Gleichstellung

Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren

Nach § 46a StPO ist es möglich, den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Opfer anders als durch Strafe zu bereinigen. Der Täter muss sich dabei bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erlangen, und seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut machen. Gelingt dem Täter die Schadenswiedergutmachung ganz oder zum überwiegenden Teil, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Mitarbeiter sind auf welchen Stellen und in welchen Behörden mit welchen Aufgaben im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StPO und nach dem Jugendgerichtsgesetz beschäftigt?

Der Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene auf Grundlage der §§ 46a und 57 StGB sowie §153a StPO wird in Hamburg von den Sozialen Diensten der Justiz durchgeführt. Zur Zeit sind drei Sozialarbeiterinnen in diesem Bereich tätig.Eine der Sozialarbeiterinnen arbeitet spezialisiert alsVermittlerin inTäterOpfer-Ausgleichsverfahren, die beiden anderen Sozialarbeiterinnen sind sowohl für die Durchführung von Täter-Opfer-Ausgleich als auch für Zeuginnen- und Zeugenbetreuung zuständig.

Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dem Jugendgerichtsgesetz wird von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der bezirklichen Jugendgerichtshilfen durchgeführt.In den Jugendgerichtshilfen sind zur Zeit insgesamt 26 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf 22,55 Stellen mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs befaßt. Vier dieser Fachkräfte arbeiten spezialisiert als Vermittlerinnen und Vermittler im Täter-OpferAusgleich, während die anderen auch weitere Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen.

2. Gibt es neben den staatlichen Stellen private Träger, die sich für die Vermittlung des TäterOpfer-Ausgleichs eignen?

Für den Bereich des Täter-Opfer-Ausgleichs nach dem Jugendgerichtsgesetz werden drei Träger der freien Jugendhilfe gefördert, die den Opfern während der Durchführung desTäter-Opfer-Ausgleichs bei Bedarf sogenannte Opferbeistände für die Beratung und Betreuung zur Seite stellen.

3. Wie hat sich die Zahl der Mitarbeiter seit 1994 entwickelt?

In den Jahren 1994 bis zum April 1999 waren zwei Mitarbeiterinnen als Vermittlerinnen im Täter-OpferAusgleich für Erwachsene tätig.Seit April 1999 ist eine dritte Sozialarbeiterin in diesem Bereich beschäftigt. Noch in diesem Jahr werden zwei weitere Sozialarbeiterstellen mit dem Aufgabenprofil Zeuginnenund Zeugenbetreuung und Täter-Opfer-Ausgleich besetzt werden.

Durch die Spezialisierung der Aufgabenwahrnehmung wurde die Zahl der mit dem Täter-Opfer-Ausgleich befaßten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe seit 1994 um zwei verringert.

Eine Reduzierung des Personals der Jugendgerichtshilfe war damit nicht verbunden.

4. Wie viele Strafverfahren sind 1997 und 1998 für ein Verfahren nach § 46a StPO und für einen TOA nach dem Jugendgerichtsgesetz vorgeschlagen worden?

1997 sind 123 Verfahren zum Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene vorgeschlagen worden; 1998 waren es 145 Verfahren. Im Jugendbereich waren es 1997 375 Verfahren und 1998 409 Verfahren.

5. In wie vielen Fällen kam es zu einem Ausgleich, so dass von Strafe ganz abgesehen werden konnte?

6. In wie vielen Fällen kam es zu einem Ausgleich, so dass die Strafe gemildert wurde?

Die strafverfahrensrechtlichen Folgen eines gelungenen Täter-Opfer-Ausgleichs werden statistisch nicht erfaßt.

7. In wie vielen Fällen konnte kein Ausgleich zwischen Täter und Opfer hergestellt werden?

Eine entsprechende Statistik wird für Erwachsene nicht geführt. Die Zahl der Fälle, in denen es nicht zu einem Ausgleich zwischen Täter und Opfer kam, kann innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.

In den Jugendämtern der Bezirke wird eine Geschäftsstatistik zum Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes geführt. Danach konnte in 1998 in ca. 47 Prozent aller eingeleiteten Ausgleichsverfahren kein Ausgleich zwischen Täter und Opfer erreicht werden. Zu den Gründen für die Nicht-Realisierung von Täter-Opfer-Ausgleichen siehe die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft „Weiterentwicklung der Handlungsmöglichkeiten als Reaktion auf delinquentes Verhalten von Kindern und Jugendlichen in Hamburg" (Drucksache 16/2805, zu Ziffer 4.10).

8. Wieviel Prozent aller Strafverfahren wurden 1997 und 1998 für ein Verfahren nach dem Täter-Opfer-Ausgleich ausgesucht (getrennt nach Jugendgerichtsgesetz und StPO)?

Es liegen die Zahlen aller Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte (Js-Verfahren) der Jahre 1997 und 1998 vor. Um eine zielführende Relation zwischen Ermittlungsverfahren und durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren zu erstellen, müßten die Verfahren in Abzug gebracht werden, die gemäß §170 Absatz 2 StPO eingestellt wurden, da genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage nicht bestand. Diese Zahlen liegen für den Jugendbereich nicht vor, für den Erwachsenenbereich nur für das Jahr 1997 (38 889). Legt man gleichwohl die Zahl aller Ermittlungsverfahren (Js-Verfahren) zugrunde, ergeben sich die folgenden Relationen:

Die Jugendstaatsanwaltschaft hatte 1997 29 496 und 1998 29 605 Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte (Js-Verfahren) zu bearbeiten. 1997 wurden 375 Fälle und 1998 409

Fälle einem Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren zugeführt. Dies ergibt für 1997 eine Quote von 1,27 Prozent und 1998 von 1,38 Prozent.

Für Erwachsene wurden ca. 0,1 Prozent aller Ermittlungsverfahren (Js-Verfahren) in den Jahren 1997 und 1998 für einen Täter-Opfer-Ausgleich für Erwachsene vorgeschlagen.

9. Wieviel Prozent aller Strafverfahren wegen Körperverletzung und wieviel Prozent aller Strafverfahren wegen Beleidigung wurden für einen Täter-Opfer-Ausgleich vorgeschlagen?

Zahlenmaterial liegt nicht vor. Dies könnte nur durch eine Sichtung der Ermittlungsverfahren der Jahrgänge 1997 und 1998 beschafft werden. Dies ist innerhalb der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

10. Die Zweite Bürgermeisterin hat auf einer Pressekonferenz im Februar des Jahres die verstärkte Anwendung desTäter-Opfer-Ausgleichs bei Gewalt in Paarbeziehungen gefordert.

Welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Forderung hat der Senat ergriffen?

Der Senat hat im Rahmen der „Hamburger Initiative zur Stärkung der Verletztenrechte" eine interbehördliche Arbeitsgruppe mit der Entwicklung eines praxistauglichen Konzepts für ein „Projekt TäterOpfer-Ausgleich" beauftragt (vgl. Drucksache 16/2422). In dieser Arbeitsgruppe wird derzeit auf der Grundlage zweier kürzlich veröffentlichter Gutachten vom Senatsamt für die Gleichstellung in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Hamburg, der Justizbehörde und der Behörde für Inneres geprüft, welche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, um den Täter-Opfer-Ausgleich auch bei Gewaltstraftaten in Paarbeziehungen anzuwenden (vgl. dazu auch die Drucksache 16/2519 „Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich").