Schönen Urlaub gehabt?

Ich frage den Senat:

1. Sind die im Dezember 2009 vom damaligen Senat erlassenen „Grundsätze für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staatsrätinnen und Staatsräte sowie weitere Berechtigte" immer noch Grundlage für die Nutzung von Dienstwagen?

Wenn nicht, inwiefern und wann hat es Änderungen hinsichtlich dieser Grundsätze gegeben?

Die Grundsätze für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staatsrätinnen und Staatsräte sowie weitere Berechtigte vom 15. Dezember 2009 sind durch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 dahin geändert worden, dass der Kreis der nach Entscheidung des jeweils fachlich zuständigen Mitglieds des Senats dienstwagenberechtigten Personen um den Sprecher der Geschäftsführung Sondervermögen Schule - Bau und Betrieb erweitert wurde.

2. Welche weiteren Bestimmungen zur Nutzung von Dienstwagen gibt es?

Die „Allgemeinen Kraftfahrzeugbestimmungen der Freien und Hansestadt Hamburg", die angesichts der Sonderregelungen der Grundsätze für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staatsrätinnen und Staatsräte sowie weitere Berechtigte für diesen Personenkreis aber nur sehr begrenzte Bedeutung haben. Zudem ist der geldwerte Vorteil der Bereitstellung eines Dienstkraftfahrzeugs nach § 8 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern.

3. Welche der zur Dienstwagen-Nutzung berechtigten Personen nach den oben genannten „Grundsätzen" nutzen beziehungsweise nutzten in der aktuellen Legislaturperiode einen Dienstwagen?

4. Welche über diesen Berechtigtenkreis hinausgehenden Personen bekommen einen Dienstwagen (gegebenenfalls mit Fahrer) nach den Grundsätzen gestellt?

Die Senatorinnen und Senatoren, Staatsrätinnen und Staatsräte sowie nach Entscheidung des jeweils fachlich zuständigen Mitglieds des Senats die folgenden Personen: Polizeipräsident, Polizeivizepräsident, Bezirksamtsleiter Hamburg-Mitte, Altona, Hamburg-Nord, Wandsbek, Bergedorf und Harburg, Oberbaudirektor, Präsident der Universität Hamburg, Präsidentin des Oberlandesgerichts, Sprecher der Geschäftsführung Sondervermögen Schule - Bau und Betrieb.

5. Inwieweit haben die jeweils zur Dienstwagen-Nutzung berechtigten Personen nach den oben genannten „Grundsätzen" seit der Wahl des Bürgermeisters in diesem Jahr Dienstwagen für Fahrten, die über eine Ent fernung von 50 km über Hamburg hinausgehen, genutzt? Wohin gingen diese Fahrten?

a) Mit Fahrer?

b) Ohne Fahrer?

c) Dienstlich? Welcher dienstliche Anlass?

d) Dienstlich/privat gemischt? Welcher dienstliche Anlass (hier bitte genau Dauer des Anlasses und der Reise insgesamt angeben)?

Für Dienstwagenberechtigte, die die individuelle Versteuerung gewählt haben und Fahrten der erfragten Art durchgeführt haben, siehe Anlage.

Für Dienstwagenberechtigte, die für die Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Fahrer die pauschale Versteuerung gewählt haben, ist gemäß den rechtlichen Bestimmungen eine detaillierte Dokumentation für Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich, weil die ordnungsgemäße Nutzung der Dienstwagen durch die pauschale Versteuerung gesichert ist.

Zu Vermeidung von Unklarheiten beziehungsweise Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Nutzung seines Dienstwagens versteuert insbesondere auch der Erste Bürgermeister die private Nutzung seines von seinem Amtsvorgänger übernommenen Dienstfahrzeuges mit Fahrer gemäß den rechtlichen Bestimmungen pauschal. Hierzu wird von ihm zurzeit monatlich die Summe von 1.515,36 Euro versteuert. Eine Pflicht des Ersten Bürgermeisters zu einer weitgehenden Offenlegung seines Kalenders besteht auch aus Sicherheitsgründen nicht. Daher gibt der Erste Bürgermeister zur allgemeinen Frage nach allen Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus dienstlichem Anlass keine weitere Auskunft.

Für Fahrten nach Berlin nutzt der Erste Bürgermeister regelmäßig die Deutsche Bahn.

Für den Sonderfall einer Fahrt des Ersten Bürgermeisters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die dienstlich nicht bedingt war und im Juli 2011 stattgefunden hat, hat der Erste Bürgermeister Kostenersatz gemäß der geltenden Nutzungsbedingungen geleistet und weder einen Fahrer noch eine Fahrerin eingesetzt.

Aufgrund ihrer funktionsbedingten Sicherheitseinstufung werden der Erste Bürgermeister und der Präses der Behörde für Inneres und Sport anlassbezogen von einem Personenschutzkommando des Landeskriminalamtes Hamburg (LKA) begleitet. Über Art und Umfang der Begleitung entscheidet das LKA allein fachlich nach Gefährdungslage und unabhängig davon, ob dienstliche oder private Termine wahrgenommen werden. Im Falle der Begleitung durch das Personenschutzkommando sind auch Fahrer und Dienstfahrzeug Bestandteil des Schutzkonzeptes. Die Angabe weiterer Einzelheiten in diesem Zusammenhang berührt die Einsatztaktik der Polizei, über die der Senat grundsätzlich keine Auskunft gibt.

e) Privat?

Der Senat gibt über Privatangelegenheiten von Senatsmitgliedern, Mitgliedern des Staatsrätekollegiums sowie weiteren zur Dienstwagen-Nutzung berechtigten Personen zur Wahrung ihrer Privatsphäre keine Auskunft. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. bis 5. d).

f) Von welchen weiteren Personen wurden die zur DienstwagenNutzung berechtigten Personen nach den oben genannten „Grundsätzen" bei ihren Fahrten begleitet?