Sicherungsverwahrung

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung frage ich den Senat:

1. Wie viele Sicherungsverwahrte sind

a. zur Arbeit verpflichtet und in Beschäftigung,

b. zur Arbeit verpflichtet und arbeitslos,

c. nicht zur Arbeit verpflichtet ­ bitte nach Gründen aufschlüsseln?

Gemäß § 94 i.V.m. § 38 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG) gehen derzeit 17 Sicherungsverwahrte, die aufgrund einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Strafgesetzbuch (StGB) in Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, einer ihnen zugewiesenen Arbeit nach. Zwei zur Arbeit verpflichtete Sicherungsverwahrte sind derzeit ohne Arbeit. Drei Sicherungsverwahrte sind gemäß § 94 i.V.m. § 38 Absatz 1 Satz 4 HmbStVollzG nicht zur Arbeit verpflichtet, weil sie das Rentenalter erreicht haben.

Eine Arbeitspflicht, wie im Strafvollzug, gibt es für die fünf Sicherungsverwahrten in der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung, bei denen nach § 67a StGB die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB in eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB umgewandelt worden ist, nicht. Im Rahmen der sozialtherapeutischen Angebote gibt es die Möglichkeit, an der Arbeitstherapie teilzunehmen. Die Arbeitstherapie ist eine ärztlich verordnete Maßnahme, die nach dem für jeden Patienten zu erstellenden individuellen Behandlungsplan durchgeführt und dokumentiert wird. Für die Arbeitstherapie gibt es keinen Lohn, sondern ein Therapiegeld.

2. Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts die Streichung der Arbeitspflicht für Sicherungsverwahrte?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird umfassend und sorgfältig ausgewertet. Die hier aufgeworfene Frage wird dabei berücksichtigt. Die Prüfungen der zuständigen Behörde zu den sich aus dem Urteil ergebenen Konsequenzen sind noch nicht abgeschlossen.

3. Wie viele Sicherungsverwahrte haben insgesamt im Laufe ihrer Sicherungsverwahrung gearbeitet und/oder eine Berufsausbildung abgeschlossen? Wie viele haben insgesamt eine abgeschlossene Berufsausbildung?

21 der Sicherungsverwahrten, die in Justizvollzugsanstalten untergebracht sind oder waren, haben während ihrer Sicherungsverwahrung gearbeitet. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Kein Sicherungsverwahrter hat während der Sicherungsverwahrung eine Berufsausbildung abgeschlossen. Insgesamt verfügen acht Sicherungsverwahrte über eine abgeschlossene Berufsausbildung.

4. Gibt es spezielle Arbeitsangebote für Sicherungsverwahrte?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Gemäß § 94 i.V.m. §§ 34 fortfolgende HmbStVollzG sind spezielle Arbeitsangebote für Sicherungsverwahrte nicht vorgesehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. sowie Drs. 20/455, dort Antwort zu 2., 2. a. und 2. b

5. Unterscheidet sich die Entlohnung von Sicherungsverwahrten von der Entlohnung von Strafgefangenen?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht? Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes auch die Frage der Entlohnung von Sicherungsverwahrten?

Nein. Gemäß § 94 i.V.m. §§ 40 fortfolgende HmbStVollzG gelten die Regelungen für die Entlohnung von Strafgefangenen für die Sicherungsverwahrten entsprechend. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 2.

6. Erhalten Sicherungsverwahrte, die arbeitsfähig sind, denen aber keine Arbeit zugewiesen wird, aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, eine Ausfallentschädigung?

Wenn nein: Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes auch die Frage einer solchen Ausfallentschädigung?

Nein. Gemäß § 97 Absatz 2 i.V.m. § 46 HmbStVollzG haben Sicherungsverwahrte, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsvergütung erhalten, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 HmbStVollzG Anspruch auf Taschengeld. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 2.

7. Sind Sicherungsverwahrte in die Kranken- und Rentenversicherung einbezogen?

Wenn nein: Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes auch die Frage der Einbeziehung von Sicherungsverwahrten in die Kranken- und Rentenversicherung

a. für die Zukunft,

b. rückwirkend?

Nein. Im Übrigen siehe Antwort 2.

8. Gibt es für Sicherungsverwahrte Regelungen bezüglich der Gelder, die sich von den Regeln für Strafgefangene unterscheiden (§§ 44 bis 48 HmbStVollzG)?

Wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, warum nicht? Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes auch die Frage der Gelder von Sicherungsverwahrten?

Ja. Gemäß § 97 Absatz 2 HmbStVollzG darf das Taschengeld für Sicherungsverwahrte den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 HmbStVollzG im Monat nicht unterschreiten. Das entspricht 23 Prozent der Eckvergütung, während Strafgefangene gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 HmbStVollzG ein Taschengeld in Höhe von 14 Prozent der Eckvergütung erhalten.

9. Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkostenbeitrag. Erhebt die Anstalt auch von arbeitspflichtigen und arbeitenden Sicherungsverwahrten einen Haftkostenbeitrag, obwohl die Begründung ­ Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat ­ entfallen ist?

Wenn ja, mit welcher Begründung? Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes auch die Frage der Erhebung eines Haftkostenbeitrags?

Gemäß § 94 i.V.m. § 49 Absatz 1 HmbStVollzG haben auch Sicherungsverwahrte einen Haftkostenbeitrag zu entrichten, es sei denn, sie erhalten Bezüge nach dem HmbStVollzG, können ohne ihr Verschulden nicht arbeiten oder arbeiten nicht, weil sie zur Arbeit nicht verpflichtet sind (§ 49 Absatz 1 Satz 2 HmbStVollzG). Im Übrigen siehe Antwort zu 2.

Die Kosten der Unterbringung der Sicherungsverwahrten, bei denen nach § 67 a StGB die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB in eine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB umgewandelt worden ist, trägt nach § 38 HmbMVollzG die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist oder die untergebrachte Person zu den Kosten beizutragen hat. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Haftkostenbeiträgen im Maßregelvollzug findet sich im den §§ 50 und 138 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Diese Regelung ist am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten.

10. Gilt für Sicherungsverwahrte das Recht auf freie Arztwahl?

Wenn nein, warum nicht? Inwiefern überprüft der Senat bei der Erstellung eines Gesamtkonzeptes auch die Frage der Umsetzung des Rechts auf freie Arztwahl?

Nein. Gemäß § 94 i.V.m. §§ 57 fortfolgende HmbStVollzG haben Sicherungsverwahrte Anspruch auf kostenfreie Gesundheitsfürsorge im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsauftrags versicherungsfrei durch das medizinische Personal der Justizvollzugsanstalten. Damit ist das Recht auf freie Arztwahl ausgeschlossen.

Die Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug haben nach § 11 HmbMVollzG einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge. Damit ist das Krankenhaus verpflichtet, eine ärztliche Versorgung sicherzustellen. Eine freie Arztwahl besteht hierbei nicht.

Im Übrigen siehe Antwort zu 2.

11. Welche Angebote einer aktiven Freizeitgestaltung gibt es derzeit eigens für Sicherungsverwahrte?

In der Abteilung für Sicherungsverwahrte der JVA Fuhlsbüttel findet zweimal monatlich eine angeleitete Kochgruppe statt. Außerdem kommen einmal monatlich Mitglieder des Hamburger Fürsorgevereins für eine Gesprächsrunde auf die Station.

Darüber hinaus können Sicherungsverwahrte in der JVA Fuhlsbüttel beziehungsweise in der Sozialtherapeutischen Anstalt grundsätzlich an allen angebotenen Sport- und sonstigen Freizeitgruppen sowie kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Im Übrigen siehe Drs. 20/455, dort Antwort zu 2., 2. a. und 2. b.

Im Maßregelvollzug ist die Vermittlung einer sinnvollen Freizeitgestaltung Teil des Therapieangebotes. Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung werden in ausreichender Form vorgehalten.

12. Wie viele Computer stehen derzeit der Gruppe der Sicherungsverwahrten zur Verfügung? Wie viele davon ausschließlich den Sicherungsverwahrten?

In der JVA Fuhlsbüttel stehen im Schulungszentrum elf Computer und im „Alten Werkhaus" für die Durchführung eines Computerkurses 15 Computer zur Verfügung. In der Druckerei, Buchbinderei, Malerei, im Holzverarbeitungsbetrieb, der Schlosserei stehen jeweils ein Computer sowie vier in der Elektrowerkstatt zur Verfügung. Schließlich stehen der Gefangenenmitverantwortung, der Redaktion der Anstaltszeitung sowie dem Büchereiarbeiter jeweils ein Computer zur Verfügung. Sofern Sicherungsverwahrte in einem dieser Bereiche tätig sind, haben sie Zugang zu diesen Computern.

In der Sozialtherapeutischen Anstalt stehen der Freizeitgruppe „Computer" acht PCs zur Verfügung, die von Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen im Rahmen der Gruppenteilnahme genutzt werden können.

Die Nutzung von Computern ausschließlich für Sicherungsverwahrte ist in den betroffenen Justizvollzugsanstalten nicht vorgesehen.

Im Maßregelvollzug stehen den Patientinnen und Patienten über das Patientennetzwerk der Maßregelvollzugseinrichtung Computerarbeitsplätze in ausreichender Zahl zur Nutzung zur Verfügung.

13. Inwiefern überprüft der Senat bei der Erarbeitung eines Gesamtkonzepts die Frage der Nutzung von Computern durch Sicherungsverwahrte in ihren Hafträumen?

Siehe Antwort zu 2.