Deckungsfähigkeiten

Nach § 20 Absatz 2 LHO können Ausgaben im Haushaltsplan unter bestimmten Voraussetzungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Deckungsfähige Ausgaben dürfen nach § 46 LHO, solange sie verfügbar sind, zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

1. Die Ausgaben bei den folgenden Kontenrahmen sowie Kapiteln und Titeln sind mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde gegenseitig deckungsähig:

- Kontenrahmen für Dienstbezüge (KRD),

- Kontenrahmen für Nebenleistungen (KRN),

- Kontenrahmen für Versorgung (KRV),

- Titel XXXX.632.91 „Zuweisungen für Versorgungszuschläge an Wirtschaftspläne",

- Kapitel 9750 „Zentrale Versorgung",

- Titel XXXX.461.01 „Zentral veranschlagte Personalausgaben...",

- Titel 1140.461.02 „Sonderbudget Unterbringung von schwerbehinderten Menschen",

- Titelgruppe 1140 Z71 „Nachwuchskräfte (bisheriger) höherer Dienst",

- Titelgruppe 1140 Z73 „Beschäftigungspool (bisheriger) höherer Dienst",

- Titel 3800.632.01 „Beihilfen für Versorgungsempfänger" und

- Titel 3150.671.01 „Entgelte zu den laufenden Kosten des Landesbetriebs Hamburger Institut für Berufliche Bildung"

Die in den Titelgruppen veranschlagten Personalausgaben sind mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde jeweils mit dem Titel 9700.461.01 „Zentral veranschlagte Personalausgaben (soweit nicht anderweitig veranschlagt)" gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 1:

In den Einzelplänen sind Mittel zur Vorsorge für Besoldungs- und Tarifsteigerungen nicht veranschlagt.

Damit die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Mittel je nach Bedarf aufgeteilt und unvorhergesehene und zwangsläufige Mehrbedarfe flexibel im Rahmen veranschlagter Mittel ausgeglichen werden können, ist die gegenseitige Deckungsfähigkeit zwischen den genannten Kapiteln und Titeln erforderlich.

Für eine größere Transparenz in der Veranschlagung und zur Erleichterung der Abrechnung sind die im Kapitel 1140 veranschlagten Personalausgaben für schwerbehinderte Menschen, Nachwuchskräfte des (bisherigen) höheren Dienstes und den Beschäftigtenpool für den (bisherigen) höheren Dienst in besonderen Titeln oder Titelgruppen ausgewiesen worden. Gleichwohl soll die gegenseitige Deckungsfähigkeit dieser Ausgaben erhalten bleiben, damit zwangsläufige Mehrbedarfe unterjährig flexibel ausgeglichen werden können.

Die im Kontenrahmen für Dienstbezüge (KRD) der Kapitel 3100 bis 3140 sowie anteilig beim Titel 3150.671.01 veranschlagten Personalausgaben für den Lehrerstellenplan dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde angepasst werden, um Mehr- oder Minderbedarfe infolge von

- Veränderungen der Schülerzahlen,

- der nach Schulformen oder altersbedingt im Tarif- und Besoldungsbereich differierenden Personalkostenwerte,

- Tarif- oder Besoldungsveränderungen oder

- anderer bedarfsrelevanter Fallzahlen unterjährig flexibel ausgleichen zu können.

Um Risiken aus der Neuregelung des Staatsvertrages zur Versorgungsausgabenteilung, vgl. Bürgerschaftsdrucksache 19/5392, flexibel ausgleichen zu können, wird der Titel 9750.632.01 in die Deckungsfähigkeit einbezogen.

Mit der Veranschlagung von Auswahlbereichen nach § 15a LHO sind die KRD in einigen Einzelplänen weggefallen; es wird deshalb darauf verzichtet, die KRD in dieser Ermächtigung im Einzelnen zu benennen.

2. Die veranschlagten Mittel für Grunderwerb (Obergruppe 82) eines Produktbereichs sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 2:

Bei Veranschlagung von Grunderwerbsmitteln sind der Abschluss der Verhandlungen und der genaue Preis eines Grundstücks häufig nicht vorherzusehen. Die Deckungsfähigkeit führt dazu, dass eine vorsorgliche Mittelveranschlagung und damit eine unnötige Bindung von Haushaltsmitteln unterbleiben kann. Die Abgrenzung der Produktbereiche ist den Erläuterungen zum Haushaltsplan (Vorwort zum jeweiligen Einzelplan) zu entnehmen, die insoweit verbindlich sind.

3. Die in den Einzelplänen der Bezirksämter in den Deckungskreisen 05 und im Kapitel 9810 „Zentrale Bezirksangelegenheiten" veranschlagten sächlichen Verwaltungsausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 3:

Diese Regelung soll die notwendige Flexibilität bei der Bewirtschaftung der sächlichen Verwaltungsausgaben in den Bezirksämtern ermöglichen.

4. Rahmenzuweisungen der Fachbehörden an ein Bezirksamt sind bis zu 15 v. H. gegenseitig deckungsfähig.

Soweit sie aus demselben Produktbereich eines Einzelplans einer Fachbehörde übertragen wurden, sind sie bis zu 20 v. H. gegenseitig deckungsfähig; eine Verstärkung von Titeln der Hauptgruppen 4, 5 und 6 zulasten von Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 ist nicht zulässig.

Nummer 4:

Ein Ziel der Verwaltungsreform ist die Stärkung der Kompetenzen der Bezirksversammlungen auch im Rahmen des Haushaltsvollzugs. Mit dieser Deckungsfähigkeit über alle Produktbereiche wurden die Möglichkeiten der Bezirksversammlungen, bezirksbezogene Schwerpunkte bei Rahmenzuweisungen zu setzen, ausgeweitet.

Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung der umgeschichteten Mittel. Dabei bedarf das Bezirksamt, möchte es mehr als 5 v. H. umschichten, der Zustimmung der Fachbehörde, vgl. Bürgerschaftsdrucksache 18/2498, Nr. 4.3.

5. Die in den Einzelplänen der Bezirksämter veranschlagten Mittel für Verwaltungsinvestitionen (Deckungskreis 02 „Hochbauinvestitionen") sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 5:

Diese Regelung soll die notwendige Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Mittel für Verwaltungsinvestitionen der Bezirksämter ermöglichen.

6. Die in der Titelgruppe 1100 Z71 „Betriebskonto Sachausgaben für zentrale Aufgaben der Senatskanzlei, für Staatsamt und Planungsstab" und die im Deckungskreis 01 „Zentrale Aufgaben der Senatskanzlei" veranschlagten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 6:

Der Kontenrahmen für Sachausgaben (KRS) im Kapitel 1100 ist ab 2007 aufgelöst, und die Titel sind in die Titelgruppe 1100 Z71 überführt worden. Die bisherige Deckungsfähigkeit mit den im Deckungskreis 01 veranschlagten Mitteln muss für eine Übergangszeit erhalten bleiben, damit Zuordnungsfehler und Ungenauigkeiten bei der Ansatzermittlung unterjährig berichtigt werden können.

7. Die in den Titelgruppen 1140 Z61 „Betriebskonto für Dienst- und Tarifrecht, Service und Steuerung sowie Personalmanagement", 1140 Z65 „Betriebskonto des Personalärztlichen Dienstes" und 1140 Z66 „Betriebskonto des Arbeitsmedizinischen Dienstes" veranschlagten Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 7:

Der KRS des Personalamts (Einzelplan 1140) wurde durch die Einführung von Titelgruppen (Sachmittelbudgets der Produktgruppen) abgelöst. Dadurch ist ein weiterer Schritt zur Modernisierung (AKV-Prinzip) und zur Verselbständigung der Produktgruppen realisiert worden. Um Zuordnungsfehler und Ungenauigkeiten bei der Ansatzermittlung unterjährig berichtigen zu können und, da es sich um relativ kleine Bereiche handelt, unterjährige Steuerungsmöglichkeiten für den verantwortlichen Beauftragten für den Haushalt zu erhalten, ist die Möglichkeit zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit erforderlich.

8. Die im Einzelplan 3.1 der in den Titelgruppen Z78 der Produktbereiche 01, 02 und 04 sowie in den Titelgruppen Z75 des Kapitels 3000 veranschlagten sächlichen Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 8:

Mit der Übernahme der im KRS des Einzelplans 3.1 veranschlagten Ausgaben in Titelgruppen ist die für diese Ausgaben bisher bestehende kapitelübergreifende Deckungsfähigkeit nach § 20 Absatz 1 LHO entfallen. Diese muss jedoch im Hinblick auf Korrespondenz zwischen den Produktbereichen 01, 02 und 04 in bildungsbezogenen Aufgaben dauerhaft erhalten bleiben.

9. Die in den Titelgruppen 4000 Z61 „Sach- und Fachausgaben der Zentralen Dienste", 4010 Z61 „Ausgaben der ÖRA" und 4220 Z61 „Versorgungsamt Hamburg" veranschlagten Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 9:

Die Titelgruppen im Einzelplan 4 wurden neu strukturiert.

Für eine Übergangszeit ist die Deckungsfähigkeit zwischen den Titelgruppen erforderlich, damit Zuordnungsfehler und Ungenauigkeiten in der Ansatzermittlung unterjährig berichtigt werden können.

10. Die im KRD des Einzelplans 3.3 veranschlagten Personalausgaben sind mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde mit den anteiligen Personalausgaben in den Titeln 3800.682.02, 3800.682.03, 3800.682.04, 3800.682.09 und 3800.682.11 gegenseitig deckungsfähig.

Nummer 10

Bei Errichtung der ursprünglich sieben und durch Zusammenlegung nunmehr vier öffentlich-rechtlichen Museumsstiftungen sind die auf die Museen entfallenden Mittel vom KRD auf die neu eingerichteten Zuwendungstitel verteilt worden.

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit ist weiterhin erforderlich, um in Einzelfällen unterjährig erforderlich werdende Korrekturen entsprechend geänderter Mittelbedarfe zu ermöglichen.

11. Die in den Titelgruppen 1X31 Z66 „Betriebskonto Arbeitsgemeinschaft SGB II" veranschlagten Ausgaben sind einzelplanübergreifend deckungsfähig.

Nummer 11

Diese Regelung soll die notwendige Flexibilität bei der Bewirtschaftung der Personal- und Sachausgaben im Zusammenhang mit der Arbeitsgemeinschaft SGB II in den Bezirksämtern ermöglichen und deren Abrechnung erleichtern.

Artikel 7 Zu Artikel 7

Übertragung von Mitteln auf andere Titel (Übertragung von Mitteln auf andere Titel)

1. Bei Zentraltiteln dürfen im Wege der Sollübertragung Mittel nach Maßgabe des Haushaltsvermerks auf vorhandene oder neu einzurichtende Titel der sachlich zuständigen Kapitel übertragen werden.

Die übertragenen Mittel können, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, auf die ursprünglichen Titel rückübertragen werden; das gilt in gleicher Weise für übertragene Haushaltsreste.

Die in den Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 in den Einzelplänen veranschlagten Mittel „IT-Folgekosten" und „Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Dataport" dürfen, soweit sie nicht benötigt werden, im Wege der Sollübertragung auf den Zentraltitel 9800.536.56 übertragen werden.

Die beim Zentraltitel 9800.812.56 veranschlagten Mittel dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde im Wege der Sollübertragung auf die Titel der Hauptgruppe 4 und die Titel XXXX.685.XX „Zuschuss für laufende Verwaltungstätigkeit an den Aufgabenbereich XX" der Auswahlbereiche nach § 15a LHO übertragen werden.

Soweit Mittelübertragungen von Zentraltiteln durch Einsparungen bei anderen Titeln zu decken sind, ist das Soll bei diesen Titeln durch entsprechende Sollübertragungen auf den Titel, bei dem eine globale Minderausgabe zur Deckung des Ansatzes beim Zentraltitel veranschlagt wurde, zu reduzieren.

Nummer 1:

Als „Zentraltitel" werden z. B. Titel für folgende Zwecke angesehen:

- Sonderprogramme zur verstärkten Unterbringung von Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst,

- Mehrbedarfe für Landesbetriebe, Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger u. a. auf Grund von Tarif- und Besoldungserhöhungen,

- Rückstellung für Mehraufwendungen,

- global veranschlagte Investitionsausgaben für IT-Maßnahmen sowie zentral veranschlagte Folgekosten für neue Investitionen im IT-Bereich und

- global veranschlagte Investitionsausgaben im Rahmen von Sonderprogrammen.

Durch die Möglichkeit einer Übertragung von Haushaltsmitteln aus dem Zentraltitel 9800.812.56 auf die Titel der Hauptgruppe 4 und die Zuschüsse für laufende Verwaltungstätigkeit der Auswahlbereiche nach § 15a LHO können IT-Projekte, deren Personalkosten im Projekt veranschlagt wurden und die dort nicht auskömmlich sind, finanziert werden.

Die Einsparungen zur Deckung der Mittelübertragungen aus den Zentraltiteln 9890.791.01 und 9890.971.04 sollen durch sog. „negative Sollübertragungen" (Übertragung von positiven Beträgen auf einen Titel mit Minusansatz) auf den Titel 9890.791.02 oder 9890.972.04 sichergestellt werden.