Aufwendungen aus Geschäftstätigkeit

1. Erfolgsplan:

Mit den im Erfolgsplan von den Kontenpositionen 05: „Aufwendungen aus Geschäftstätigkeit" und 09: „Sonstige Aufwendungen" zugunsten der Kontenposition 06: „Personalaufwendungen" übertragenen Mitteln dürfen keine über den Stellenplan hinausgehenden unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse geschaffen werden.

Die Aufwendungen der Kontenpositionen 06.c und 06.d (Sozial- und Versorgungsleistungen) sind zweckgebunden und unterliegen einem einrichtungsübergreifendem Ausgleichsverfahren, welches von der BWF betrieben wird.

In der Kontengruppe 05.b (Aufwendungen für bezogene Leistungen) sind Aufwendungen für Bauunterhaltung in 2011 und 2012 jeweils in Höhe von 1.413 Tsd. Euro enthalten und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Im Rahmen der Bewirtschaftung ist eine Verwendung zugunsten anderer Kontenpositionen unzulässig.

Bei den Aufwendungen sind nach den Grundsätzen der Drei-Säulen-Finanzierung (siehe Vorwort zum EP 3.2) für das Innovationsbudget im Haushaltsjahr 2011 541 Tsd. Euro und im Haushaltsjahr 2012 542 Tsd. Euro veranschlagt.

Jahresfehlbeträge aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die nicht durch Ergebnisvorträge aus Vorjahren abgedeckt sind, dürfen bis zur Höhe von 2 % der Gesamtausgaben, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 2 Mio. Euro auf das Folgejahr vorgetragen werden, wenn der Ausgleich des Fehlbetrages durch Jahresüberschüsse der Folgejahre zu erwarten ist. Im Rahmen der Jahresabschlüsse ist dazu im Lagebericht eine Kommentierung vorzunehmen.

Erwirtschaftete Überschüsse aus Zuweisungen der FHH zum laufenden Betrieb werden im Rahmen der Erstellung des kaufmännischen Jahresabschlusses in Rücklagen eingestellt. Eine Erläuterung zu dieser Position erfolgt im Lagebericht.

2. Finanzierungsplan Ansätze für Investitionen über 5 Tsd. Euro nach Kontenposition 9 des Finanzierungsplans dürfen zur Deckung von Mehrausgaben im Erfolgsplan nicht verwandt werden.

Wirtschaftplan Anlage 4.8:

Technische Universität Hamburg-Harburg:

3. Allgemeines Zweckgebundene forschungsbezogene Drittmittel sowie sonstige zweckgebundene Erträge dürfen nur im Rahmen der Bewilligungsbedingungen der Mittelgeber für Aufwendungen im Erfolgsplan und für Investitionen im Finanzierungsplan verwendet werden. Nach Maßgabe der BWF-Bilanzierungsrichtlinie sind nicht verwendete Drittmittel regelhaft in der Bilanz und ergänzenden Unterlagen ausgewiesen. Eine Erläuterung hierzu ist im Lagebericht vorzunehmen.