Ausbildung

Dem entsprechend ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BüWG in dem Wahlvorschlag auch der Beruf der sich bewerbenden Personen anzugeben, ohne dass diesbezüglich Nachweise einzureichen wären. Bei der Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge bzw. bei deren Zulassung (§ 25a BüWG) steht den Landes- und Bezirkswahlleitungen bzw. den Bezirkswahlausschüssen und dem Landeswahlausschuss daher nur eine dahingehend eingeschränkte Prüfungskompetenz zu. Lediglich wenn den Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit verletzt ist bzw. sein könnte ­ bei unzulässigen Berufsbezeichnungen oder konkreten Anhaltspunkten für eine unrichtige Berufsbezeichnung ­ kommen Maßnahmen im Zulassungsverfahren in Betracht.

Die vom Einspruchsführer beanstandeten Angaben: „Fraktionsvorsitzender", „Mitglied der Bürgerschaft", „Betriebsratsvorsitzende" sind ebenso zulässige Berufsangaben, wie die Angabe eines Abschlusses oder einer Berufsausbildung. Grundsätzlich ist ein Beruf die auf Dauer angelegte, Arbeitskraft und -zeit in Anspruch nehmende Tätigkeit, die im Allgemeinen zur Gewinnung des Lebensunterhalts dient (Creifelds, Rechtswörterbuch, 18. Auflage, S. 194). Insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der o.g. Bezeichnungen. Denn es kommt bei dem Fraktionsvorsitz bzw. der Mitgliedschaft der Bürgerschaft nicht darauf an, ob es sich um ein Berufsparlament handelt und ob dies die ausschließliche Tätigkeit darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob dies nach dem Selbstverständnis der Bewerberin bzw. des Bewerbers die berufliche Tätigkeit ist, also prägend für die aufgewendete Arbeitskraft und -zeit. Die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender ist schon deshalb eine zulässige Berufsangabe, weil in den Fällen einer Freistellung von der Arbeit bei vollem Lohnausgleich dies regelmäßig die Tätigkeit darstellen wird, in die die Arbeitskraft und -zeit investiert wird. Schließlich sind keine Gründe ersichtlich, die der Angabe eines Abschlusses oder einer Berufsausbildung entgegenstehen könnten. Denn insoweit wird angegeben, welches die zuletzt auf Dauer angelegte Tätigkeit gewesen ist (z.B. diejenige einer Schülerin/eines Schülers) oder welche Tätigkeit gegenwärtig ausgeübt wird (z.B. als Diplomvolkswirt).

c) Stimmzettelkennzeichnung Entgegen der Auffassung des Einspruchsführers verletzt die Kennzeichnung der Stimmzettel zu Zwecken der repräsentativen Wahlstatistik nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Wahlgeheimnisses (vgl. zum Bundeswahlrecht: Begründung der Zurückweisung eines Wahleinspruchs gegen die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag: Anlage 16 der Bundestags-Drucksache 16/3600, sowie Frommer/Engelbrecht, Bundeswahlrecht, 2009, Nr. 8 zu § 8 Wahlstatistikgesetz).

Nach § 45 Abs. 1 und 2 BüWG ist das Wahlergebnis statistisch zu bearbeiten und kann die Landeswahlleitung bestimmen, dass in bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Dabei ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 zu gewährleisten, dass die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler nicht erkennbar, das Wahlgeheimnis also gewahrt wird. Auch dürfen den Stimmzetteln zu wahlstatistischen Zwecken Unterscheidungsmerkmale aufgedruckt werden (§ 26 Abs. 2 HmbWO). Die Wahrung des Wahlgeheimnisses wird auch bei Kennzeichnung der Stimmzettel nach Altersgruppe und Geschlecht sichergestellt, indem die auch bei Bundestagwahlen geltenden wahlstatistischen Grundsätze beachtet werden. Insbesondere wurden für die repräsentative Wahlstatistik zu den Hamburg-Wahlen 2011 die Stichprobenwahlbezirke herangezogen, die auch bei der Bundestagswahl 2009 der repräsentativen Wahlstatistik dienten. Für die Kennzeichnung der Stimmzettel wurden 10 Buchstaben verwendet, wobei die Geburtsjahrgänge der Wahlberechtigten zu fünf Gruppen je Geschlecht zusammengefasst wurden, wobei eine Geburtsjahrgangsgruppe jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge umfasst hat, so dass grundsätzlich keine Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten einzelner Wählerinnen oder Wähler möglich sind. Auch erfolgt die statistische Auswertung im Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, also getrennt von der Stimmenauszählung. Ergänzend ist auf die Vorschriften der Geheimhaltung und Abschottung in §§ 6 und 7 des Hamburgischen Statistikgesetzes zu verweisen.

Die bloße pauschale Behauptung, dass es keine Gewähr dafür gebe, dass das Wahlgeheimnis unberührt bleibe und dauerhaft eingehalten werden, gibt keinen konkreten Ansatzpunkt für eine andere Bewertung.

Die Durchführung der Wahlstatistik einschließlich der Kennzeichnung der Stimmzettel erfolgt somit auf einer gesetzlichen Grundlage unter Sicherstellung des Wahlgeheimnisses. Ob und inwieweit bei den Beratungen zum Grundgesetz bzw. zur Hamburgischen Verfassung die Wahlstatistik thematisiert worden ist, bedarf vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Wahlstatistik keiner weiteren Erörterung.

d) Briefwahl

Soweit sich der Einspruchsführer gegen den Anteil der Briefwahl wendet und meint, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Briefwahl nicht mehr auf Ausnahmefälle beschränkt gewesen sei und sich damit nicht mehr um eine Ausnahmeregelung handele, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, auf welche Art und Weise bei der Vorbereitung und Durchführung der Hamburg-Wahlen 2011 zwingende wahlrechtliche Vorschriften unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sei sollen. Überdies fehlt es auch an der nach § 5 Abs. 1 2. Halbsatz Wahlprüfungsgesetz geforderten begründeten Darstellung, dass durch den behaupteten Wahlfehler die Verteilung der Abgeordnetensitze beeinflusst worden sein kann.

Allein aus dem Anteil der Wählerinnen und Wähler, die per Briefwahl an den Hamburg-Wahlen teilgenommen haben, folgt kein Wahlfehler. Den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu der Zulässigkeit der Briefwahl (BVerfGE, 21, 200 ff. und 59, 119 ff.) ist keine quantitative Grenze für die Zulässigkeit der Briefwahl zu entnehmen. Vielmehr ist die rechtliche Ausgestaltung der Briefwahl daran zu messen, ob die rechtlichen Regelungen die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl einhalten (vgl. BVerfGE, 59, 119 ff. (unter II.2. a)). Der Einspruchsbegründung ist kein Ansatzpunkt zu entnehmen, die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze in Zweifel zu ziehen.

Ergänzend ist anzumerken, dass der rechtliche Ausnahmecharakter der Briefwahl unverändert aufgrund des Antragserfordernisses gegeben ist. Denn im Gegensatz zur Stimmabgabe im Urnenwahllokal muss für die Stimmabgabe per Briefwahl zuvor ein Wahlschein beantragt werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BüWG, §§ 14 und 15 HmbWO). Der Regelfall ist folglich die Stimmabgabe im Urnenwahllokal und die Ausnahme die antragsgebundene Briefwahl.

Es wird empfohlen, den Wahleinspruch nach § 6 Abs. 4 Wahlprüfungsgesetz als unbegründet zurückzuweisen."

Der Einspruchsführer hatte Gelegenheit erhalten, hierzu eine Erwiderung abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

Der Verfassungs- und Bezirksausschuss hat sich in seiner Sitzung am 07. Juni 2011 (siehe Ausschussprotokoll 20/3) mit dem Einspruch befasst und sich der Meinung des Landeswahlleiters einstimmig angeschlossen.

7. Wahleinspruch 10/11

Herr Dietmar B. hat am 20. April 2011 Einspruch eingelegt.

Der Landeswahlleiter hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Der Einspruch ist nach dem Ergebnis meiner Vorprüfung zulässig (1) aber unbegründet (2).

1. Zulässigkeit

Der Einspruchsführer war zur Wahl zur Bezirksversammlung Eimsbüttel am 20. Februar 2011 wahlberechtigt und ist deshalb nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. Satz 1 Wahlprüfungsgesetz zum Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Bezirksversammlung Eimsbüttel gemäß § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz berechtigt. Der Einspruch wurde schriftlich mit Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag bei der Bürgerschaft und damit form- und fristgerecht eingelegt (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz).

2. Begründetheit

Der Wahleinspruch ist nach § 5 Abs. 1 1. Halbsatz Nr. 1 Wahlprüfungsgesetz unbegründet. Aus dem Einspruch ergeben sich keine begründeten Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Sperrklausel in § 1 Abs. 3 BezVWG.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 6. November 1998 (Az. 1/98, 2/98, 10/98, 13/98, 15/98; HmbJVBl. 1999 S. 4 ff.) eingehend mit der Thematik von Sperrfristen bei Bezirksversammlungswahlen im Hinblick auf die wahlrechtlichen Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit befasst. Danach obliegt es grundsätzlich der Hamburgischen Bürgerschaft bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Wahlrechts, die Belange der Funktionsfähigkeit mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Die Hamburgische Bürgerschaft hat bei der Herabsetzung der Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksversammlungen von fünf auf drei Prozent durch Art. 2 § 1 Nr. 2.2 des Vierten Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220) unter Bezugnahme u.a. auf die o.g. verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen mit den Grundsätzen der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit abgewogen (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 19/3280 Seite 28 f.). Der Einspruchsbegründung sind keine Ansatzpunkte dafür zu entnehmen, dass die Hamburgische Bürgerschaft mit der Regelung der Sperrklausel in § 1 Abs. 3 BezVWG den ihr zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verlassen haben könnte. Auch im Übrigen werden keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen.

Es wird empfohlen, den Wahleinspruch nach § 6 Abs. 4 Wahlprüfungsgesetz als unbegründet zurückzuweisen."

Der Einspruchsführer hatte Gelegenheit erhalten, hierzu eine Erwiderung abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.

Der Verfassungs- und Bezirksausschuss hat sich in seiner Sitzung am 07. Juni 2011 (siehe Ausschussprotokoll 20/3) mit dem Einspruch befasst und sich der Meinung des Landeswahlleiters einstimmig angeschlossen.

Ausschussempfehlung

Der Verfassungs- und Bezirksausschuss empfiehlt der Bürgerschaft einstimmig,

1. die Wahleinsprüche 02/11, 03/11 und 07/11 als unzulässig zurückzuweisen,

2. die Wahleinsprüche 06/11, 08/11, 09/11 und 10/11 als unbegründet zurückzuweisen.

Christiane Schneider, Berichterstattung.