Der Polizeibeamte Kamiar M war mehrere Jahre wegen angeblicher Straftaten vom Dienst suspendiert

Kamiar M.: Warum lässt nach dem Freispruch die volle Rehabilitierung auf sich warten?

Der Polizeibeamte Kamiar M. war mehrere Jahre wegen angeblicher Straftaten vom Dienst suspendiert. Obwohl er schon in der ersten Instanz freigesprochen wurde, wurde die Suspendierung nicht aufgehoben. Nachdem er nun auch in der Berufungsinstanz freigesprochen wurde, der Freispruch nicht aus Mangel an Beweisen, sondern aus tatsächlichen Gründen erfolgte, der Sachverständige Prof. Dr. Püschel bestätigte, dass Kamiar M. die von dem angeblichen Opfer behauptete Verletzung gar nicht begangen haben konnte, wurde die Suspendierung schließlich aufgehoben.

Kamiar M. darf allerdings ausschließlich Innendienst tun. Er wurde nicht in den normalen Polizeidienst integriert, seine Bereitschaft, zu den 100 Beamten zu gehören, die aus den Revieren „auf die Straße" sollen, wurde ignoriert.

Weder fällige Nachbeförderungen zum Ausgleich der mehrjährigen zu Unrecht erlittenen Suspendierung, noch die seit fünf Jahren fällige Verbeamtung auf Lebenszeit sind bisher erfolgt. Die Zusage des damaligen Innensenators Vahldieck auf ein Gespräch mit Kamiar M. und seinem Rechtsbeistand erst nach Abschluss der disziplinarischen Ermittlungen wird trotz erneuter Nachfrage vom 18. April 2011 von Senator Neumann bisher nicht umgesetzt. Der Vorgang sei dem Polizeipräsidenten zur Stellungnahme gegeben worden.

Man bitte um etwas Geduld.

Dieses vorausgeschickt frage ich den Senat:

Gegen den Beamten Kamiar M. wurde wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten ermittelt und Anklage erhoben. In diesem Zusammenhang war er auch vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Urteil vom 30. März 2011 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts HamburgBlankenese vom 20. Juni 2008 durch das Landgericht Hamburg verworfen. Die Entscheidung wurde am 7. April 2011 rechtskräftig. Das von der Polizei eingeleitete Disziplinarverfahren war bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt worden.

Mit Datum vom 18. April 2011 hat das Personalamt entschieden, dass die Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung des Beamten Kamiar M. aufgehoben wird.

Nach Dienstantritt des Beamten Kamiar M. am 27. April 2011 an einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes wird gegenwärtig durch dessen Dienstvorgesetzten geprüft, ob unabhängig vom Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens eine disziplinarrechtliche Ahndung des Verhaltens des Beamten Kamiar M. im Sinne einer Pflichtenmahnung geboten ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist Grundlage für weitere disziplinarrechtliche beziehungsweise beamtenrechtliche Entscheidungen. Das Disziplinarverfahren ist daher nicht abgeschlossen.

Laufende Disziplinarverfahren schließen das Einleiten von Ernennungen (etwa Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Nachbeförderungen) aus rechtlichen Gründen aus.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Warum ist die Lebenszeitverbeamtung von Kamiar M. trotz des Freispruchs vom 30.3.2011 über drei Monate später noch nicht erfolgt, und wann soll sie erfolgen?

2. Warum sind die Nachbeförderungen noch nicht erfolgt, und wann sollen sie erfolgen?

Siehe Vorbemerkung.

3. Warum konnte Kamiar M. noch nicht wieder in den normalen Polizeivollzugsdienst zurückkehren, und wann soll dies geschehen?

Der betreffende Beamte ist bereits wieder an einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes tätig.

4. Warum wird bei einer nicht ausreichenden Anzahl von Freiwilligen für die Erhöhung der Anzahl der Streifenpolizisten das Anerbieten von Kamiar M. zurückgewiesen?

Über die individuelle Verwendung von Polizeivollzugsbeamten entscheiden die Vorgesetzten nach fachlichen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Darüber hinaus sieht der Senat davon ab, sich über interne Entscheidungsprozesse in Personalangelegenheiten einzelner Behörden zu äußern.

5. Was ist nach Freispruch und Aufhebung der Suspendierung noch unter dem „Vorgang" zu verstehen, und wer prüft was im Einzelnen?

Siehe Vorbemerkung.