Notarversorgungswerk

I.

Durch das Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77), geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wurde das Notarversorgungswerk als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Hamburgischen Notarkammer errichtet. Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Antsausübung als Notar bestellten Mitglieder der Hamburgischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Notarassessoren. Die wichtigsten Leistungen des Notarversorgungswerkes sind die Altersrente, die Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenrente. Die zur Durchführung der Aufgaben des Notarversorgungswerks erforderlichen ergänzenden Regelungen wurden durch die Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg der Hamburgischen Notarkammer vom 13. September 2002 (HmbJVBl. 2002, S. 75), zuletzt geändert am 26. Juni 2009 (HmbJVBl. 2009, S. 46), getroffen.

Nach Mitteilung des Notarversorgungswerks Hamburg ist die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten anderer Versorgungswerke bisweilen mit der Begründung angegriffen worden, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe.

Um entsprechenden Angriffen gegen die Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg vorzubeugen, sieht der Gesetzesentwurf einige klarstellende Regelungen vor. Insbesondere werden gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für Regelungen des Satzungsgebers geschaffen, insbesondere zur Befristung von Leistungen und Festsetzung anderer Nebenbestimmungen sowie zur Beitreibung von Beiträgen. Außerdem wird die Befugnis zur Ausfertigung der Satzung ausdrücklich geregelt.

Des Weiteren soll aus Gründen einer höheren Flexibilität die bisher im Gesetz selbst geregelte Frage eines Höchsteintrittsalters nunmehr dem Satzungsgeber überlassen werden.

Der Satzungsgeber plant, das Höchsteintrittsalter in seiner nächsten Satzungsänderung von 38 auf 40 Lebensjahre hochzusetzen.

Daneben sind einige klarstellende Regelungen und redaktionelle Anpassungen vorgesehen.

II. Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das anliegende Gesetz beschließen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg

Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77), geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Satzung" durch die Wörter „Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg gemäß § 10 (Satzung)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Satzung kann

1. vorsehen, dass Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht befreit werden,

2. vorsehen, dass die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,

3. ein Höchsteintrittsalter vorsehen."

3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3

Organe Organe des Versorgungswerks sind der Präsident des Versorgungswerks, der Verwaltungsrat und die Versammlung der Hamburgischen Notarkammer."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten die §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Veränderungen haben die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Solange ein Mitglied oder ein sonstiger Leistungsberechtigter einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen einstellen, zurückbehalten oder kürzen.

Beiträge dürfen nur geschätzt oder Leistungen eingestellt, zurückbehalten oder gekürzt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist."

Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Für Beiträge, die drei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie die durch die Eintreibung der Beiträge entstehenden Kosten erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag, die Zinsen und die zu erstattenden Kosten werden durch Bescheid festgesetzt.

(4) Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen und die Kosten der Beitreibung werden auf Grund eines von dem Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von rechtskräftigen Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden."

5. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 14. April 2010 (BGBl. I S. 410, 416), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

6. § 8 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Text wird Absatz 1.

Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Satzung der Hamburgischen Notarkammer" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,".

In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

Es wird folgende Nummer 7 angefügt: „7. Die Satzung kann ferner vorsehen, dass eine Leistung erst von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Leistung beantragt wird."

Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die Versammlung der Hamburgischen Notarkammer beschließt nach Maßgabe ihrer Satzung über den Erlass und die Änderung der Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg. Die Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg wird durch die Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer und des Versorgungswerks ausgefertigt."

8. In § 11 Satz 1 werden hinter dem Wort „bestehen" die Wörter „oder eine dem Betroffenen auferlegte Auflage nicht erfüllt wurde" eingefügt.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg Vom..........

A.

Allgemeine Begründung

Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit sollen einige klarstellende Regelungen in das Gesetz über das Notarversorgungswerk aufgenommen werden. Insbesondere wurde bisweilen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten anderer Versorgungswerke mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass für die Anordnung gewisser Beschränkungen, z. B. die Anordnung von Bedingungen und Befristungen, keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe und eine Regelung in der Satzung allein nicht ausreichend sei. Im Übrigen soll die Frage eines Höchsteintrittsalters nicht mehr in dem Gesetz, sondern in der Satzung über das Notarversorgungswerk geregelt werden, um eine größere Flexibilität zu ermöglichen.

B.

Zu den einzelnen Bestimmungen § 1

In § 1 Absatz 2 wird klargestellt, dass mit Satzung im Sinne des Gesetzes die Satzung über das Notarversorgungswerk Hamburg gemäß § 10 gemeint ist.

§ 2

Bisher gibt das Gesetz (§ 2 Absatz 1 Satz 2) das Höchsteintrittsalter von 38 Jahren vor. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die Bewerber auf ausgeschriebene Notarassessorenstellen tendenziell älter werden, so dass eine starre Altersgrenze von 38 Jahren zu niedrig sein kann. Die Festlegung einer konkreten Altersgrenze soll daher zukünftig dem Satzungsgeber ­ entsprechend dem Vorbild des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Nordrhein-Westfalen ­ überlassen werden, damit er etwaig erforderliche Berechnungen und Satzungsänderungen mit dem Aktuar vor der Festlegung der Altersgrenze durchführen kann.

§ 3

Im bisherigen Gesetz ist nicht eindeutig festgelegt, durch wen die Satzung über das Notarversorgungswerk erlassen wird, da die Versammlung der Hamburgischen Notarkammer bisher in § 3 nicht als Organ benannt war. Um diese mögliche Unsicherheit zu beseitigen, führt der Entwurf die Versammlung der Hamburgischen Notarkammer als Organ des Versorgungswerks auf.

§ 6

In den §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden Arbeitsentgelt (Arbeitnehmer) und Arbeitseinkommen (Selbstständige) legal definiert. In neueren Gesetzen über Versorgungswerke finden sich entsprechende Regelungen, um bei einkommensabhängigen Beiträgen die Bemessungsgrundlage zu definieren. Insbesondere im Hinblick auf die Notarassessorinnen und Notarassessoren ist eine derartige Regelung sachdienlich. Der Entwurf sieht daher in § 6 Absatz 1 vor, dass soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, die §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.

Im Interesse der Praktikabilität und einer effizienten Verwaltung müssen die Mitglieder oder sonstigen Leistungsberechtigten dem Versorgungswerk Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung mitteilen. Sowohl bei anderen Versorgungswerken als auch bei dem hamburgischen Notarversorgungswerk wurde von einzelnen Mitgliedern der Einwand erhoben, dass eine entsprechende Verpflichtung nicht im Gesetz aufgeführt war. Um derartige Schwierigkeiten zukünftig auszuschließen, sieht der Entwurf eine entsprechende Verpflichtung in § 6 Absatz 2 vor.

Im Interesse der Mitglieder des Notarversorgungswerks müssen die Beiträge fristgerecht gezahlt werden und andernfalls beigetrieben werden können. Die Ermächtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen und zur Beitreibung soll ­ wie auch bei anderen Gesetzen über Versorgungswerke ­ im Gesetz aufgenommen werden, da eine Regelung allein in der Satzung unter Umständen als nicht ausreichend angesehen werden könnte. Der Entwurf sieht daher entsprechende Regelungen in § 6 Absatz 3 und 4 vor.

§ 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 14. April 2010 (BGBl. I S. 410, 416), Rechnung trägt.

§ 8

Es handelt sich bei der Neufassung von § 8 um eine redaktionelle Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). § 10

Die Änderung in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 betrifft eine redaktionelle Änderung des Gesetzes.

Der Entwurf schafft in § 10 Absatz 1 Satz 4 eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Satzungsregelungen zur Anordnung von Nebenbestimmungen. So kann z. B. bei Leistungen wegen Berufsunfähigkeit die Auflage der ärztlichen Untersuchung gemacht werden.

Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit soll in § 10 Absatz 2 ausdrücklich geregelt werden, wer für den Erlass, die Änderung und die Ausfertigung der Satzung über das Notarversorgungswerk zuständig ist. Es ist sachgerecht, die Aufgabe der Ausfertigung auf den Präsidenten der Hamburgischen Notarkammer als dem Vorsitzenden der Kammerversammlung und den Präsidenten des Versorgungswerks als dem nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes verantwortlichen Organ des Notarversorgungswerkes gemeinsam zu übertragen.

§ 11

Die Änderung in § 11 erweitert das Auskunftsrecht des Versorgungswerks gegenüber der Kammer und der zuständigen Behörde für den Fall, dass der Betroffene eine ihm auferlegte Auflage nicht erfüllt hat.