Busverkehr in Hamburg

Dieses vorausgeschickt frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften des Hamburger Verkehrsverbundes, der Hamburger Hochbahn AG und der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG/Pinneberger Verkehrsgesellschaft mbH wie folgt:

1. Wie oft wurden seit 1978 die Längen der Busfahrstreifen ermittelt?

a. Wie waren die jeweiligen Ergebnisse (bitte mit Angabe des Erhebungszeitpunktes und jeweils nach Fahrspuren in jede Fahrtrichtung einzelnen angeben)?

Die Gesamtlänge aller Busfahrstreifen wurde von der zuständigen Behörde in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen lediglich in 2009 ermittelt. Im Übrigen siehe Drs. 20/492.

2. Für welche Linien wurden seit 2009 die Busspuren ganz oder teilweise aufgehoben?

Es wurden keine Busspuren ganz oder teilweise aufgehoben.

3. Laut Antwort des Senats besteht an 138 Lichtsignalanlagen (LSA) die Möglichkeit der Bevorrechtigung des Busverkehrs. An wie vielen LSA erfolgt eine tatsächliche Bevorrechtigung?

Die Bevorrechtigung des Busverkehrs ist grundsätzlich an allen 138 Lichtsignalanlagen in Betrieb.

4. Anlage 1 und die Antwort zu Nummer 6 der Drs. 20/492 geben Auskunft über die Geschwindigkeit der Busse. Gefragt war (auch) nach der durchschnittlichen Reisegeschwindigkeit der Bus-Fahrgäste, weil vermutlich Busse mit einem hohen Fahrgastaufkommen eine niedrigere Reisegeschwindigkeit haben als solche mit einem niedrigen Fahrgastaufkommen. Der Vergleich der abgefragten Zahlen zur durchschnittlichen Geschwindigkeit der Busse und der Fahrgäste kann hier Klarheit schaffen.

(Rechenbeispiel: Zwei Busse fahren jeweils 10 km, der erste mit einer Reisegeschwindigkeit von 30 km/h und 10 Fahrgästen, der zweite mit einer Reisegeschwindigkeit von 10 km/h und 40 Fahrgästen. Die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit der Busse beträgt dann 20 km/h, die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit der Fahrgäste jedoch 50 km/h = 14 km/h. Dies ist offensichtlich ein Unterschied zu 20 km/h.

a. Liegen dem Senat beziehungsweise dem HVV, der HHA oder der VHH/PVG hierzu Daten vor?

Nein.

b. Falls ja, wie sieht die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit der Bus-Fahrgäste aus?

Entfällt.

5. Welche Ideen/Vorschläge/Anträge von Verkehrsunternehmen zur Errichtung von Busspuren und/oder LSA-Bevorrechtigungen wurden in den letzten zehn Jahren aufgrund von verkehrlichen oder finanziellen Rahmenbedingungen nicht realisiert?

Alle Maßnahmen und Programme zur Beschleunigung des ÖPNV werden mit allen betroffenen Behörden und Verkehrsunternehmen abgestimmt und zu einer einvernehmlichen Lösung geführt. Im Übrigen siehe Drs. 20/492.

6. Gibt es aufgrund der vom Senat versprochenen Verbesserung des Busverkehrs eine Änderung im Umgang mit Wünschen der Verkehrsunternehmen nach Busspuren und LSA-Bevorrechtigungen?

Falls ja: wie sieht diese Änderung aus?

Falls nein: weshalb nicht?

Nein. Der Umgang mit den Wünschen der Verkehrsunternehmen erfolgt mit der gleichen Ernsthaftigkeit wie vor der Verkündung des Zieles einer nachhaltigen Verbesserung des Busverkehrs.

7. Erfolgt die Einrichtung von Busbuchten auch dort, wo für den übrigen Verkehr (etwa Paketdienste) das Halten auf der Fahrbahn des fließenden Verkehrs zulässig ist?

Ja.

8. Gefragt wurde in der Drs. 20/492 nach der Bedeutung, die Sitzplätze im Busverkehr unter Sicherheitsaspekten haben (vergleiche Frage 18. a)).

Der Senat antwortet darauf, dass hier die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

a. Bedeutet das, dass beim Schutz der Fahrgäste vor Stürzen im Bus die Einhaltung der Vorschriften aus Sicht des Senats ausreichend ist?

Ja, denn die Fahrgäste haben zu ihrer eigenen Sicherheit und zum Schutz anderer Fahrgäste die allgemeinen Beförderungsbedingungen, insbesondere die Vorgaben gemäß § 4 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zu beachten und sich im Bus entsprechend zu verhalten. So ist unter anderem jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen; die Beaufsichtigung der Kinder obliegt den Begleitern.

b. Wenn hier die gesetzlichen Vorschriften als ausreichend erachtet werden, weshalb wird dann zum Schutz vor kriminellen Handlungen in Bussen eine gesetzlich nicht notwendige Videoüberwachung unterstützt?

Die Ausstattung mit Videoanlagen dient der Kriminalitätsprävention und der Unterstützung bei der Aufklärung von Straftaten. Daneben wirkt sich dieses positiv auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Fahrgäste aus und steigert so insgesamt die Attraktivität und Sicherheit des ÖPNV auch im Busbereich.

9. In der Antwort zur Frage 20. der Drs. 20/492 wird die einzuhaltende Besetzung für Standard-Linienbusse mit maximal 65 bis 70 Fahrgästen angegeben. Auf welchen Wert bezieht sich dabei das Wort „maximal" (beispielsweise auf die maximale Fahrgastzahl der betreffenden Fahrt im Laufe des vergangenen Jahres auf jedem Querschnitt oder auf die durchschnittliche Besetzung der Busse einer Linie während einer Viertelstunde auf der Länge der gesamten Linie)?

Mit der maximalen Besetzung eines Busses wird nach den Richtlinien des HVV festgelegt, wie viele Fahrgäste gleichzeitig in einem Fahrzeug befördert werden können.