Verbraucherschutz

Situation der behördlichen Datenschutzbeauftragten in der Freien und Hansestadt Hamburg

Gemäß § 10a Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) kann jede öffentliche Stelle gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 HmbDSG jeweils einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Seit dem Kabinettsbeschluss vom 11. Mai 2010 sollen in allen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg behördliche Datenschutzbeauftragte eingesetzt werden.

Gleichzeitig hat der Senat ein „Konzept behördliche Datenschutzbeauftragte" (behDSB) vorgelegt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1) Wie ist der derzeitige Stand bei der Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten? Sind alle Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter ihrer Verpflichtung nachgekommen?

a) Wenn ja, seit wann und mit welcher Stellenwertigkeit haben die einzelnen Dienststellen einen Datenschutzbeauftragten bestellt?

Zurzeit verfügen folgende Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter über behördliche Datenschutzbeauftragte.

Seit Stellenwertigkeit Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt November 2009 E 14

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation 1.1.

Zurzeit verfügen folgende Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämtern noch über keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Das Sozial-, das Landessozial- und das Verwaltungsgericht sehen keine Notwendigkeit für die Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter. Seitens der Sozialgerichte wird dies damit begründet, dass Fragen des Datenschutzes ohnehin dem Verantwortungsbereich der jeweiligen Gerichtsleitung zugeordnet sind. Das Verwaltungsgericht sieht bei den Personen, die für diese Aufgabe in Betracht kämen, mögliche Interessenskonflikte.

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Die BASFI verfügt derzeit noch nicht über einen behördlichen Datenschutzbeauftragten, da noch Feststellungen zum Umfang der Freistellung von sonstigen Aufgaben und hinsichtlich der Stellenbewertung erforderlich sind.

Dieser Prozess ist insbesondere wegen der im Zuge der Behördenneugliederung erforderlichen Entflechtung der vormaligen BSG noch nicht abgeschlossen. Die wesentlichen Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten werden in der BASFI durch einen langjährig im Datenschutzrecht tätigen Rechtsreferenten wahrgenommen.

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

In der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz als am 1. Mai 2011 neu gegründeter Fachbehörde läuft derzeit das Besetzungsverfahren für die Position der bzw. des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Eine Besetzung wird schnellstmöglich angestrebt.

Behörde für Inneres und Sport

Die Überlegungen zur konkreten Ausgestaltung sind noch nicht abgeschlossen. Bei der Polizei, beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie im ministeriellen Aufgabenbereich befassen sich jedoch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seit vielen Jahren mit den Grundsatzfragen des Datenschutzes.

2) In welchen Behörden ist der behördliche Datenschutzbeauftragte direkt an die Behörden- oder Amtsleitung angebunden?

Unmittelbar bei der Leitung ihrer Behörde angebunden sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten des Justizverwaltungsamtes, des Strafvollzugsamtes und der Justizvollzugsanstalten der Behörde für Justiz und Gleichstellung, der Staatsanwaltschaften, des Personalamtes, der Behörde für Wissenschaft und Forschung sowie der Kulturbehörde. Die bei den Gerichten bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten sind unmittelbar der Gerichtsleitung, der behördliche Datenschutzbeauftragte der Bezirke ist direkt dem Leiter des Bezirksamtes Hamburg-Nord unterstellt (siehe auch Antwort zu 4).

3) In welchen Behörden wurden aufgrund von getrennten Zuständigkeitsbereichen mehrere behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt?

In der Behörde für Justiz und Gleichstellung, beim Personalamt und der Finanzbehörde wurden mehrere behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt.

a) Fand in diesen Fällen eine Anbindung an die Leitungsebene statt oder erfolgte eine Anbindung an eine niedrigere Leitungsebene?

Im Personalamt und der Behörde für Justiz und Gleichstellung sind die behördlichen Datenschutzbeauftragten an die jeweilige Leitungsebene angebunden. Bei den Zentralen Personaldiensten ist der behördliche Datenschutzbeauftragte beim Geschäftsbereich „Planung und Steuerung" angebunden. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Finanzbehörde sind direkt an die Amtsleitung „Organisation und Zentrale Dienste" beziehungsweise die Amtsleitung der Steuerverwaltung angebunden.

4) In wie vielen Fällen fand eine behördenübergreifende Bestellung statt?

In zwei Fällen: Für die sieben Bezirksämter wurde eine gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt, die beim für IT-Angelegenheiten federführenden Bezirksamt Hamburg-Nord angebunden ist. Für die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft ist ebenfalls nur ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt.

a) Welche Synergieeffekte konnten hierdurch erreicht werden?

Durch die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten für alle Bezirksämter kann Doppelarbeit vermieden werden, beispielsweise bei der Schlüssigkeitsprüfung von Verfahrensbeschreibungen von Verfahren, die in allen oder mehreren Bezirksämtern gleichermaßen zum Einsatz kommen sollen. In der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft sind für den behördlichen Datenschutzbeauftragten ähnliche Problemlagen zu behandeln.

5) Wurde jeweils gleichzeitig mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten auch ein Vertreter bestellt?

Gesonderte Vertreter sind beim Justizverwaltungsamt der Behörde für Justiz und Gleichstellung, beim Arbeitsgericht, in der Behörde für Schule und Berufsbildung und der Behörde für Wissenschaft und Forschung bestellt worden. Die beiden Datenschutzbeauftragten der Finanzbehörde vertreten sich gegenseitig.

6) Wie wird sichergestellt, dass die jeweiligen behördlichen Datenschutzbeauftragten, wenn möglich bereits bei ihrer Bestellung, über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen?

Die Anforderungen, die das Hamburgische Datenschutzgesetz an die Fachkunde und Zuverlässigkeit der behördlichen Datenschutzbeauftragten stellt, werden bei der Bestellung eingehend berücksichtigt. Bei der Auswahl der behördlichen Datenschutzbeauftragten wird auf entsprechende Sachkunde aufgrund der Ausbildung oder bisherigen Tätigkeit, zum Beispiel einer ministeriellen Zuständigkeit für das allgemeine Datenschutzrecht, beziehungsweise entsprechende Fortbildungsbereitschaft geachtet.

7) Wie viele Fortbildungsmaßnahmen wurden für behördliche Datenschutzbeauftragte von Mai 2010 bis Ende Juni 2011 angeboten (bitte nach Monaten und Anbietern aufschlüsseln)?

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) führte am 3. November 2010 eine ganztägige Fortbildungsveranstaltung für behördliche Datenschutzbeauftragte im ZAF durch; eine Folgeveranstaltung ist am 28. September 2011 terminiert. Auch die Erfahrungsaustauschtreffen am 7. September 2010 und 19. Mai 2011 beim HmbBfDI beinhalteten Fortbildungselemente. Darüber hinaus hat die Finanzbehörde als federführende Behörde für das Thema Datenschutz zusammen mit der Behörde für Justiz und Gleichstellung einen Arbeitskreis für die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Senatsämter, Fachbehörden und Bezirksämter eingerichtet, in dessen Rahmen halbjährlich ein Austausch über aktuelle Problemfragen und Rechtsentwicklungen stattfinden soll. Der Arbeitskreis hat sich erstmals Anfang März 2011 getroffen, das nächste Treffen ist für Herbst 2011 geplant. Im Übri gen stehen den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei individuellem Bedarf vielfältige externe Fortbildungsangebote zum Datenschutz zur Verfügung.

8) Wie hoch war die Teilnahme an diesen Fortbildungsangeboten (bitte nach Monaten und Anbietern aufschlüsseln)?

Die Fortbildungsveranstaltung des ZAF am 3. November 2010 wurde von 18 Teilnehmern/-innen besucht; 15 beziehungsweise 18 Personen nahmen an den beiden Erfahrungsaustauschtreffen beim HmbBfDI teil. An dem Treffen des Arbeitskreises im März 2011 haben acht behördliche Datenschutzbeauftragte beziehungsweise deren Stellvertreter teilgenommen.

9) Wie wurde die Bestellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten den Bürgern gegenüber bekannt gemacht, damit sichergestellt ist, dass sich diese auch an den Datenschutzbeauftragten wenden?

Die Namen der behördlichen Datenschutzbeauftragten sind in der Regel im Internet und im Hamburg Handbuch veröffentlicht. Die Bestellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten werden dem HmbBfDI gemäß § 10a Absatz 8 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) gemeldet. Bürger, die sich an den HmbBfDI wenden, werden von diesem bei Bedarf an die behördlichen Datenschutzbeauftragten verwiesen.

10) In wie vielen Fällen wird aufgrund einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben durch die Bestellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter eine Zulage gezahlt?

In keinem Fall.

11) Wie wird im Einzelfall die angemessene sächliche und personelle Ausstattung der behördlichen Datenschutzbeauftragten sichergestellt?

Eine angemessene sächliche und personelle Ausstattung wird von den Behörden, denen die behördlichen Datenschutzbeauftragten angehören, nach den allgemein geltenden Vorgaben aus vorhandenen Mitteln gewährleistet.

12) Wie viele Beratungen beziehungsweise Prüfungen haben die einzelnen behDSB seit ihrer Bestellung bisher jeweils durchgeführt?

Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die folgenden Daten sind aufgrund dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage in einer Behördenumfrage ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Vergleichbarkeit ermittelt worden.

Beratungen/Prüfungen Senatskanzlei 21

Personalamt 336

Zentrale Personaldienste 450

Behörde für Justiz und Gleichstellung 37

Behörde für Schule und Berufsbildung keine Angabe Behörde für Wissenschaft und Forschung 4

Kulturbehörde 25

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt keine Angabe Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation 15

Finanzbehörde 35

Bezirksämter 87

13) Findet ein strukturierter und regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen behDSB sowie dem HmbBfDI statt?

a) Wenn ja, inwiefern?

b) Wenn nein, warum nicht?

Ja, im Arbeitskreis des HmbBfDI, der regelmäßig fortgeführt werden soll, sowie über einen Mailverteiler findet ein Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen behördlichen Datenschutzbeauftragten und dem HmbBfDI statt. Darüber hinaus entscheiden die behördlichen Datenschutzbeauftragten selbstständig über einen nach Umfang und Art geeigneten Informationsaustausch mit dem HmbBfDI (siehe auch Antwort zu 7)).