Wohnschiffe im Eilbekkanal ­ Städtische „Grundstücke" zum Spottpreis?

In jüngerer Vergangenheit sind im Eilbekkanal längsseits des Barmbeker Ufers edle „Wohnschiffe" entstanden. Dem optischen Eindruck nach handelt es sich dabei allerdings weniger um (ehemalige) Schiffe als vielmehr um regelrechte Neubauten ober- und womöglich auch unterhalb der Wasserlinie.

Während anderswo erhebliche Probleme bei der Suche nach Wagenplätzen auftauchen, scheint die Stadt nur wenig Vorbehalte gegen solcherart Uferbebauung zu haben.

Da die beiden rund 100 Jahre alten Uferbefestigungen und -wege mittlerweile stark sanierungsbedürftig sind ­ in der Drs. 20/593 vom 24. Mai 2011 ist von „akuter Einsturzgefahr" zu lesen ­ ist vorgesehen, erst die Wandsbeker und später dann die Barmbeker Seite grundlegend zu erneuern. Nun stellte sich allerdings heraus, dass die Wohnschiffe eben keine Schiffe sind, sondern derart fest im Grund verankert sind, dass eine einfache, temporäre Verlagerung der Schiffe nur unter erheblichem (finanziellen) Einsatz in Betracht kommt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Wann ist von wem die Entscheidung gefällt worden, im Eilbekkanal Wohnschiffe anzusiedeln?

Die Entscheidung ist mit dem Senatsbeschluss im März 2006 gefällt worden (vergleiche Drs. 18/3900).

2. Wie viele „Bewerbungen" um die betreffenden Flächen hat es gegeben und nach welchen Kriterien wurden diese vergeben?

Ausloberin für die Hausboote und Schwimmenden Häuser auf dem Eilbekkanal war die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Die Auswahlsitzung fand am 2. Mai 2007 statt.

Für das Auswahlverfahren wurden 81 Wettbewerbsbeiträge eingereicht. Die Arbeiten wurden durch das Preisgericht nach folgenden Kriterien beurteilt:

· Aufgabenerfüllung, Vollständigkeit, Leistungserfüllung, Übereinstimmung Modellpläne,

· Beachtung der Anforderungen und Rahmenbedingungen unter anderem hinsichtlich Abmessungen und Wartungskonzept,

· städtebauliche und architektonische Eignung,

· Eignung des Nutzungskonzepts.

3. Wie viele „Wohnschiffe" sind wann inzwischen gebaut worden?

Die bis heute realisierten neun Hausboote im Eilbekkanal wurden zwischen März 2008 und März 2011 hergestellt.

4. Wie viele Wohnschiffe sind gegebenenfalls noch an anderer Stelle vorgesehen?

Ein weiterer Liegeplatz ist bereits vergeben; das Hausboot ist jedoch noch nicht realisiert worden.

Konkrete Planungen für weitere Hausboote im Eilbekkanal werden zurzeit vom zuständigen Bezirksamt nicht verfolgt.

5. Handelt es sich aus Sicht des Senats bei den Objekten im Eilbekkanal um (ehemalige) Schiffe, also bewegliche, früher für den Wasserverkehr vorgesehene Einheiten?

Wenn ja, von wann stammen die einzelnen Schiffe?

Wenn nein, warum nicht?

Bei einem Hausboot handelt es sich um ein ehemaliges Wohnschiff aus dem Jahre 1970. Die anderen acht Hausboote sind Neubauten.

6. Zu welchen Konditionen, insbesondere zu welchem Preis, wurde den Wohnschiffeigentümern/-innen die entsprechende Fläche überlassen?

7. Wurde die entsprechende Fläche verkauft, verpachtet oder vermietet?

Die Gewässerflächen wurden auf Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) an die jeweiligen Nutzer vergeben.

Die „landseitige Nutzung" erfolgte durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge gemäß § 19 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes.

Die Gebühren für die Gewässernutzungen richten sich nach der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) und beziffern sich je nach Größe der Hausboote auf circa 530 bis 710 Euro pro Jahr und Liegeplatz.

Für die „landseitige Nutzung" werden abhängig von der in Anspruch genommenen Fläche Nutzungsentgelte in Höhe von 869,40 bis 1.795,50 Euro pro Jahr und Liegeplatz erhoben.

8. Was ist aus Sicht des Senats der Unterschied zwischen einem bebauten Grundstück auf dem Land und einer be- oder überbauten Fläche auf dem Wasser?

Im Gegensatz zu Landflächen sind Wasserflächen in der Regel dauerhaft von Wasser überdeckt. Handelt es sich bei der Wasserfläche um ein Gewässer im wasserrechtlichen Sinn, bedarf das Errichten oder Verändern von (auch baulichen) Anlagen in, an oder über solchen Gewässern einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 15

HWaG. Während für die Bebauung von Landflächen das Baurecht grundsätzlich zur Anwendung kommt, gilt die Hamburgische Bauordnung (HBauO) ausdrücklich nicht für Schiffe und andere schwimmende Anlagen, die ortsfest benutzt werden, einschließlich ihrer Aufbauten (§ 1 Absatz 2 Nummer 7 HBauO).

9. Sind die einzelnen Wohnschiffe im Eilbekkanal fest mit dem Grund des Wasserweges verbunden?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, wie wird ein Wegschwemmen der Wohnschiffe verhindert?

Die Hausboote schwimmen auf dem Wasser und sind jeweils an zwei Dalben befestigt.

10. Welche Probleme tauchen gegenwärtig bei der Sanierung des Wandsbeker Eilbekkanal-Ufers auf?

Die Sanierung der südlichen Uferwand (Wandsbeker Eilbekkanal-Ufer) erfolgt durch den Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) im Auftrag des zuständigen Bezirksamts. Die Planung ist abgeschlossen, das Vergabeverfahren beim LSBG läuft noch, die Auftragserteilung ist für Mitte September 2011 vorgesehen. Dem zuständigen Bezirksamt sind keine Probleme bekannt.

11. Wer trägt die Kosten für die geplante Sanierung? Werden bei einer zukünftigen Sanierung des Barmbeker Ufers gegebenenfalls auch die Anrainer/-innen, also nicht zuletzt die Wohnschiffeigentümer/-innen in die Kostenbewältigung einbezogen?

12. Wer trägt die Kosten für die möglicherweise aufwendige Verlagerung der Wohnschiffe, um die Sanierungsmaßnahmen überhaupt zu ermöglichen?

Für die Sanierung der südlichen Uferwand wurden die Mittel von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt dem zuständigen Bezirksamt bereitgestellt. Bei der Sanierung der südlichen Uferwand ist eine Verlagerung der Wohnschiffe nicht erforderlich. Für das nördliche Barmbeker Ufer gibt es noch keine Planungen.

13. Wie gedenkt der Senat, zukünftig mit der Genehmigung und dem Verkauf von Flächen „auf" dem Wasser umzugehen?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.