Noten in der Stadtteilschule

Der Senat hat sich entgegen vieler Ratschläge entschieden, das Notensystem der Gesamtschule auf die Stadtteilschule zu übertragen ­ ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Stadtteilschule keine Gesamtschule ist. Daraus ergeben sich viele Unklarheiten, die vor Beginn des neuen Schuljahres zu klären sind.

Ich frage daher den Senat:

1. Nach der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule ­ Jahrgangsstufen 5 bis 10 (APO-iGS)" wird das differenzierte Notensystem mit A- und B-Noten zur „Leistungsbewertung in Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung" (§ 14) verwendet. A-Noten kommen danach in Kursen mit grundlegenden Anforderungen, B-Noten in Kursen mit erweiterten Anforderungen zum Einsatz. In der Stadtteilschule gibt es diese feste Trennung in zwei Kurse mit unterschiedlichen Anforderungsniveaus nicht. Wann sind daher die neuen E- und wann die neuen G-Noten zu verwenden und wo ist dies ­ in Ergänzung zum hier nicht ausreichenden § 2 der neuen „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy)" ­ geregelt?

In der integrierten Gesamtschule musste ­ wie auch künftig in der Stadtteilschule ­ Fachleistungsdifferenzierung nicht zwingend durch Einrichtung von Fachleistungskursen erfolgen, sondern sie konnte auch klassenintern organisiert werden (siehe § 5 Absatz 2 APO-iGS). Wenn Fachleistungskurse gebildet wurden, waren sie entweder auf der Ebene der erweiterten Anforderungen (Fachleistungskurs I) oder auf der Ebene überwiegend grundlegender Anforderungen (Fachleistungskurs II) zu bilden (siehe § 6 Absatz 1 APO-iGS). Da es zwischen beiden Kursen auch einen Überschneidungsbereich der Anforderungen geben musste, erfolgte die Notengebung nicht kursbezogen. Vielmehr konnten in beiden Kursen sowohl A- als auch B-Noten erteilt werden (siehe § 14 Absatz 2 APO-iGS).

In der Stadtteilschule gilt im Wesentlichen nichts anderes. Die G- oder E-Noten sind nicht kursbezogen, sondern sie bilden ab, welche Anforderungen die Schülerin oder der Schüler im zurückliegenden Beurteilungszeitraum erfüllt hat. Maßstab hierfür ist der Bildungsplan (siehe § 2 APO-GrundStGy insbesondere Anlage 1).

2. G- und E-Noten überlappen sich. So entspricht die G1 einer E4. Wer entscheidet auf welcher Grundlage, ob ein Schüler bei identischen Leistungen bei fehlender äußerer Differenzierung eine G1 oder eine E4 bekommt?

Es entscheidet gemäß § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Schulgesetzes die Zeugniskonferenz auf Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

3. In der Gesamtschule hatten die Eltern in dem in Frage 2. geschilderten Fall nach der dort geltenden APO-iGS ein Wahlrecht: „Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen als ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen und ausreichende Leistungen im Bereich der erweiterten Anforderungen als sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden Anforderungen auszuweisen; der Antrag kann bis zur Ausfertigung der Zeugnisse gestellt werden." Dieses Wahlrecht ist in der neuen APO-GrundStGy entfallen. Weshalb?

Auf eine förmliche Regelung wird künftig verzichtet. Entsprechende Wünsche können die Sorgeberechtigten unter anderem im Rahmen der regelmäßigen Lernentwicklungsgespräche formulieren.

4. Wie erfolgt genau die Berechnung von Durchschnittsnoten, zum Beispiel aus zwei Klassenarbeiten zur Ermittlung der schriftlichen Halbjahresnote, wenn eine Note im E-Bereich und eine Note im G-Bereich (ungenügende Leistung im E-Bereich) erzielt wurden? Wo ist dies geregelt?

Die Berechnung erfolgt entsprechend den jeweiligen Anteilen, die die Einzelnote an der Gesamtnote haben soll (siehe § 2 Absatz 1 APO-GrundStGy).

5. Die Umrechnungstabelle der neuen APO-GrundStGy ist sehr komplex:

Eine G1­ entspricht einer E4­ beziehungsweise einer Drei minus beim mittleren Schulabschluss. Wie stellt der Senat sicher, dass Schüler und Eltern künftig rechtzeitig und umfassend über das neue Notensystem informiert sind und daher wissen, mit welcher Abschlussnote (hier: gegebenenfalls die Drei minus, die nie vorher gezeigt wurde) zu rechnen ist?

6. Schüler bewerben sich in der Regel nicht mit dem Abschlusszeugnis, sondern mit dem Halbjahreszeugnis zuvor. Wie stellt der Senat sicher, dass die Betriebe künftig rechtzeitig und umfassend über das neue Notensystem informiert werden und daher wissen, mit welcher Abschlussnote zu rechnen ist?

Die Umrechnungstabelle ist Teil der Verordnung und mit deren Veröffentlichung jedermann zugänglich. Sie wird in allen einschlägigen Sammlungen (zum Beispiel landesrecht.hamburg.de, schulrecht.hamburg.de) sowie in den behördlichen Broschüren und Informationsschriften abgedruckt. Ferner wird die Tabelle künftig ­ wie schon bisher die Notentabelle der APO-iGS ­ auf allen Zeugnisformularen der Stadtteilschulen abgedruckt.

7. Beim Blick auf die komplizierte Umrechnungstabelle wird zudem deutlich, dass sechs Notenstufen (G3+ bis G4­) der Stadtteilschule den Anforderungen des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses entsprechen, drei (G2+ bis G2­) den Anforderungen des mittleren Schulabschlusses und elf (E1 bis E4­) der Zugangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe. Wie begründet der Senat diese erheblichen Abweichungen in der (dokumentierbaren) Leistungsbandbreite bei den einzelnen Abschlüssen?

In den Abschlusszeugnissen können die Leistungen der Schülerinnen und Schüler jeweils mit den Notenstufen 1 bis 6 bezogen auf den erreichten Abschluss bewertet werden. Insofern gibt es keine unterschiedliche Leistungsbandbreite.

8. Welche weiteren Handreichungen, erläuternde Briefe et cetera, hat die Schulbehörde den Schulen zur Einführung der neuen APO-GrundStGy wann zukommen lassen? Bitte im Wortlaut beifügen.

Die Schulen wurden am 9. August 2011 mit dem anliegenden Schreiben informiert (siehe Anlagen 1 bis 4). Darüber hinaus wurden die wesentlichen Regelungen bereits in Schulleiterdienstbesprechungen erläutert.