Aussichtsplattformen in Altona: Betreten verboten?

Betreff: Aussichtsplattformen in Altona: Betreten verboten?

Am 3. Juli 2011 verließ das Kreuzfahrtschiff Queen Elizabeth den Hamburger Hafen. Auch in Altona wollten sich zahlreiche Schaulustige die Ausfahrt ansehen. Sowohl die Aussichtsplattform des Docklands als auch die Aussichtsplattform des neuen Kreuzfahrtterminals in Altona waren jedoch für Publikumsverkehr gesperrt.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Fischereihafenentwicklungsgesellschaft mbH und der Robert Vogel GmbH & Co KG wie folgt:

1. Weshalb war die Aussichtsplattform des Kreuzfahrtterminals in Altona (noch) gesperrt?

2. Welche Regelungen gibt es für den Besuch der Aussichtsplattform des Altonaer Kreuzfahrtterminals beziehungsweise für deren Sperrung?

Die öffentliche Nutzung der Dachterrasse des Kreuzfahrtterminals wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem zuständigen Bezirksamt und der Bauherrenschaft geregelt. Dieser Vertrag wird aktuell noch verhandelt.

3. Weshalb war die Aussichtsplattform des Docklands gesperrt?

Der Eigentümer des Dockland, die Robert Vogel GmbH & Co KG, sperrt die Plattform bei Massenschauveranstaltungen aus Sicherheitsgründen.

4. Welche Regelungen gibt es für den Besuch der Aussichtsplattform des Docklands beziehungsweise für deren Sperrung?

5. Welche Vereinbarungen bestehen zwischen der Stadt und dem privaten Eigentümer des Docklands bezüglich der öffentlichen Zugänglichkeit der Aussichtsplattform?

Die Nutzung der Dachfläche des Docklands wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem zuständigen Bezirksamt und dem Vorhabenträger aus dem Jahr 2001 geregelt. Der Dachbereich ist der Öffentlichkeit während folgender Zeiten zugänglich zu machen:

Während der mitteleuropäischen Sommerzeit

Während der mitteleuropäischen Winterzeit Montag bis Freitag 14.00 bis ­ 22.00 Uhr Samstag und Sonntag 14.00 bis ­ 20.00 Uhr 12.00 bis 18.00 Uhr

Der öffentliche Zugang erfolgt ausschließlich über die außenliegende Treppenanlage.

An durchschnittlich vier Tagen im Monat darf der Vorhabenträger für die Durchführung besonderer Veranstaltungen den Zugang zum Dachbereich für die Öffentlichkeit vollständig sperren. Darüber hinaus kann der Vorhabenträger den Dachbereich für die Öffentlichkeit aus Sicherheitsgründen vollständig sperren; das kann beispielsweise aufgrund von Wartungs- und Pflegearbeiten oder witterungsbedingt bei Eisglätte, extremen Windverhältnissen und Sturmflut erforderlich sein.