Windenergieanlagen in Hamburg

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist weltweit eine der zentralen Zukunftsherausforderungen. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg trägt ihrerseits Verantwortung beim Ausbau und der Förderung alternativer und erneuerbarer Energien. Die Anwendung erneuerbarer Energien soll auch zukünftig weiter ausgebaut und ergänzt und durch das Klimaschutzkonzept gefördert werden.

Weitreichende Flächenpotenziale für Windenergieanlagen (WEA) in Hamburg befinden sich im Bezirk Bergedorf. Die Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande ist gerade in Bezug auf die Errichtung von Windenergieanlagen

­ bereits zu Beginn der Neunzigerjahre ­ in Vorleistung getreten.

Aktuell gibt es Intentionen, den Flächennutzungsplan für den Bereich der Vier- und Marschlande dahingehend zu ändern, dass zum einen bestehende Windenergieanlagen aufgerüstet (Repowering) und zum anderen Erweiterungsflächen geschaffen werden.

Das Ziel, Hamburg als eine norddeutsche Metropole der Windenergie auszubauen, kann allerdings nur im Einklang mit den Bewohnern und der Natur erfolgen. Gerade für die Natur- und Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande ist dies besonders zu berücksichtigen.

Deshalb besteht die Notwendigkeit, dass im Rahmen des sogenannten Repowerings und der Errichtung neuer Windkraftanlagen deutlich höhere Entfernungen zur Wohnbevölkerung eingehalten werden, um die berechtigten Interessen der dort Wohnenden zu schützen und das Landschaftsbild zu erhalten. Im Vergleich zu anderen Bundesländern werden in Flächenstaaten bei der Bemessung der Entfernungen zu Einzelhäusern, Splittersiedlungen und allgemeiner Wohnbebauung deutlich höhere Entfernungswerte als im Stadtstaat Hamburg zugrunde gelegt.

Augenscheinlich genießen die Menschen in Hamburg, die im Umfeld von WEA wohnen, damit einen geringeren Schutz vor Emissionen als die in anderen Bundesländern.

Dies vorangestellt frage ich den Senat:

Im Bereich der erneuerbaren Energien hat der Senat beschlossen, die Kompetenzen der Stadt weiter auszubauen. Dazu sollen die Investitionsbedingungen für diese Zukunftsbranche in Hamburg weiter verbessert werden. Insbesondere soll die Leistung der Windkraftanlagen in Hamburg von heute 45 MW mittelfristig auf 100 MW steigen.

Dies ist ein Beitrag, die Energieversorgung zukunftsfähiger und klimafreundlicher zu gestalten. Zur Minderung der Treibhausgase müssen die Versorgungsstrukturen zukünftig in einem starken Maße auf erneuerbaren Energien basieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen im Flächennutzungsplan (FNP) vermehrt Flächen in Form von Eignungsgebieten für Windkraftanlagen dargestellt werden.

Anders als in manchen Flächenländern sind die Flächen für die Nutzung der Windenergie in Hamburg besonders begrenzt. Die Bereitstellung der Flächen erfolgt in einem offenen und transparenten Abwägungsprozess, der unterschiedliche Belange wie die Interessen der dort Wohnenden berücksichtigt.

Im Rahmen der Änderung des FNP zur Darstellung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen wurden 1998 jeweils drei Eignungsgebiete in den Bezirken Bergedorf und Harburg festgelegt. Im laufenden Änderungsverfahren werden zurzeit sieben Eignungsgebiete geprüft, davon vier in Bergedorf, zwei in Harburg und eins in Hamburg Mitte. Es handelt sich hauptsächlich um die bereits bestehenden Eignungsbiete. Je ein Eignungsgebiet in Harburg und Bergedorf befindet sich in Bereichen, in denen bisher keine Eignungsgebiete bestehen.

Die Eignung wird anhand von einheitlichen Kriterien festgelegt, wie beispielsweise die Vergrößerung bestehender Eignungsgebiete hat Vorrang vor der Vermehrung. Es sollen bevorzugt wenige größere zusammenhängende Gebiete statt vieler kleiner disperser Standorte dargestellt werden. Die Standorte sollen deutlich voneinander abgrenzbar sein. Zusammenhängende unbelastete Landschaftsräume, wie zum Beispiel der Kernbereich der Vier- und Marschlande, ist zu schützen und Freiflächen sparsame in Anspruch zu nehmen. Neben der Sicherung der Funktion der Kulturlandschaft wird Wert gelegt auf den Erhalt des Landschafts- und Siedlungsbildes. Der Schutz der Wohnbevölkerung vor Emissionen geschieht im gesamten Bundesgebiet nach einheitlichen Maßstäben.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie gestalten sich die Abstandsregelungen für Windenergieanlagen in Hamburg?

In Hamburg gibt es keine Bestimmungen über Abstandsregelungen. Grundlage sind gutachterliche Empfehlungen, die auf Regelungen in anderen Ländern Bezug nehmen.

Die Abstände ergeben sich aus dem Abwägungsprozess im Rahmen des FNPÄnderungsverfahrens. Für jede Anlage ist darüber hinaus ein Genehmigungsverfahren gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ­ BImSchG erforderlich. Auf diese Weise wird ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet.

2. Welche Abstandsregelungen für Windenergieanlagen gelten in den norddeutschen Bundesländern? Wie sind diese ausgestaltet und auf welche rechtliche Grundlage stützen sich diese? Bitte nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln.

In anderen, flächenreichen Bundesländern sind Abstandsregelungen in Erlassen oder Richtlinien der Ministerien geregelt. Siehe hierzu Auszug aus dem Gutachten „Standortsuche Windkraftnutzung in Hamburg" (Anlage). Zu den aktuellen Schleswig-Holsteiner Regelungen siehe Runderlass „Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen" (http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/826360/publicationFile/Runderlass_Windkraftanlagen.pdf.) Weitergehende Informationen liegen der zuständigen Behörde nicht vor.

3. Hält der Senat die geltenden Bestimmungen der Abstände für Ausschlussgebiete und Prüfgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg ­ die im Vergleich zu einigen anderen Bundesländern geringer ausfallen ­ für angemessen, um einen ausreichenden Emissionsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht und wie will der Senat einen ausreichenden Emissionsschutz erreichen?

Siehe Antwort zu 1.

4. Wie bewertet der Senat die unterschiedlichen Abstandsregelungen in den norddeutschen Bundesländern?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

5. Hält der Senat im konkreten Fall die für die betroffenen Gebiete in den Vier- und Marschlanden angesetzten Abstandsregelungen für ausreichend?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht und wie will der Senat damit umgehen?

Das Änderungsverfahren zum FNP ist noch nicht abgeschlossen. Aussagen sind demzufolge hierzu gegenwärtig nicht möglich.

6. Welche technischen Daten liegen den von der BSU für den Bereich der Vier- und Marschlande untersuchten Anlagen zugrunde (Nabenhöhe, Leistung et cetera) und welche Begrenzungen gibt es für die Ausgestaltung der Windenergieanlagen?

Bei der Festlegung der Eignungsgebiete wurde von Standardanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m sowie einer Nabenhöhe von 100 m und einer Leistung von 2 MW ausgegangen. Im späteren Genehmigungsverfahren können auch davon abweichende Anträge gestellt und nach Prüfung aller Belange genehmigt werden.

7. Was unternimmt der Senat, um die Beteiligung der betroffenen Bürger sicherzustellen und welche Mitwirkungsmöglichkeiten haben diese beziehungsweise wie werden die berechtigten Interessen der Bürger in die Planung integriert? Plant der Senat eine über die gesetzliche Mindestanforderung hinausgehende Bürgerbeteiligung?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

Die Beteiligung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinausgehende Beteiligungs- beziehungsweise Mitwirkungsmöglichkeiten werden zurzeit geprüft.

8. Inwieweit werden im Untersuchungsbericht Standortsuche Windkraft in Hamburg die Belange des § 9 (Biotopverbund, Biotopvernetzung) des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Fassung vom 11. Mai 2010) berücksichtigt?

Die Belange des § 9 Hamburgisches Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) werden im laufenden Verfahren berücksichtigt.