Übergangsregelung

Der Senat schlägt der Bürgerschaft gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in Verbindung mit der Übergangsregelung des Artikel 3 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zu Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht vom 2. September 1996

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224) vor, Herrn Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Uwe Mückenheim zum Verfassungsrichter bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht auf die Dauer von weiteren 6 Jahren zu wählen.

Herr Dr. Uwe Mückenheim ist Präsident des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und wurde vom Senat mit Wirkung vom 11. November 1994 zum Verfassungsrichter bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht ernannt. Er erfüllt auch weiterhin die nach der Neuregelung an die Zusammensetzung des Gericht zu stellenden Anforderungen.