Patent

Professorinnen, Professoren und deren Patente

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen hinsichtlich ihrer sogenannten Diensterfindungen verpflichtet, diese bei ihrem Arbeitgeber anzumelden. Dieser kann die Erfindung selbst in Anspruch nehmen oder freigeben. Bei Inanspruchnahme erhält die Erfinderin bzw. der Erfinder von dem Arbeitgeber eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung folgt den einschlägigen Richtlinien aus dem Jahre 1959.

Für den Bereich der Forschung an den Hochschulen gilt im allgemeinen, dass Professorinnen und Professoren ihre Forschungsergebnisse selbst patentieren lassen können. Die aus diesen Patenten fließenden Erlöse stehen mithin der jeweiligen Hochschullehrerin bzw. dem Hochschullehrer persönlich zu.

Zum Themenkreis dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage hat sich der Senat bereits in seiner Antwort vom 29. Januar 1999 auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/1995 geäußert, auf die insoweit Bezug genommen wird.

Neben den in der Anfrage genannten Diensterfindungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind im Hochschulbereich insbesondere die Erfindungen von Professorinnen und Professoren sowie von Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten (heute: von wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Assistentinnen und Assistenten) von Bedeutung. Hier greift das sogenannte Hochschullehrerprivileg, d.h., ausgehend von der verfassungsmäßig garantierten Freiheit von Forschung und Lehre wird Hochschullehrern und -assistenten durch § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) der Status freier Erfinder und damit das Recht auf freie Verwertung ihrer Erfindungen zugebilligt. Eine Melde-, Anbietungs- oder Auskunftspflicht gegenüber der jeweiligen Hochschule besteht nicht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Schriftliche Kleine Anfrage wie folgt.

1. Wie viele Patentanmeldungen von Hamburger Professorinnen und Professoren sowie den akademischen Mitarbeitern hat es in den letzten fünf Jahren gegeben?

Auf die Antwort des Senats in der Drucksache 16/1995 wird verwiesen.

Ergänzend hierzu hat das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf zwei Patentanmeldungen durch wissenschaftliche Mitarbeiter mitgeteilt.

2. Wie verteilten sich diese Anmeldungen auf die einzelnen Fachbereiche der Hamburger Hochschulen?

Wegen der in derVorbemerkung und in der Antwort des Senats in der Drucksache 16/1995 dargestellten rechtlichen Gegebenheiten liegen den Hochschulen hierzu keine Angaben vor. Die Erfahrungen der Transfereinrichtungen der Hochschulen zeigen jedoch, dass die technisch-naturwissenschaftlichen Fachbereiche bei den Patentanmeldungen, die den Hochschulen bekannt werden, deutlich stärker in Erscheinung treten.

3. Wie viele Patentanmeldungen aus Hamburger Wirtschaftsunternehmen hat es in den vergangenen fünf Jahren gegeben?

Da es keine Meldepflicht für Patentierungsverfahren in Hamburg gibt, verfügt der Senat hierzu über keine Informationen.

4. Wie hoch waren die Erlöse aus den Patentanmeldungen Hamburger Hochschullehrerinnen und -lehrer insgesamt (konkret oder geschätzt) in den letzten fünf Jahren?

5. Wie hoch waren die Erlöse bezogen auf die jeweiligen Fachbereiche der Hamburger Hochschulen in den vergangenen fünf Jahren?

Auf die Vorbemerkung, die Drucksache 16/1995 und die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Den Hochschulen liegen hierzu keine Angaben vor.

6. Ist es auch in Hamburg Praxis, dass Professorinnen und Professoren eigenständig ihre Erfindungen anmelden? Gilt dies auch für die Gruppe der akademischen Mitarbeiter?

Nach den Erfahrungen der Hochschulen zeigt die Anmeldepraxis von Professorinnen und Professoren der Hamburger Hochschulen eine erhebliche Variationsvielfalt. Diese reicht von der Anmeldung allein durch die Professorinnen und Professoren über die gemeinsame Anmeldung mit beteiligten Unternehmen, die Anmeldung allein durch beteiligte Unternehmen bis hin zur Anmeldung allein durch die Hochschule.

Im übrigen muss unterschieden werden zwischen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Assistentinnen und Assistenten auf der einen und wissenschaftlichen bzw.künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der anderen Seite. Hinsichtlich des Hochschullehrerprivilegs sind die Assistentinnen und die Assistenten den Professorinnen und Professoren gleichgestellt. Die Erfindungen wissenschaftlicher bzw.künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dagegen haben den Status von Diensterfindungen und können von ihnen erst angemeldet und im weiteren verwertet werden, wenn die Erfindungen nicht von den Hochschulen genutzt und zur Verwertung freigegeben werden.

7. Haben sie die Anmeldung vollständig selbst zu finanzieren?

Abhängig von der Form der Anmeldung (siehe Antwort zu 6.) trifft dies in manchen Fällen zu. In anderen Fällen kann auch eine Mitfinanzierung seitens beteiligter Miterfinder bzw. Unternehmen hinzukommen.

Eine Mitfinanzierung der jeweiligen Hochschule kommt nur in Frage, wenn es sich um Diensterfindungen handelt, die die Hochschule zu nutzen beabsichtigt, bzw. wenn die Erfindung von den privilegierten Hochschulmitgliedern an die Hochschule abgetreten wurde.

8. Inwieweit können die betreffenden Personen auf die Unterstützung durch die Hochschulen vertrauen, wenn sie Patente anmelden?

9. Welche Ressourcen der Hochschulen insbesondere in finanzieller, materieller, logistischer und ideeller Hinsicht werden dabei genutzt?

Die Hochschulen unterstützen die Erfinderinnen und Erfinder in Form des durch die Transfereinrichtungen zur Verfügung gestellten Know-hows. Hier können sie eine erste Beratung sowie weiterführende Hinweise für die Patentanmeldung und die anschließende Verwertung erhalten. Eine finanzielle Unterstützung erfolgt bisher nicht. Auf die Antwort zu Frage 12 wird jedoch hingewiesen.

10. Fließen auch in Hamburg die Erlöse aus den Patenten ausschließlich dem Lehrpersonal zu?

Über dieVerteilung der Erlöse aus Patenten, die Hochschullehrer im Rahmen ihres Privilegs ohne Beteiligung der Hochschule selbst verwerten, liegen den Hochschulen aus den bereits genannten Gründen keine Angaben vor.

11. Wie hoch sind ­ in der Regel ­ die von Hamburger Unternehmen für in Anspruch genommene Erfindungen gezahlten Vergütungen?

Repräsentative Informationen über die von Hamburger Unternehmen gezahlten Vergütungen liegen dem Senat aus den dargestellten Gründen nicht vor.

12. Gewährleistet die eigenständige Anmeldung von Patenten durch das Lehrpersonal, nach Auffassung des Senates, eine umfassende und effektive Umsetzung und Verwertung der an Hamburger Hochschulen gemachten Erfindungen?

Der Anspruch auf eigenständige Anmeldung und Verwertung von Patenten ist für Professorinnen und Professoren bzw. Assistentinnen und Assistenten durch § 42 ArbNErfG gegeben. Aus den bereits dargestellten Gründen liegen keine gesicherten Daten darüber vor, inwieweit hierdurch die effiziente und umfassende Umsetzung und Verwertung der in den Hochschulen gemachten Erfindungen beeinträchtigt wird.

Da Patentierungen und Verwertungen in der Regel spezifische Sachkunde und einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand erfordern, ist jedoch zu erwarten, dass die Bereitstellung geeigneter Hilfen die Bereitschaft und Fähigkeit zur Anmeldung und Verwertung von Patenten fördern wird.

Aus diesem Grund beabsichtigen die Hamburger Hochschulen, im Zusammenschluß mit Forschungseinrichtungen und Verwertungspartnern einen Verbund zur Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen (FuE-Verwertungsverbund) zu gründen. Es ist beabsichtigt, die Vereinbarung über diesen Verbund noch in diesem Jahr zu unterzeichnen, so dass der FuE-Verwertungsverbund seine Tätigkeit im kommenden Jahr aufnehmen können wird.

Das Dienstleistungsangebot des FuE-Verwertungsverbundes verfolgt insbesondere zwei Ziele:

­ Aufbau und Sicherstellung der Kontinuität einschlägigen Know-hows zur erfolgreichen Anmeldung und effektiven Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch die Einrichtung einer Geschäftsstelle.

­ Aufbau eines Verwertungsfonds, aus dem den Erfinderinnen und Erfindern auch finanziell eine Unterstützung für die Anmeldung von Patenten geboten werden kann.

Die Geschäftsstelle wird in diesem vernetzten Verfahren nicht die Erstberatung der hochschuleigenen Transfereinrichtungen ersetzen, sondern ­ hieran anknüpfend ­ vertieftes Wissen und weiterreichende Unterstützung für Erfinderinnen und Erfinder anbieten, die über marktfähige Forschungsergebnisse verfügen. Die Marktfähigkeit wird dabei durch die beteiligten Verwertungspartner geprüft.

13. Wie wird an den Hochschulen anderer Bundesländer mit Erfindungen von Professorinnen, Professoren und akademischen Mitarbeitern verfahren? Wie bewertet der Senat diese ggf. von Hamburg abweichende Praxis?

Die gesetzliche Ausgangslage ist für Hamburg und die anderen Bundesländer gleich. Aus der überregionalen Diskussion ist bekannt, dass die derzeitige Situation in nahezu allen Bundesländern als unbefriedigend bewertet wird.

In der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit konnten keine detaillierten Informationen zur Praxis anderer Bundesländer und Hochschulen bei der Anmeldung und Verwertung von Patenten ermittelt werden. Es ist aber bekannt, dass auch dort die Anstrengungen unternommen werden, Erfinderinnen und Erfindern aus den Hochschulen ein attraktives Unterstützungsangebot zu machen, um deren Bereitschaft zur Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen gemeinsam mit ihren jeweiligen Hochschulen zu steigern.