Die Integration der Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH

Aufgrund der Verpflichtung aus § 17 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds ­ Anstalt öffentlichen Rechts (HVFG) ­ vom 11. April 1995 hatte die FHH als Arbeitgeberin diejenigen Beschäftigten der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH in den internen Arbeitsmarkt zu überführen, die zum Stichtag 01.05.1995 als Beschäftigte der FHH zum LBK Hamburg ­ A.ö.R. übergeleitet wurden und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Information über das individuelle Rückkehrrecht zur FHH ihre Rückkehr gegenüber der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH erklärten und die seit dem 01.05.1995 bis zur Abgabe ihrer Rückkehrerklärung ununterbrochen beschäftigt waren.

Unter den Asklepios-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ursprünglich ihr Rückkehrrecht geltend gemacht haben, waren auch Beschäftigte der Tochterunternehmen CleaniG und TexiG, denen ein Rückkehrrecht zunächst nicht zuerkannt wurde. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), dass § 17 Satz 1 HVFG mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist, wurde der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Mit der Drucksache 19/7881 ist die Bürgerschaft dieser Verpflichtung am 16.12.2010 nachgekommen, das Änderungsgesetz ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Aufgrund des geänderten § 17 HVFG sind nunmehr unter den gesetzlich näher geregelten Voraussetzungen auch die Beschäftigten der ehemaligen Reinigungsbetriebe CleaniG GmbH und TexiG GmbH (jetzt: Sitex) in den Kreis der Rückkehrberechtigten aufgenommen worden. Die Rückkehrerinnen und Rückkehrer der CleaniG GmbH und TexiG GmbH (jetzt: Sitex) sind allerdings noch nicht Gegenstand dieses Berichtes, da die Rückkehr erst bis spätestens Februar 2012 zu erfolgen hat.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 14. April 2010 beanstandet, dass der Gesetzgeber das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der LBK Hamburg GmbH eingeräumte Rückkehrrecht den Reinigungskräften, die bei einem 100%igen Tochterunternehmen beschäftigt waren, zunächst vorenthielt. Darin sah das BVerfG eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen und wegen des besonders hohen Frauenanteils bei den Reinigungskräften zugleich eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung. Die Bürgerschaft hat den Beschluss des BVerfG umgesetzt und den Anwendungsbereich des Rückkehrrechts unter bestimmten Voraussetzungen auf Beschäftigte von LBK - bzw. Asklepios - Tochterunternehmen erweitert.

Bisherige Ergebnisse

Von ursprünglich 1.

Asklepios-Mitarbeiterinnen und ­Mitarbeitern, die ihr Rückkehrrecht erklärt hatten, wurden bis zum 31.12.2010 mit insgesamt 1.47310 Personen Arbeitsverträge geschlossen.

Von diesen Beschäftigungsverhältnissen wurden 140 zwischenzeitlich beendet, davon 49 im Jahr 2010. Bis zum Berichtsstichtag konnten 585 Personen dank der Aufnahmebereitschaft der Behörden und Ämter auf eine ausfinanzierte Stelle vermittelt werden, davon allein 175 im Jahr 2010.

Damit ist es gelungen, fast 40 % aller Rückkehrberechtigten, mit denen ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, dauerhaft zu versetzen. Zuzüglich der beendeten Arbeitsverhältnisse hat sich der ursprüngliche Personalbestand der Rückkehrerinnen und Rückkehrern in der Dienststelle PSI beim Personalamt um 49 % verringert.

Folgende Tabelle stellt zunächst die Ausgangssituation zum 01.07.2008 dar, bevor über den Fortgang der Integration zum 31.12.2010 Auskünfte gegeben werden. Hierbei wird ein Vergleich zum Vorjahr (Stichtag 31.12.2009) gezogen.

Ohne die Beschäftigten der ehemaligen Reinigungsbetriebe CleaniG GmbH und TexiG GmbH, bei denen das Rückkehrrecht zunächst nicht anerkannt wurde.

Die Anpassung der Anzahl der Arbeitsverträge (31.12.2009: 1.472 Arbeitsverträge) erfolgte aufgrund eines Zuordnungsfehlers in der bisherigen Datenaufbereitung.

Hiervon endeten 13 Arbeitsverhältnisse aufgrund des Eintritts in die gesetzliche Altersrente, 29 Arbeitsverhältnisse aufgrund der Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung, fünf Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt und in 85 Fällen wurde das Beschäftigungsverhältnis mit Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Sechs Personen sind verstorben und in zwei Fällen wurde das Beschäftigungsverhältnis aus sonstigen Gründen gelöst.

Die Anpassung der Anzahl der Arbeitsverträge erfolgte aufgrund eines Zuordnungsfehlers in der bisherigen Datenaufbereitung Tabelle 1 ­ Integration der Asklepios-Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Jahresvergleich

Die insgesamt 585 Versetzungen seit Beginn des Integrationsprozesses verteilen sich zum Berichtsstichtag 31.12.2010 wie folgt auf die Behörden und Ämter. Zum Vergleich wird auch der Vorjahreswert (Stichtag 31.12.2009) dargestellt.