Im Falle der Eingabe Nummer 3411 Bearbeitungsdauer von Anträgen hatte die Bürgerschaft am 04052011 Bericht Drs

Der Eingabenausschuss hat in seiner Sitzung am 01. August 2011 über 20 Eingaben mit 22 Anliegen beraten. Vor Eintritt in die inhaltliche Beratung hat der Ausschuss Verschwiegenheit gemäß § 56 Absatz 4 Geschäftsordnung beschlossen.

Eine Übersicht über die einzelnen Eingaben ist diesem Bericht beigefügt.

Eingaben mit einem betreffen mehrere Anliegen.

Die Eingaben liegen zur Einsichtnahme für alle Abgeordneten in der Geschäftsstelle des Eingabenausschusses aus.

Alle Empfehlungen hat der Ausschuss einstimmig beschlossen.

Im Falle der Eingabe Nummer 34/11, Bearbeitungsdauer von Anträgen, hatte die Bürgerschaft am 04.05.2011 (Bericht Drs. 20/155) beschlossen, die Eingabe dem Senat als „Stoff für künftige Prüfung" zu überweisen.

Nach Auffassung der Bürgerschaft sollte geprüft werden, wie der Senat künftig gewährleisten kann, dass die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen und die Entscheidung über Anträge innerhalb angemessener Frist erfolgen.

Der Senat teilt dazu Folgendes mit: „Das Landgericht Hamburg hat die JVA Fuhlsbüttel mit Beschluss vom 04.10. verpflichtet, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2010 den Antrag des Petenten auf Gewährung von Lockerungen neu zu bescheiden. Die vergleichsweise lange Bearbeitungszeit bis zur Neubescheidung liegt an der Komplexität des Vorganges und der Persönlichkeit des Petenten, der grundsätzlich gegen alle Entscheidungen der JVA Beschwerde oder Widerspruch einlegt, in der Hoffnung, sich mit seiner abweichenden Sicht der Dinge durchzusetzen. Aus der außerordentlich hohen Anzahl seiner Widersprüche und Beschwerden kann geschlossen werden, dass es dem Petenten dabei nicht nur um die beantrage Sache, sondern Auseinandersetzungen mit der JVA geht. Deshalb ist die JVA dazu übergegangen, im Falle des Petenten im Rahmen der jeweils notwendigen Sachverhaltsklärung im Vorfeld einer Entscheidung alles schriftlich zu dokumentieren, um sich gegen zukünftige Vorwürfe des Petenten abzusichern.

Auch hatte das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 06.10.2011 ausdrücklich gefordert, den externen Therapeuten zum aktuellen Verlauf der Therapie zu befragen, was sich als besonders zeitaufwändig erweisen sollte. Auch hierfür sind keine strukturellen Mängel, sondern Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich gewesen.

Dies vorausgeschickt kann mitgeteilt werden, dass Anträge auf die Gewährung von Vollzugslockerungen grundsätzlich von der zuständigen Vollzugsabteilungsleitung entgegengenommen und bearbeitet werden. Evtl. noch offene Fragen werden mit dem Gefangenen in einem persönlichen Gespräch erörtert. Die Abteilungsleitung ist auf der Station des Gefangenen und während der üblichen Geschäftszeiten unbürokratisch erreichbar. Jede Abteilungsleitung hat zudem feste Sprechzeiten eingerichtet, in denen der Gefangene seine Anliegen zeitnah vorbringen kann. Um die Erreichbarkeit zu optimieren, wird es in der JVA Fuhlsbüttel ab dem 01.08.11 einen sog. „Dienstleistungsnachmittag" geben: Von montags bis donnerstags werden jeweils zwei Abteilungsleitungen bis 17.30 Uhr arbeiten. Damit verbleibt den Gefangenen auch nach der Arbeit ausreichend Zeit, persönliche Anliegen und sonstige dringende Angelegenheiten zeitnah zu besprechen.

Vollzugslockerungen sind nach § 8 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG) Teil des Vollzugsplans. Sie können nach § 12 Abs. 1 HmbStVollzG erlaubt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Über den Vollzugsplan und seine Fortschreibungen wird nach § 108 HmbStVollzG in einer Konferenz entschieden.

Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182 Strafgesetzbuch oder grober Gewalttätigkeit gegen Personen verurteilt worden sind, ist für die Entscheidung eine schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft, die mit dem Gefangenen nicht therapeutisch befasst ist oder war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 HmbStVollzG). Die Bearbeitungszeit des Antrags nimmt in diesen Fällen zwangsläufig entsprechend längere Zeit in Anspruch.

Legt der Gefangene gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein, wird dieser grundsätzlich ebenfalls von der Vollzugsabteilungsleitung bearbeitet. Betreffen die Widersprüche Themen von besonderer Bedeutung ­ namentlich „Vollzugslockerungen" und „Verlegung in den offenen Vollzug" ­ legt die Abteilungsleitung den Entwurf des Widerspruchsbescheids der Rechtsabteilung der JVA Fuhlsbüttel zur Prüfung vor.

Zur Überwachung der Bearbeitungsfristen wird bei der Anstaltsleitung eine Fristenliste geführt.

Durch die genannten Maßnahmen und Abläufe kommt es im Regelfall nicht zu einer unangemessen langen Bearbeitungsdauer bei der Bescheidung bzw. Neubescheidung von Anträgen auf Vollzugslockerungen. Dies kann von der JVA allerdings nur gewährleistet werden, wenn der Antragssteller dem nicht durch sein Verhalten entgegenwirkt."

Der Eingabenausschuss empfiehlt der Bürgerschaft, wie folgt zu beschließen.