Private Kliniken nach § 30 GewO in Hamburg

Im Gegensatz zu Plankrankenhäusern benötigen sogenannte private Krankenanstalten nur eine Konzession nach § 30 GewO, welche durch die jeweilige Gesundheitsbehörde vergeben wird. Anscheinend müssen die Einrichtungen nur bei der Vergabe der Konzession nachweisen, dass sie die notwendigen Standards erfüllen und beispielsweise entsprechend ausgebildete Ärzte vorhalten. Zugleich nähren aktuelle Presseberichte über Komplikationen und Todesfälle bei Operationen in privaten Hamburger Krankenanstalten Zweifel an der Sicherheit bei dort vorgenommenen Eingriffen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Betrieb eines Krankenhauses erfordert immer, wenn es nicht von einem gemeinnützigen oder öffentlichen Träger betrieben wird, eine Konzession nach § 30 Gewerbeordnung (GewO). Dies gilt unabhängig davon, ob das Krankenhaus in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) aufgenommen ist. Es handelt sich um die gewerberechtliche Genehmigung des Unternehmers, einen Krankenhausbetrieb zu führen.

Privatkliniken im Sinne von § 30 GewO (Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken) sind privat betriebene Einrichtungen, die vornehmlich der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dienen.

Die zum Betrieb entsprechender Einrichtungen erforderliche Konzession stellt einen Sonderfall der behördlichen gewerberechtlichen Erlaubnis dar, bei der bestimmte persönliche, baulich-funktionelle und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Vorausgesetzt wird, dass die Anfrage sich nicht auf die in den Krankenhausplan der FHH aufgenommenen Krankenhäuser bezieht. Deshalb bleiben Plankrankenhäuser, die eine Konzession nach § 30 GewO besitzen, im Folgenden unberücksichtigt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie viele Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO gibt es derzeit in Hamburg? Bitte ­ wenn möglich ­ nach fachlichen Schwerpunkten der Einrichtungen und Standorten in den Bezirken aufschlüsseln sowie die Anzahl der im Jahr 2010 dort vorgenommenen medizinischen Eingriffe angeben.

2. Wie hat sich die Zahl solcher Privatkrankenanstalten und der dort vorgenommenen medizinischen Eingriffe in den letzten zehn Jahren in Hamburg entwickelt?

Eine Übersicht über die konzessionierten Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO sowie deren nach Eigenauskunft fachlichen Schwerpunkten ist als Anlage beigefügt.

Für konzessionierte Privatkliniken, die nicht zugleich Plankrankenhäuser oder Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag sind, gilt die Auskunftspflicht des § 21 Krankenhausentgeltgesetz nicht, weil sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Erfasst werden diese Kliniken in der Statistik nach Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) und werden von den Statistischen Landesämtern zur Datenlieferung aufgefordert.

Die für die Krankenhausplanung zuständigen Länderministerien beziehungsweise -behörden können die Daten nach KHStatV im parallelen Meldeweg von den Krankenhäusern direkt abfordern. Da die Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO, die nicht Plankrankenhäuser sind, nicht Gegenstand der Krankenhausplanung sind, werden die Daten nach KHStatV erst ab dem Berichtsjahr 2010 von der zuständigen Behörde abgefordert. Diese Daten liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht validiert vor.

Die Zahl der Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO in Hamburg, die nicht Plankrankenhäuser sind, geht aus der folgenden Übersicht hervor. Müssen insbesondere spezielle Auflagen an die notwendigen medizinischen Geräte und Kompetenz des Personals zur Reanimation erfüllt und nachgewiesen werden, wenn die jeweilige Privatkrankenanstalt Eingriffe unter Vollnarkose durchführt?

Eine Konzession nach § 30 GewO ist nur dann zu versagen, „wenn

· Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,

· Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,

· nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,

· die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder

· die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann." (§ 30 GewO)

Die zuständige Behörde lässt sich für die Erteilung einer Konzession nach § 30 GewO von der zu konzessionierenden Privatklinik den Nachweis der Beschäftigung von qualifiziertem Pflegepersonal, das heißt examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger, vorlegen.

Des Weiteren wird die Qualifikation der ärztlichen Leitung mit Vorlage der Approbationsurkunde nachgewiesen. Diese trägt die alleinige Verantwortung für den Einsatz der weiteren dort tätigen Ärztinnen und Ärzte und deren medizinische Qualifikation.

Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession ist weiterhin eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Bezirksamtes, das im Rahmen einer Ortsbegehung die baulichen Gegebenheiten und die hygienischen Voraussetzungen begutachtet.

4. In wie vielen Fällen wurden in den letzten zehn Jahren entsprechende Konzessionen verweigert und aus welchen Gründen?

In keinem Fall. Es gab jedoch Fälle, in denen die Antragsteller während des Verfahrens den Antrag auf Konzessionierung einer Klinik zurückgezogen haben, da offensichtlich eine oder mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt werden konnten.

5. Wie und durch wen wird die Einhaltung entsprechender medizinischer Standards in Privatkrankenanstalten nach der Erteilung einer Konzession weiter überwacht, insbesondere:

a. die Einhaltung hygienischer Standards,

b. die Einhaltung entsprechender Standards bezüglich der Vorhaltung von medizinischen Geräten,

c. die Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl entsprechend fachlich qualifizierten medizinischen und pflegerischen Personals?

Die Überwachung erfolgt für alle Krankenhäuser gemäß der „Fachanweisung zur behördlichen Überwachung der Hygiene in Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren" durch die Gesundheitsämter der Bezirksämter. Sie führen in den Einrichtungen Regelbegehungen und anlassbezogene Begehungen durch.

Im Rahmen der Medizinprodukteüberwachung wird die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten gemäß den medizinprodukterechtlichen Anforderungen von der zuständigen Behörde überwacht.

Die Verantwortung für die Einhaltung medizinischer Standards und gesetzlicher Vorschriften, zum Beispiel nach dem Medizinproduktegesetz, liegt bei dem Betreiber des Krankenhauses.

6. In wie vielen Fällen wurden in den letzten zehn Jahren in Hamburg bei Privatklinikanstalten entsprechende Mängel bei den unter 5. aufgeführten Punkten festgestellt? In wie vielen Fällen wurden in den letzten zehn Jahren Hamburger Privatkrankenanstalten Konzessionen wieder entzogen und aus welchen Gründen?

Über Umfang und Qualität der festgestellten Mängel werden keine Statistiken geführt.

Konzessionen wurden im erfragten Zeitraum nicht entzogen. Konzessionen können nur unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfg) entzogen werden, etwa wenn mit der Konzession eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat oder wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Konzession nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

7. In wie vielen Fällen sind in den letzten zehn Jahren Patientinnen und Patienten nach chirurgischen Eingriffen in Privatklinikanstalten zur medizinischen Nachbehandlung in Plankrankenhäuser überwiesen worden?

In wie vielen Fällen kam es aufgrund von Komplikationen zu Überweisungen in eine medizinische Notaufnahme?

Hierzu liegen keine Daten vor.

8. Unterhalten die konzessionierten Privatkrankenanstalten ein dem Hamburger Krankenhausspiegel vergleichbares Dokumentations- und Berichtssystem für die Ergebnisqualität der dort vorgenommenen medizinischen und speziell chirurgischen Eingriffe?