmten Einkommenshöhe neben der Kostenmiete, die an den Eigentümer zu entrichten ist, eine Ausgleichsabgabe (so genannte Fehlbelegungsabgabe) in Höhe von 1,00 DM bis 3,00 DM jeweils je Quadratmeter Wohnfläche monatlich an das Land Bremen abzuführen.

Die hier erzielten Einnahmen sind zweckgebunden zur Förderung des Baues von Sozialwohnungen und zur Verbilligung von Mieten im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu verwenden.

Eine aktuell durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass der dem unterliegende öffentlich geförderte Wohnungsbestand aus den Wohnungsbauförderungsprogrammen vor 1966/67 sich durch das Auslaufen der Bindungen und durch die Abschöpfung der freien Erträge in den nächsten drei Jahren von derzeit ca. 8.000 auf ca. 4.400 Wohnungen verringern wird. Entsprechend wird sich auch das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe von ca. 1,68 Mio. DM im Jahre 2000 in den folgenden Jahren erheblich vermindern. Zu beachten ist hierbei, dass das Verhältnis der erzielten Einnahmen zum bestehenden Aufwand zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe durch Personal-/Arbeitsplatzkosten und Fremdkosten (insbesondere technische Verfahrenskosten) vertretbar bleibt.

Die nach dem Auslaufen bzw. der Aufhebung des im jeweiligen Folgejahr entstehenden Kosten (80.000 DM) sind durch Abschlussarbeiten (Abwicklung säumiger zahlungspflichtiger Fehlbeleger, Festsetzung von Aufbewahrungsfristen u. a.) bedingt.

2. Änderung des Die Zahlungspflicht zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe aufgrund der ergangenen Leistungsbescheide ist auf jeweils vier Jahre festgesetzt. Diese Zahlungspflicht endet je nach Jahrgangsgruppe am 31. Dezember 2001, am 31. Dezember 2002 bzw. am 31. Dezember 2003; entsprechendes gilt bei einem Mieterwechsel, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe vorliegen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung entfallen nach dem Auslaufen der Leistungsbescheide die jeweils anstehenden Neuüberprüfungen der Einkommen der wohnenden Mieter (je nach Jahrgangsgruppe) für neu beginnende Leistungszeiträume. Unberührt davon bleiben die Regelungen der §§ 5 und 7 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen solange diese Wohnungen als öffentlich gefördert gelten.

Da die Leistungszeiträume je nach Förderungsjahrgang (vergl. nachfolgende Darstellung) unterschiedlich begannen, ist das stufenweise Auslaufen nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern geboten.