Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses

Durch eine Bürgeranfrage sind wir darauf hingewiesen worden, dass bestimmten Personen bei der Beantragung eines Reisepasses nach nicht nachvollziehbaren Kriterien ein „Beiblatt" ausgehändigt wird, in dem eine Erklärung über den Besitz oder Erwerb weiterer Staatsangehörigkeiten gefordert wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Aus welchem Grund müssen deutsche Staatsangehörige, die sich einen Personalausweis oder Reisepass neu ausstellen lassen, ein „Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises" ausfüllen und auf welcher bundes- und/oder landesrechtlichen Grundlage erfolgt dieses Vorgehen?

Nach § 1 Absatz 4 des Passgesetzes darf ein Reisepass nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden. Der Passbewerber muss daher nach § 6 Absatz 2 des Passgesetzes nachweisen, dass er im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist und diese nicht wieder verloren hat. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift ­ PassVwV) regelt hierzu unter Nummer 6.2.4.1, dass für die Angaben des Passbewerbers zum Bestehen beziehungsweise Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit das vom Bundesministerium des Innern entwickelte Beiblatt zur Staatsangehörigkeitsabfrage genutzt werden kann. Wird dieses Beiblatt nicht genutzt, ist nach der Passverwaltungsvorschrift die notwendige Abfrage bei der Beantragung in anderer Weise sicherzustellen und zu dokumentieren. In Hamburg wird das Beiblatt zur Staatsangehörigkeitsabfrage genutzt und gemäß Nummer 21.2.1 PassVwV als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk in das Passregister aufgenommen.

2. Welche Personengruppen müssen das genannte Beiblatt ausfüllen ­ alle Personen, die eine Neuausstellung beantragen oder nur Eingebürgerte?

Jeder Antragsteller.

3. Auf der Grundlage welcher Informationen wird festgestellt, dass es sich bei der antragstellenden Person um eine eingebürgerte Personen handelt, falls das Ausfüllen des Beiblattes nur von dieser Personengruppe verlangt wird ­ gibt es hierfür gegebenenfalls eine besondere Kennzeichnung bei der Datenspeicherung?

Entfällt.

4. Welches Ziel wird mit den Fragen auf dem Beiblatt verfolgt?

Mit den Fragen des Beiblattes wird geprüft, ob Anhaltspunkte für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, muss nach Nummer 6.2.4.1 PassVwV vor der Passausstellung ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden.