Busverkehr in Tempo-30-Zonen

In der Regel sollten Buslinien auf verkehrsorientierten Straßen zirkulieren ­ also über Hauptverkehrsstraßen führen. Auf der anderen Seite steht das Bestreben, dem Fahrgast möglichst kurze Fußwege anzubieten und mit dem Bus dorthin zu fahren, wo die Leute wohnen. Dies führt teilweise zu Linienlösungen, die mitten im Wohnquartier enden.

Dennoch sollten Busse, die zum Schwerlastverkehr zählen, nur dort, wo es die Erschließung für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) notwendig macht und eine Befahrung einer Tempo-30-Zone unvermeidbar ist, durch Wohngebiete mit Verkehrsberuhigung geführt werden. Bus und Tempo 30 lassen sich in Einzelfällen bestimmt befriedigend miteinander verbinden.

Daher frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG und des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) wie folgt:

1. Wie sieht der Senat oder die zuständige Behörde die Vereinbarkeit von Tempo-30-Zonen und Busverkehr?

In Tempo-30-Zonen kann es nach Einschätzung der zuständigen Behörde durch den zusätzlichen Fahrzeitbedarf für den Linienverkehr zu negativen Auswirkungen auf die Fahrplangestaltung, die Herstellung planmäßiger Anschlussbindungen und den erforderlichen Buseinsatz kommen. Weitere Auswirkungen können sich aufgrund der Aufhebung einer Bevorrechtigung des Busverkehrs durch die Einrichtung der Vorfahrtregelung „Rechts vor Links" ergeben. Die wiederholten Brems- und Beschleunigungsvorgänge führen zu einer deutlichen Minderung der Beförderungsqualität und können insbesondere für stehende Fahrgäste zu einer Gefährdung führen.

Vor diesem Hintergrund sollen Buslinienverkehre in Straßen mit Tempo-30-Zonen nur äußerst zurückhaltend eingerichtet werden.

Dennoch werden auch zukünftig im Interesse einer erhöhten Erschließungsqualität durch öffentliche Verkehrsmittel Straßen mit einer Tempo-30-Regelung in die Überlegungen zur Angebotsgestaltung mit einbezogen. Hierbei sind dann Möglichkeiten zu prüfen, die den negativen Einfluss auf den Buslinienbetrieb weitgehend mindern. Hierzu zählen neben einer Lichtsignalbeeinflussung auch beispielsweise der Rückbau von Busbuchten und ein Verzicht auf die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links" durch den Umbau der Einmündungen als Gehwegüberfahrten.

2. Wo sind in den einzelnen Bezirken Buslinien durch Tempo-30-Zonen eingerichtet worden und aus welchem Grund?

3. Wie ist in den oben genannten Beispielen die bauliche Gestaltung (Verkehrsberuhigung) gelöst worden? Innerhalb der Frist für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage, war es nicht möglich, alle seit Einführung von Tempo-30-Zonen (Anfang der Achtzigerjahre) dort nachträglich eingerichteten Buslinien zu erfassen. Nachfolgend werden daher die in den letzten zehn Jahren in Tempo-30-Zonen eingerichteten Buslinien dargestellt: Linie Lage und Grund Ggf. bauliche Maßnahme 286 Verlängerung der Linie 286 über Grotiusweg nach S-Bahn Rissen Erschließung neuer Wohngebiete Bezirk Altona

Eine bauliche Gestaltung zur Verkehrsberuhigung war durch einen ohnehin engen Straßenquerschnitt nicht erforderlich. Zusätzliche Verkehrsberuhigung wird durch die am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge (ruhender Verkehr) erzielt. Die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links" trägt zu einer weiteren Verkehrsberuhigung bei.

562 Wohngebiet nördlich Rahlstedter Straße, Streckenabschnitt Bordesholmer Straße/Warnemünder Weg/Eutiner Straße Bessere Anbindung der Wohngebiete im Zuge des Warnemünder Weges Bezirk Wandsbek

In diesem altgewachsenen Wohngebiet wird die Verkehrsberuhigung durch den schmalen Fahrbahnquerschnitt, durch die Vorfahrtregelung „Rechts vor Links" sowie durch die am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge (ruhender Verkehr) erzielt.

285 Verschwenkung über Reinheimerweg Verbesserung der Erschließung durch neue Haltestellenstandorte Bezirk Altona

Eine bauliche Gestaltung zur Verkehrsberuhigung war durch einen ohnehin engen Straßenquerschnitt nicht erforderlich.

Nein.

5. Zu vermeiden ist eine zusätzliche Belastung solcher Straßen durch unnötige Leerfahrten. Ist dem Senat oder der zuständigen Behörde ein reger Busverkehr, der über den normalen Fahrplan deutlich hinausgeht, im Bezirk Harburg durch die Tempo-30-Zone Jägerstraße/Vogteistraße bekannt?

6. Ist es möglich, dass die Tempo-30-Zone Jägerstraße/Vogteistraße überproportional für Leerfahrten genutzt wird, da am Ende der Jägerstraße das Busdepot liegt, obwohl die Alternativroute (B 4/Winsener Straße) mit einem Busfahrstreifen in Richtung Busdepot ausgestattet ist?

Für die umlaufbedingt zwingend erforderlichen Ein- und Aussetzfahrten der Linie 141 zu den Start- und Endhaltestellen „An der Eiche" und „Meckelfeld Schulzentrum" sowie der Linie 241 zur Start- und Endhaltestelle „Vorderkamp" ist die Nutzung des Straßenzugs Jägerstraße/Vogteistraße notwendig, da Start- und Endhaltestellen im Zuge des Straßenverlaufs Jägerstraße/Vogteistraße angeordnet sind beziehungsweise nur über diese Straßen sinnvoll erreicht werden können.

Weiterhin verkehren hier die ein- und aussetzenden Busse der Linie 443 nach Meckelfeld. Ein Einsetzweg für diese Fahrten über die Winsener Straße ist deutlich länger, sodass die Hamburger Hochbahn AG hierzu den Straßenzug Jägerstraße/Vogteistraße nutzt. Auf Grundlage der Fahrpläne und der damit einhergehenden maximal möglichen Ein-und Aussetzfahrten ist eine überproportionale Nutzung der Straßen Jägerstraße/Vogteistraße ausgeschlossen.

7. Wenn ja, was hat der Senat oder die zuständige Behörde vor, dagegen zu unternehmen?

Wenn nein, warum nicht?

Die Durchführung von Ein- und Aussetzfahrten obliegt den zuständigen Verkehrsunternehmen. Diese entscheiden über den Ein- und Aussetzweg, wie beispielsweise aus zeitlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Gründen, eigenständig.

8. Ist es weiter möglich, dass Container- beziehungsweise Güterverkehr vom Güterbahnhof Maschen per Lkws über Meckelfeld (unter anderem China-Shipping, DB Schenker, CMA CGM, CTD Container, HHLA) durch die Jägerstraße/Vogteistraße zum Hamburger Hafen geführt wird?

Wenn ja, was wird dagegen unternommen?

Ja. Allerdings befindet sich auf Hamburger Stadtgebiet keine Wegweisung, die Lastkraftwagen durch den Straßenzug Jägerstraße/Vogteistraße führt. Da beide Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und somit die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anwendung finden, steht jedem Verkehrsteilnehmer die uneingeschränkte Nutzung frei.