Auskunftspflicht

Befragung und Auskunftspflicht gemäß § 3 Absatz 2 PolDVG

Wie oft wurden Personen gemäß § 3 Absatz 2 Pol DVG seit 2005 verpflichtet, Auskünfte zu geben, weil angenommen wurde, dass „Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte machen" können? Welche Sachverhalte lagen diesen Befragungen beziehungsweise dieser Auskunftspflicht zugrunde? Welche Rechtsfolgen resultieren aus der Weigerung von Personen, Auskunft zu geben? Gab es im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Tatbestandmerkmalen gerichtliche Verfahren?

Wenn ja, wann, aufgrund welcher Sachverhalte und mit welchem Ausgang?

Zu den erfragten Maßnahmen siehe Vorbemerkung.

Der Verstoß gegen die Auskunftspflicht bezüglich der Personalien stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz dar. Sofern sich eine Auskunftspflicht gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 PolDVG aus gesetzlichen Handlungspflichten ergibt, kann der Verstoß gegen diese strafrechtlich sanktioniert sein (§§ 138, 323c Strafgesetzbuch, sonstige unechte Unterlassungsdelikte im Fall einer Garantenstellung). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine auf § 3 Absatz 2 PolDVG basierende Verfügung durch Zwangsgeld (§ 14 Buchstabe b des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) und gegebenenfalls Erzwingungshaft (§ 14

Buchstabe d HmbVwVG) zu vollstrecken.

Gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit den in der Frage aufgeführten Tatbestandsmerkmalen sind der Polizei nicht bekannt.

6. Identitätsfeststellungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2a, b und c sowie Nummer 3 und Nummer 4 PolDVG

Wie oft wurden seit 2005 Identitätsfeststellungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2a, b und c sowie Nummer 3 und Nummer 4 PolDVG durchgeführt? Bitte differenziert nach den Buchstaben und Ziffern der gesetzlichen Grundlage sowie nach Jahren und Bezirken beziehungsweise Stadtteilen darlegen.

Siehe Vorbemerkung.

7. Gefahrengebiete gemäß § 4 Absatz 2 PolDVG

Wie viele Gefahrengebiete wurden seit 2005 eingerichtet?

a) Wie viele Personen wurden insgesamt angehalten,

b) wie viele Personen wurden insgesamt befragt,

c) wie viele Personen wurden insgesamt einer Identitätsfeststellung unterzogen,

d) wie viele Personen insgesamt mussten ihre mitgeführten Sachen in Augenschein nehmen lassen,

e) wie viele Platzverweise wurden in diesem Zusammenhang erteilt,

f) wie viele Aufenthaltsverbote wurden in diesem Zusammenhang erteilt,

g) wie viele Ingewahrsamnahmen wurden in diesem Zusammenhang durchgeführt,

h) wie viele Ermittlungsverfahren wurden in diesem Zusammenhang eingeleitet?

Bitte jeweils nach den Jahren sowie nach den polizeilichen Lageerkenntnissen, beispielsweise „Drogenkriminalität", „Gewaltkriminalität", „Jugendkriminalität", „Fußballspiele" und „Demonstrationen", sowie den „Zielgruppen" darlegen. Bitte die „Zielgruppen" für die jeweiligen Gefahrengebiete darlegen.

Welche normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften wurden wann zur Einrichtung von Gefahrengebieten erlassen beziehungsweise geändert? Welchen Inhalt haben diese Verwaltungsvorschriften beziehungsweise deren Änderungen?

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit in Hamburg im Jahre 2005 wurden in Hamburg 34 Gefahrengebiete gemäß § 4 Absatz 2 PolDVG eingerichtet.

Über die in den Gefahrengebieten getroffenen Maßnahmen hat der Senat bereits in den Drs. 19/848, 19/2110, 19/2659, 19/2812, 19/3198, 19/4214, 19/6229, 19/6640, 19/7202, 19/7886, 20/363 und 20/1355 informiert.

Die vorläufige Fachanweisung über die Ausweisung von Gefahrengebieten im Sinne des § 4 Absatz 2 PolDVG aus dem Juni 2005 wurde durch eine endgültige Fassung im Oktober 2006 ersetzt. Die Fachanweisung ist mittlerweile in der Polizeidienstvorschrift 350 aufgegangen. Geregelt sind das Verfahren zur Ausweisung und Aufhebung eines Gefahrengebietes, die im Gefahrengebiet gemäß § 4 Absatz 2 PolDVG zulässigen Maßnahmen im Rahmen lageabhängiger Kontrollen sowie deren Dokumentationspflicht.

8. Voraussetzungen der Datenerhebung gemäß § 6 Nummer 6 PolDVG

Von wie vielen Personen wurden auf der Grundlage des § 6 Nummer 6

PolDVG seit 2005 aufgrund welcher polizeilichen Maßnahmen personenbezogen Daten erhoben und in welchen Dateien gespeichert beziehungsweise verarbeitet? Welche Sachverhalte lagen der Datenerhebung beziehungsweise -verarbeitung zugrunde? Welche „tatsächlichen Anhaltspunkte" haben „die Annahme" gerechtfertigt, „dass die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Erhebung zur Vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist"? Bitte in Fallgruppen darstellen.

Siehe Vorbemerkung.

9. Videoüberwachung im öffentlichen Raum gemäß § 8 Absatz 3 PolDVG

An wie vielen Orten hat die Polizei seit 2005 gemäß § 8 Absatz 3 PolDVG „öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachtet"? Welche „Straftaten sind dort wiederholt begangen" worden und welche Tatsachen rechtfertigen die Annahme, „dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist"?

Wie viele unbeteiligte Personen beziehungsweise „Dritte" sind durch die Maßnahmen betroffen gewesen? Wie viele „Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten" wurden in welchen Dateien seit 2005 für einen Monat gespeichert? Wie viele wurden nicht nach der Frist von einem Monat gelöscht beziehungsweise vernichtet? Wie viele von den nicht gelöschten Daten beziehungsweise nicht vernichteten Akten wurden

a) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,

b) zur Verfolgung von Straftaten,

c) zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung für welche Zeiträume in welchen Dateien weiterhin aufbewahrt? Bitte detailliert und anhand von Fallgruppen darstellen. Gab es in diesem Zusammenhang gerichtliche Verfahren?

Wenn ja, wann, aufgrund welcher Sachverhalte und mit welchem Ausgang? Ist die Videoüberwachung eher für die Strafverfolgung oder für die Gefahrenabwehr hilfreich? Wurde die Videoüberwachung seit 2005 auch zur Überwachung von Demonstrationen oder Kundgebungen eingesetzt?

Wenn ja, wann, wie lange und aufgrund welcher Sachverhalte?

Die Polizei hat an zwei Örtlichkeiten eine Videoüberwachung gemäß § 8 Absatz 3 PolDVG durchgeführt. Es handelte sich um Kriminalitätsbrennpunkte, an denen wiederholt Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittel-, Körperverletzungs-, Raubund Sexualdelikte, Bedrohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, Freiheitsberaubungen sowie Straftaten gegen das Leben begangen wurden. Polizeiliche Lageerkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen war.

Die Videoüberwachungen erfolgten ohne Tonaufzeichnungen. Es wurden nur Bilder gespeichert. Eine Zählung der auf den Bildern sichtbaren Personen erfolgte nicht. Die Bilder der polizeilichen Videoüberwachung nach § 8 Absatz 3 PolDVG wurden durchgängig aufgezeichnet und gespeichert. Die Löschung erfolgte grundsätzlich automatisch nach spätestens 30 Tagen. Die Polizei führt keine Dateien oder Akten mit den Daten der Videoüberwachung, in denen personenbezogene Daten recherchierbar, also suchfähig gespeichert sind.

In insgesamt 1.241 Fällen wurden Bilder aus der Videoüberwachung ausgewertet und zu einer Akte genommen. Bei der Erfassung dieser Zahl von Fällen, in denen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 keine Vernichtung nach 30 Tagen vorgenommen wurde, erfolgt keine Aufschlüsselung nach den dort genannten Alternativen.

Um in den genannten 1.241 Fällen den Ausgang eines Strafverfahrens auswerten zu können, müssten die jeweiligen Akten beigezogen werden. Die Strafverfahrensakten werden in mindestens vier Hauptabteilungen der Staatsanwaltschaft Hamburg mit wenigstens 17 Abteilungen bearbeitet und verteilen sich damit auf mindestens 280 Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaft, sofern sie sich nicht im Geschäftsgang befinden.

Unabhängig davon, ob diese Akten kurzfristig beigezogen werden können, wäre eine Auswertung dieser Vorgänge durch die drei sich derzeit im Dienst befindenden Dezernenten der Grundsatzabteilung der Staatsanwaltschaft (Abteilung 1) nicht in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich.

Eine Teilauswertung ist für die Jahrgänge 2010 und 2011 vorgenommen worden, wobei die jeweiligen Fallgruppen anhand des führenden Tatvorwurfs gebildet wurden.

Fallgruppe Gewaltdelikte (§§ 239, 249 fortfolgende StGB) Polizeilicher Aktenzeichenjahrgang Anzahl Bekannt-Verfahren (davon Verfahren, in denen eine Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehlsantrag gestellt wurde)