Ratifikationserfordernis

Absatz 3 enthält eine Regelung zur Beteiligung beitretender Länder an bereits vor dem Beitritt angefallenen Kosten (vgl. Artikel 7): Nach Satz 1 erfolgt die Veranlagung im Fall eines unterjährigen Beitritts für das gesamte laufende Jahr. Bei einem Beitritt innerhalb der ersten vier Jahre wird das Land nach Satz 2 hinsichtlich der einmaligen Einrichtungs- und Ausbaukosten so behandelt, als wenn es bereits von Anfang an teilgenommen hätte. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Investitionen für die Einrichtung und den Ausbau zwar im ersten Jahr bzw. im Jahr der Ausbaumaßnahme anfallen, aber auch in den Folgejahren Nutzen bringen und Grundlage des Betriebs der GÜL sind. Die hierdurch erreichten zusätzlichen Beiträge des jeweils beitretenden Landes reduzieren im Beitrittsjahr die Anteile der anderen Länder an den laufenden Kosten.

Zu Artikel 10

Artikel 10 stellt in Satz 1 klar, dass der Staatsvertrag dem Ratifikationserfordernis nach Maßgabe des jeweiligen Landesverfassungsrechts unterliegt. Zum Inkrafttreten bestimmt Satz 2, dass der Vertrag Wirkung mit Beginn des Folgemonats entfaltet, nachdem alle vier vertragsschließenden Länder die Ratifikationsurkunden beim Land Hessen hinterlegt haben.

Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und die Nutzung eines Systems der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa und dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz Berlin dem Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Justizministerium dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Justiz und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz dem Land Saarland, vertreten durch das Ministerium der Justiz des Saarlands dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Justizministerium

1. Gegenstand und Ziel der Vereinbarung

Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa, betreibt in Zusammenarbeit mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) ein System der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit Global Positioning System (GPS). Das System ist eine Aufrüstung des in Hessen seit über zehn Jahren betriebenen Systems einer „Elektronischen Fußfessel" mit Radio Frequency Technik.

Für den Einsatz dieses Systems in anderen Ländern wird ein Betriebs- und Nutzungsverbund unter Vorsitz des Landes Hessen gegründet, der an den zwischen dem Land Hessen und der HZD vereinbarten Leistungen und der Nutzung der Lizenzen teilnimmt.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist ein zusätzliches Instrument, mit dem der Schutz der Bevölkerung vor rückfallgefährdeten Straftätern in Ergänzung zu anderen Maßnahmen verbessert werden soll. Zugleich kann sie der Resozialisierung von Straffälligen dienen. Das System der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist keine Straftaten ausschließende Fesselung und ermöglicht nach der gesetzlichen Regelung auch keine anlassunabhängige permanente Echtzeitbeobachtung der Verurteilten. Daher ist sie kein Ersatz für eine geschlossene Unterbringung.

Mit Abschluss dieser Vereinbarung wird das Land Freie und Hansestadt Hamburg Mitglied im Betriebs- und Nutzungsverbund „Elektronische Aufenthaltsüberwachung (EAÜ)".

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist im Rahmen des Betriebs- und Nutzungsverbunds für folgende Zwecke möglich:

­ Zur Umsetzung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 StGB,

­ bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,

­ im Rahmen einer Bewährungsweisung,

­ bei Gnadenerweisen,

­ zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,

­ zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder

­ im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht umfasst sind.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann mit einer Kontrolle des Alkoholkonsums kombiniert werden.

Für die Beschaffung der Server-Hard- und Software, der Überwachungsgeräte sowie der Alkoholkontrollgeräte nimmt das Land Hessen die Dienste der HZD in Anspruch. Dasselbe gilt für deren Unterhaltung und für den zentralen Betrieb des Systems. Die HZD trägt dafür Sorge, dass die Länder die Nutzungsrechte erhalten, die für den Betrieb der von der HZD beschafften Geräte notwendig sind.

Die Leistungsbeschreibung (Anlage) ist ergänzender Bestandteil dieser Verwaltungsvereinbarung.

2. Organisation des Verbundes

Der Lenkungskreis entscheidet durch mehrheitlichen Beschluss über die Pflege und Weiterentwicklung des Systems und über Änderungen hinsichtlich der Organisation des Betriebs- und Nutzungsverbunds. Er setzt sich aus je einem Vertreter der teilnehmenden Länder unter dem Vorsitz des Landes Hessen zusammen. Jedes Land hat eine Stimme. Die HZD nimmt beratend am Lenkungskreis teil. Der Lenkungskreis tagt mindestens einmal jährlich.

Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

3. Funktionsweise der Aufenthaltsüberwachung und Betrieb

Die HZD setzt zur Überwachung des Aufenthaltsortes 1Track- und 2Trackmodelle ein, soweit diese Funktionalitäten auf dem Markt erhältlich sind. Die Grundausstattung umfasst alle technischen Voraussetzungen für 500 zu überwachende Probanden.

Zusätzlich bietet die HZD die Möglichkeit der Atemalkoholkontrolle an.

Die Überwachungseinheiten (1Track- und 2Trackmodelle) ermöglichen mit hoher Genauigkeit eine zeitnahe Feststellung und Verfolgung des Aufenthaltsorts des Trägers.

Es können Gebots- und Verbotszonen festgelegt und überwacht werden. Diese können zusätzlich mit Zeitplänen hinterlegt werden.

1Track-Überwachungseinheit: Eine Sprachkommunikation mit dem Träger kann nicht hergestellt werden. Bei Weisungsverstößen wird der Träger durch Vibrationsalarm und mittels LED-Leuchten informiert.

2Track-Überwachungseinheit: Bei dieser Überwachungseinheit besteht die Möglichkeit, mit dem Träger Sprachkommunikation aufzunehmen.

Atemalkoholkontrolle: Das Alkoholtestgerät ermöglicht die Kontrolle des Atemalkohols des Probanden zu unterschiedlichen Zeiten. Durch zusätzlichen Abgleich mit einem Referenzfoto wird sichergestellt, dass eine Manipulation ausgeschlossen ist.

Die HZD betreibt eine technische Überwachungszentrale (7 x 24 Std.), welche die Überwachungsmodalitäten einstellt, ändert, kontrolliert und Ereignismeldungen unverzüglich an die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder oder die jeweilige Länderschnittstelle weiterleitet. Die HZD richtet einen Bereitschaftsdienst zur Sicherstellung der Erreichbarkeit hinsichtlich technischer Beratung ein (7 x 24 Std.).

Soweit keine Weiterleitung an die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder erfolgt, benennen die Mitglieder des Betriebs- und Nutzungsverbunds die in ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils zuständigen Stellen für die Entgegennahme von Ereignismeldungen. Sie vereinbaren mit dem Land Hessen die Modalitäten über deren Weiterleitung auf der Grundlage von § 463 a Absatz StPO in Abhängigkeit von den jeweiligen technischen Möglichkeiten.

Das Land Hessen ist verantwortlich für die Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software einschließlich der Endgeräte unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben.

4. Pflege und Weiterentwicklung

Der Lenkungskreis beschließt einen Pflegeplan. Die Pflege erstreckt sich in erster Linie auf die Durchführung von Änderungen, die durch Novellierung der zu Grunde liegenden Gesetze oder Verwaltungsbestimmungen notBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 20. Wahlperiode wendig werden. Sie umfasst zudem Maßnahmen, die Strukturen, Abläufe oder Performance verbessern. Für diese Pflegemaßnahmen sind bis zu einem Jahresbetrag von 10.000 Euro keine Beschlüsse des Lenkungskreises erforderlich. Der Lenkungskreis wird zeitnah informiert.

Weiterentwicklungen sind Maßnahmen, die das Verfahren quantitativ, organisatorisch oder funktional erweitern. Sie bedürfen der Zustimmung des Lenkungskreises.

Das Land Hessen berichtet dem Lenkungskreis nach Abschluss einer Pflege- und Weiterentwicklungsmaßnahme über den entstandenen Aufwand.

5. Gewährleistung und Haftung Gewährleistungs- und Haftungsansprüche werden vom Land Hessen gegenüber der HZD geltend gemacht.

6. Kosten

Die Verteilung der einmaligen Einrichtungskosten und der laufenden Grundkosten für die elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Umsetzung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erfolgt nach dem relativen Verhältnis der Bevölkerungsanteile in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Pflege und Weiterentwicklung jeweils aktuellen Fassung (relativer Königsteiner Schlüssel ohne Bund). Den laufenden Grundkosten unterfallen nicht die Kosten für das laufende hessische Projekt „Elektronische Fußfessel"; sie sind vom Land Hessen zu tragen und gesondert auszuweisen.

Einmalige Einrichtungskosten sind die Kosten für die technische und organisatorische Aufrüstung des von der HZD bisher betriebenen Systems einer „Elektronischen Fußfessel" auf das für die Anforderungen des Betriebsund Nutzungsverbunds abgestimmte System der elektronischen Überwachung mit Global Positioning System (GPS). Laufende Grundkosten sind sämtliche Aufwendungen, die für den zentralen Betrieb des Systems anfallen (Personalkosten für Systempflege, technisches Monitoring und Schulungen, Kosten für Hard- und Software etc.).

Die Kosten (einmalige Einrichtungskosten und laufende Grundkosten) für den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Zusammenhang mit der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, im Rahmen von Bewährungsweisungen, bei Gnadenerweisen, zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen, zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht umfasst sind, sowie für Alkoholkontrollen werden nach dem relativen Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt, die die Aufenthaltsüberwachung für die genannten Zwecke in Anspruch nehmen wollen.

Die Verbrauchskosten für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen (Leasingkosten der Überwachungsgeräte, die Kosten für die SIM-Karten, die Kosten für die Ortung mittels GPS und LBS, Zubehör usw.) und für Alkoholkontrollen sind vom jeweiligen Mitglied des Betriebs- und Nutzungsverbunds eigenständig zu tragen. Sie werden jedem Mitglied von der HZD im Auftrag des Landes Hessen monatlich in Rechnung gestellt.

Die für den Vor-Ort-Service (Anlegen, Abnehmen und Betreuen der elektronischen Heim- und Endgeräte vor Ort) von der HZD in der technischen Überwachungszentrale zu erbringenden Leistungen sind Teil der laufenden Grundkosten. Soweit die HZD vor Ort Leistungen selbst oder durch einen Dienstleister erbringt, sind die hierfür jeweils anfallenden Kosten von dem betreffenden Mitglied des Betriebs- und Nutzungsverbunds in voller Höhe eigenständig zu tragen. Sie werden jedem Mitglied von der HZD im Auftrag des Landes Hessen monatlich in Rechnung gestellt.

Das Land Hessen erhebt bei den Verbundländern zweimal jährlich (Juli und November) Abschläge auf die Kosten nach Nr. 6.1, 6.2 und 6.4 (Satz 1). Die abschließende Rechnungslegung der HZD über die Gesamtkosten erfolgt im Auftrag des Landes Hessen einmal jährlich zusammenfassend nachträglich.

Im vierten Jahr nach der Aufnahme des Betriebs- und Nutzungsverbunds ist im Hinblick auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch die einzelnen Länder zu überprüfen, ob die Vorgaben zur Verteilung der Kosten sachgerecht sind. Über Form und Inhalt der Evaluation entscheidet der Lenkungskreis. Auf der Grundlage des Ergebnisses entscheiden die vertragsschließenden Länder sodann gegebenenfalls über eine Anpassung der Verteilung der Kosten.

Die Bindung an diese Verwaltungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Mittel des jeweiligen Landesgesetzgebers.

7. In-Kraft-Treten und Kündigung

Die Verwaltungsvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die Grundkosten des Gründungsjahrs werden vollständig auf die im Gründungsjahr teilnehmenden Länder verteilt.

Die Verwaltungsvereinbarung kann von jedem Land schriftlich gegenüber dem Land Hessen zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres gekündigt werden.

8. Beitritt eines Landes nach In-Kraft-Treten

Tritt diese Verwaltungsvereinbarung im Gründungsjahr nicht mit sämtlichen Bundesländern in Kraft, können nicht beteiligte Länder später beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Land Hessen die übrigen an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten Länder.

Die Regelungen dieser Vereinbarung treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa in Kraft.

Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an wird das beitretende Land mit Rückwirkung zum Beginn des laufenden Kalenderjahres an den laufenden Personal- und Sachkosten beteiligt.