Sonderzahlung

Wenn Teilzeitbeschäftigten dann noch der Betrag entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden soll, kann dafür überhaupt kein Verständnis aufgebracht werden, denn es gibt nur steuerrechtlich „halbe Kinder".

§ 2

Hinter dem Buchstaben A ist der Buchstabe „B" einzufügen.

Die Nichtgewährung der Dezember-Sonderzahlung für Teile der Beamtenschaft ist nicht nachzuvollziehen. Anscheinend soll damit ein zu vernachlässigendes Zeichen gesetzt werden, dass von den Beziehern höherer Einkommen noch weitergehende Sonderopfer abverlangt werden. Nach den uns vorliegenden Informationen beschäftigt die Stadt Hamburg ca. 120 Personen in der B-Besoldung. In diesem Zusammenhang ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass nur die Beamtinnen und Beamten der B-Besoldung keine Sonderzahlung mehr erhalten sollen, während vergleichbare Richter und Professoren weiterhin eine Sonderzahlung erhalten sollen, Der dbb hamburg fordert daher, auch den Beamtinnen und Beamten der B-Besoldung eine Sonderzahlung zu gewähren.

§ 4

Für die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Beamten fehlt jede rechtliche Begründung. Es wird aus rein fiskalischen Gründen eine nicht hinzunehmende Unterscheidung vorgenommen. Die Versorgungsempfänger können auf Grund ihres Alters keine eigene finanzielle Vorsorge treffen bzw. die Kürzung oder gar Streichung in anderer Form kompensieren. Die derzeitigen aktiven und passiven Beamtinnen und Beamten sind unter anderen Voraussetzungen in den öffentlichen Dienst eingetreten und erwarten daher zu Recht zumindest den Fortbestand ihrer Bezahlung.

§ 5

Es fehlt die tarifliche Einmalzahlung in Höhe von 360,­ e.

§§ 7 und 8

Die vorgesehene Erhöhung der Grundgehälter durch die Zwölftelung der verbleibenden Sonderzahlung wird begrüßt.

Es fehlt jedoch der tarifliche Sockel in Höhe von 17,­ e.

Artikel 6 Nr. 2 und 6.2

Unabhängig von der Frage, ob eine besondere Regelung der jährlichen Sonderzuwendung für die Versorgungsempfänger berechtigt ist (siehe oben), hält der dbb hamburg den vorgeschlagenen Weg zur Umsetzung im Rahmen der Einbeziehung in die Grundgehälter für gangbar."

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zu 1. Vorbemerkung:

Es fanden Gespräche mit den Gewerkschaften statt, an deren Ende ein Vorschlag des Senats und die Anerkenntnis der Gewerkschaften stand, dass die Vorschläge des Senats eine merkliche Verbesserung gegenüber den Plänen des Vorgänger-Senates bedeuten. Einer Einigung im formellen Sinne mit den Spitzenorganisationen bedurfte es nicht.

Zu 2. Allgemeines:

Es wird auf die obigen Ausführungen unter „Zu A. Allgemeines" in der Stellungnahme des Senats zur Äußerung des Hamburgischen Richtervereins verwiesen.

Zu Artikel 1 §§ 2, 3 und 4:

Es wird auf die obigen Ausführungen unter „Zu Artikel 1

§ 2" in der Stellungnahme des Senats zur Äußerung des DGB verwiesen. § 4 Absatz 3 HmbSZG-E wurde gestrichen, auch Teilzeitkräfte erhalten damit das sog. Kinderweihnachtsgeld in voller Höhe von 300 Euro jährlich.

Zu Artikel 2 § 2:

Es wird auf die obigen Ausführungen zur Stellungnahme des DGB zu Ziffer 5 verwiesen.

§ 4:

Es wird auf die obigen Ausführungen unter „Zu A. Allgemeines" in der Stellungnahme des Senats zur Äußerung des Hamburgischen Richtervereins verwiesen.

§ 5:

Eine vollständige Übernahme des Tarifergebnisses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 10. März 2011 erfolgt nicht.

§§ 7 und 8:

Eine vollständige Übernahme des Tarifergebnisses erfolgt nicht.

5. Norddeutsche Kooperation

Die norddeutschen Länder wurden im Rahmen des von den Regierungschefs der norddeutschen Länder am 11. April 2007 vereinbarten Konsultationsverfahrens beteiligt. Mecklenburg-Vorpommern hat keine Bedenken erhoben. Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass durch den Einbau der Sonderzahlung Unterschiede in den Grundgehaltstabellen deutlich werden, die Auswirkungen auf die Mobilität haben könnten. Weiterhin bedeute die abweichende Regelung des Einbaus der Sonderzahlung bei den Versorgungsempfängern eine Abweichung von dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Schleswig-Holstein weist auf die Möglichkeit hin, dass Betroffene Rechtsmittel wegen einer Verletzung des auch für die Versorgung geltenden Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation einlegen.

6. Petitum

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft möge das nachstehende Gesetz beschließen.

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 20. die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

4. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,

2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Sonderzahlung für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 1. Dezember des Jahres in einem in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnis stehen und Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge für den Monat Dezember haben, erhalten zusammen mit diesen Bezügen eine Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro für jedes nach Satz 2 berücksichtigungsfähige Kind. Berücksichtigungsfähig ist jedes Kind, für das der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird. Ist für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder vergleichbarer Vorschriften ein Sonderbetrag gezahlt worden, entfällt der Betrag für dieses Kind insoweit.

(2) Ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten am 1. Dezember des Jahres eine Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Maßgeblich sind die Verhältnisse der Berechtigten am Tag vor Beginn der Beurlaubung.

§ 3

Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die Anspruch auf Versorgungsbezüge für den Monat Dezember haben, erhalten zusammen mit diesen eine Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro für jedes Kind, für das im Monat Dezember der Unterschiedsbetrag gemäß § 61 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am [einfügen: Daten der Änderung des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes] (HmbGVBl. S....), in der jeweils geltenden Fassung gezahlt wird.

(2) Die Voraussetzungen für den Anspruch nach Absatz 1 sind auch erfüllt, wenn Versorgungsbezüge nur deshalb nicht zustehen, weil die Berechtigten zur Ableistung des Wehr- oder des Zivildienstes einberufen sind.

(3) Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge nach § 18, § 26 Absatz 1 und § 30 HmbBeamtVG. § 4

Minderung der Sonderzahlung

(1) Die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vermindern sich um je ein Zwölftel des zustehenden Betrages für jeden vollen Monat des Kalenderjahres, für den keine Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am [einfügen: Daten der Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes durch Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes] (HmbGVBl. S....), in der jeweils geltenden Fassung, dem Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67), in der jeweils geltenden Fassung, oder Versorgungsbezüge nach dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz gezahlt werden.

(2) Die Minderung erfolgt nicht für die Monate des Kalenderjahres, in denen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht zustehen, weil Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

§ 5

Berücksichtigung der Elternzeit

(1) In dem Kalenderjahr, in dem eine Elternzeit beginnt, erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter eine Sonderzahlung nach § 2. Eine Minderung der Sonderzahlung nach § 4 Absatz 1 erfolgt nicht.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem die Elternzeit endet und die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Dezember Anspruch auf Bezüge haben, erhalten sie eine Sonderzahlung nach § 2. Eine Minderung nach § 4 Absatz 1 erfolgt nicht.

(3) Beginnt und endet die Elternzeit innerhalb eines Kalenderjahres, wird die Sonderzahlung nach § 2 nur einmal gewährt.

Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungsund Versorgungsanpassung 2011/2012

(4) Wird die Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten genommen, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für den ersten Zeitabschnitt der Elternzeit.

§ 6

Ausschlusstatbestände

(1) Berechtigte, deren Dienst- oder Versorgungsbezüge im Monat Dezember auf Grund einer vorläufigen Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten eine Sonderzahlung nach § 2 nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.

(2) Bei einer Kürzung der Bezüge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme im Monat Dezember wird die Sonderzahlung im gleichen Umfang gekürzt.

(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.

(4) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen für den Monat Dezember eine Unterhaltsleistung nach § 73 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung ein Unterhaltsbeitrag nach § 72 HmbDG oder eine Versorgungsleistung durch Gnadenerweis des Senats nach § 34 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, erhalten keine Sonderzahlung nach § 3.

§ 7

Rückzahlung

Ist eine Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach § 2 oder § 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,

2. die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

4. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,

2. die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, R, W, C und in den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Anwärterinnen und Anwärter sowie Richterinnen und Richter erhalten mit den Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2011 eine Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben.

(2) Die Dezember-Sonderzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 6 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am [einfügen: Daten der Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes durch Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes] (HmbGVBl. S....), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(3) Die Dezember-Sonderzahlung ist bei der Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 37 Absatz 2 HmbBesG sowie bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

§ 3

Höhe der Dezember-Sonderzahlung

(1) Die Dezember-Sonderzahlung beträgt 1000 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und 300 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen. Sie vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Jahres 2011, für den keine Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz zugestanden haben. Die Minderung erfolgt nicht für die Monate, in denen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht zustehen, weil Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird die Dezember-Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Maßgeblich ist die für ihren oder seinen ersten Arbeitstag im Dezember des Jahres festgelegte Arbeitszeit. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter deren Arbeitszeit auf Grund einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung herabgesetzt ist.

§ 4

Dezember-Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Am 1. Dezember 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, dem ein Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 12 und C 1 zugrunde liegt, erhal