Eigenheim

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Überlassungen zur unentgeltlichen Nutzung (Überlassungen zur unentgeltlichen Nutzung)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 LHO kann die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung zugelassen werden.

1. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Grundstücke und Gebäude unter den in der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 genannten Bedingungen an die Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH. Nummer 1

Der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH sind die stadteigenen Gebäude und Grundstücke, in denen sie Kindertageseinrichtungen betreibt, gemäß Vertrag mit der Hansestadt Hamburg vom 29. März 1941 zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Dieses Verfahren ist in Ziffer 6 der Bürgerschaftsdrucksache 12/491 vom 3. März 1987 dargestellt und ausdrücklich bestätigt worden.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag

1. Januar 2010 rund 6,8 Mio. Euro p.a.

2. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Grundstücke an Freie Träger der Jugendhilfe und an die SpriAG-Sprinkenhof AG für die Nutzung zur Kindertagesbetreuung mit Einwilligung der Kommission für Bodenordnung.

Nummer 2

Im Rahmen des Ausbaus der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Überlassung von städtischen Grundstücken an Freie Träger der Jugendhilfe und an die SpriAG erfolgt. Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten ist verzichtet worden, weil ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung von Plätzen für die Kindertagesbetreuung besteht.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag

1. Januar 2010 rund 8,4 Mio. Euro p.a.

3. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für Schulräume und -flächen an den Hamburger Schulverein von 1875 e.V. und andere gemeinnützige Träger zur Betreuung von Kindern in Hortgruppen.

Nummer 3

Im Rahmen der Kindertagesbetreuung ist die unentgeltliche Nutzung von Schulräumen und -flächen durch Hortgruppen beabsichtigt. Der Hamburger Schulverein von 1875 e. V. und andere als gemeinnützig anerkannte Träger können die Mieten, Betriebskosten sowie Mitnutzungsentgelte nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Deshalb soll auf die Zahlung von Nutzungsentgelten verzichtet werden, denn es besteht ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung der Kindertagesbetreuung.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 138 000 Euro p.a.

4. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen an einen gemeinnützigen Träger zur Durchführung von Aufenthalten von Schulkindern.

Nummer 4

Für Freiluftschulaufenthalte ist die unentgeltliche Nutzung der Grundstücke, Gebäude und Einrichtungsgegenstände der vier Hamburger Freiluftschulen durch einen gemeinnützigen Träger vorgesehen. Auf die Zahlung von Nutzungsentgelten soll verzichtet werden, weil ein erhebliches Interesse an der Durchführung stadtnaher und kostengünstiger Aufenthaltsmöglichkeiten insbesondere für Grundschulkinder besteht.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 152 000 Euro p.a.

5. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Sportstätten und -flächen an gemeinnützige Hamburger Sportvereine und -verbände für amateursportliche Zwecke.

Nummer 5

Die unentgeltliche Nutzung staatlicher Sportstätten und Grundstücke ist Teil des Sportförderungskonzeptes des Senats. Die Entgeltfreiheit für die Sportstätten wird seit 1965 und für Grundstücke (sog. Sportrahmenvertrags-Flächen) seit 1974 praktiziert.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke und Gebäude beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 11,6 Mio. Euro p.a.

6. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für Lehrschwimmbecken der staatlichen Schulen an Dritte für Zwecke der Sportförderung.

Nummer 6

Die zuständige Behörde hat den gesamten Schwimmunterricht der staatlichen Schulen in Schwimmbäder, zumeist der Bäderland Hamburg GmbH, verlagert. Damit werden die Lehrschwimmbecken für den Schwimmunterricht an staatlichen Schulen nicht mehr benötigt. Die unentgeltliche Überlassung der Lehrschwimmbecken erfolgt zur schwimmsportlichen oder schwimmpädagogischen Nutzung.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Schwimmbäder beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 134 000 Euro p.a.

7. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für das stadteigene Grundstück Ausschläger Allee (Flurstücke 2472 und 2440 der Gemarkung Billwerder Ausschlag) mit Betriebsgebäude und Sicherungsanlagen für den Betrieb einer zentralen Verwahrstelle für abgeschleppte Fahrzeuge durch einen privaten Unternehmer.

Nummer 7

Nach erneuter Ausschreibung und Vergabe der Leistung soll das Grundstück wie bisher auch dem künftigen Betreiber zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Vertrag über Fahrzeugannahme-, Verwahr-, Herausgabe- und Abrechnungsleistungen (Verwahrvertrag) unentgeltlich überlassen werden, weil ein dringendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe besteht.

Der Nutzungswert des unentgeltlich überlassenen Grundstücks und Betriebsgebäudes mit Sicherungsanlagen beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 44 700 Euro p.a.

8. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für stadteigene Grundstücke, die der XFEL GmbH für den Bau und Betrieb des Freie-ElektronenRöntgenlasers (XFEL) zur Verfügung gestellt werden.

Nummer 8

Die international finanzierte XFEL GmbH baut und betreibt einen Freie-Elektronen-Röntgenlaser (XFEL), der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus aller Welt zur Verfügung stehen wird. Es besteht ein dringendes staatliches Interesse an der Realisierung des XFEL.

Die unentgeltliche Bereitstellung der Grundstücke durch das Sitzland ist bei internationalen Forschungsprojekten üblich und wird auch in diesem Fall sowohl vom Bund als auch von den internationalen Partnern erwartet. Der Vertrag über den Bau und Betrieb des XFEL sieht in Artikel 5 Absatz 1 eine entsprechende Regelung vor.

Der Nutzungswert der unentgeltlich überlassenen Grundstücke beträgt nach pauschaler Bewertungsmethode zum Stichtag 1. Januar 2010 rund 600 Euro p.a.

9. Die Überlassung zur unentgeltlichen Nutzung wird zugelassen für das stadteigene Grundstück Notkestraße 25 (Flurstücke 2659 und 4099) mit den darauf befindlichen Hallen 1 und 2 an die Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY. Nummer 9

Die zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossene Ausführungsvereinbarung vom 10. September 1991 zur gemeinsamen Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG sieht u. a. vor, dass der Bund und die Freie und Hansestadt Hamburg der Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY die ihr zur satzungsgemäßen Nutzung zur Verfügung gestellten Grundstücke in Hamburg unentgeltlich überlassen; die mit der Nutzung verbundenen Lasten trägt die Stiftung.

Die Hallen auf dem Grundstück werden von der Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY zu Lagerzwecken genutzt.

Der aktuelle Mietwert des unentgeltlich überlassenen Grundstücks und der Hallen beträgt zum Stichtag 1. Januar 2011 rund 127 000 Euro p.a.

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Überlassungen oder Veräußerungen unter Wert (Überlassungen oder Veräußerungen unter Wert)

Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 LHO kann die Überlassung oder Veräußerung unter Wert zugelassen werden.

1. Die Überlassung unter Wert wird zugelassen gegenüber Alterbbauberechtigten bei der Verlängerung von Erbbaurechten an stadteigenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, indem ein Teilerlass des Erbbauzinses gewährt wird.

Nummer 1

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Bürgerschaft vom 26. April 1985 wurde bisher bei der Verlängerung von Erbbaurechten ein persönlicher Erlass von 50 v. H. auf den zu zahlenden laufenden Erbbauzins oder das Einmalentgelt eingeräumt.

Angesichts der Haushaltslage der Stadt und allgemeiner Gerechtigkeitsüberlegungen ­ bisher deutlich bessere Behandlung von Erbbaurechtsverlängerungen gegenüber Neuabschlüssen ­ hat der Senat beschlossen, den bisherigen Erlass stufenweise beim laufenden Erbbauzins über 10 Jahre abzubauen, so dass vom 11. Jahr an der volle Erbbauzins zu zahlen ist.

Ein persönlicher Erlass beim Einmalentgelt soll nicht mehr gewährt werden, vgl. Bürgerschaftsdrucksache 16/2575.

2. Die Überlassung oder Veräußerung unter Wert wird zugelassen gegenüber bisherigen Erbbauberechtigten oder Eigentümern bei der Verlängerung von Erbbaurechten oder Wiederkaufsrechten an Mietwohngrundstücken, indem eine Verlängerungsoption mit Vermieterbindung für den halben Verlängerungszeitraum auf der Grundlage eines um 50 v. H. ermäßigten aktuellen Bodenwertes oder auf der Grundlage von 50 v. H. des Bodenwertzuwachses gewährt wird.

Für die Verlängerung von Erbbaurechten und Wiederkaufsrechten ohne Vermieterbindung sowie für die Ablösung von Wiederkaufsrechten wird eine Bemessungsgrundlage von 80 v. H. des aktuellen Bodenwertes oder des Bodenwertzuwachses zugelassen.

Die Bemessungsgrundlage für die Verlängerung und Ablösung von Wiederkaufsrechten an Eigenheimgrundstücken beträgt 80 v. H. der Bodenwertsteigerung.

Für die Ablösung von Wiederkaufsrechten mit einer Restlaufzeit unter fünf Jahren bei allen Wohngrundstücken beträgt die Bemessungsgrundlage für Rechte, die ab dem Jahr 2009 ablaufen, 100 v. H. des Bodenwertzuwachses.

Nummer 2

Mit der jetzt geltenden Regelung für die Ablösung von Wiederkaufsrechten wurden bisherige Ermäßigungen abgebaut.

Das Gleiche gilt für die Verlängerung von Erbbaurechten und Wiederkaufsrechten an Mietwohngrundstücken, wenn keine Vermieterbindungen eingegangen werden, vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/3050.