Wohlfahrt

Kontingentvereinbarung zur Begrenzung des Angebots an ambulanten Hilfen zur Erziehung

Das Amt für Jugend steht zurzeit auf Grundlage eines Kontraktes zwischen der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung (BSJB), dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten (SfB) und den Bezirksämtern mit den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände in Hamburg e.V. zusammengeschlossenen Spitzenverbänden in Verhandlungen über eine Kontingentvereinbarung zur Begrenzung des Angebots an ambulanten Hilfen zur Erziehung. Die Protokollnotiz zum Gespräch über Eckpunkte für eine Kontingentvereinbarung ambulante Hilfen zur Erziehung vom 23. Juli 1999 sieht als Obergrenze für die Vereinbarung von trägerbezogenen Kontingenten einen Zielwert von 472 910 Fachleistungsstunden bzw. 290,95 Fachstellen vor. Weiter wird dort die Aufteilung der Fachleistungsstunden und Fachstellen auf die einzelnen Verbände als Zwischenergebnis festgehalten.

Die Höhe der Kontingente im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung sowie Einzelheiten aus Vertragsverhandlungen gehören zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der einzelnen Träger. Der Schutz dieser Daten unterliegt dem Anwendungsbereich der §§ 61 ff. SGB VIII. Der Senat sieht sich daher nicht befugt, Daten aus dem Geschäfts- und Betriebsbereich einzelner Träger zu offenbaren.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie ist der derzeitige Sachstand der Verhandlungen?

a) Sind die Verhandlungen zur Kontingentvereinbarung bereits abgeschlossen?

b) Mit welchen Trägern werden oder wurden im Einzelnen bis heute Verhandlungen geführt?

c) Mit welchen Trägern sind im Einzelnen bereits Kontingentvereinbarungen geschlossen und wie hoch sind die jeweiligen Kontingente im Detail?

d) Mit welchen Trägern ist im Einzelnen bis heute noch keine Kontingentvereinbarung zustande gekommen und welche Schwierigkeiten liegen möglicherweise jeweils zugrunde?

e) Ist ein konsensualer Abschluss der Verhandlungen mit allen Trägern beabsichtigt und voraussichtlich erzielbar? Wenn nein, warum nicht? (Bitte erläutern.)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen. Vereinbart wurde eine „Zusatzvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Fachleistungsstunde ­ Kontingentvereinbarung". Allen Jugendhilfeträgern, die mit dem Amt für Jugend eine Fachleistungsstunden-Vereinbarung abgeschlossen haben, wurde ein KontingentAngebot zugeleitet. Es ist beabsichtigt, mit jedem einzelnen Jugendhilfeträger eine Vereinbarung über ein Fachleistungsstunden-Kontingent im Sinne eines öffentlich-rechtlichenVertrags abzuschließen.Einzelne Vertragsabschlüsse sind noch nicht vollzogen.

2. Wie setzt sich die Obergrenze von 472 910 Fachleistungsstunden bzw. 290,95 Fachstellen zusammen?

a) Auf welcher Datenbasis ist die Obergrenze festgesetzt worden?

b) Wie wird der Rechtsanspruch nach § 27 SGB VIII (KJHG) im Rahmen der Kontingentierung auf ca. 473 000 Fachleistungsstunden sichergestellt?

Die Anzahl der Fachleistungsstunden wird wie folgt ermittelt: Das Finanzvolumen ergibt sich aus der Planungsgröße, die für die Hilfen, die unter die Kontingentvereinbarung fallen, im Haushaltsplan-Entwurf 2000 vorgesehen ist. Dies ist ein Betrag von rund 53 500 TDM.Von dieser Summe sind rund 2500 TDM abzusetzen, die als Leistungen zum Unterhalt der Kinder oder der Jugendlichen gemäß § 39 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Einzelfall gezahlt werden. Es verbleiben 51 000 TDM für pädagogische Leistungen (Hilfen zur Erziehung und Hilfen für jungeVolljährige).Für die HamburgerTräger der freien Jugendhilfe ist ein Kontingentvolumen im Umfang von 290,95 sogenannter Fach-Vollstellen und für den Landesbetrieb Erziehung und Berufsbildung von 79 Fach-Vollstellen vorgesehen.

Die Anzahl der Fach-Vollstellen wird mit der jahresdurchschnittlichen Zahl der Arbeitsstunden je FachVollstelle (in 1999 1625,4 Stunden) multipliziert. Dieser sogenannte Jahres-Divisor wird mit den Spitzenverbänden jährlich neu nach einer Formel vereinbart, welche die Pflegesatzkommission im Jahre 1996 festgelegt hat.

Die Kontingentvereinbarung istTeil der Kapazitätsplanung im Bereich der Hilfen zur Erziehung und damit der Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII. Sie steht insofern nicht im Widerspruch zum Rechtsanspruch auf eine Hilfe zur Erziehung, der im Einzelfall bei Bedarf nach einer entsprechenden Hilfe und deren Eignung zu erfüllen ist.

3. Wie setzt sich das Zwischenergebnis der „Protokollnotiz zum Gespräch für eine Kontingentvereinbarung ambulante Hilfen zur Erziehung" zusammen?

a) Welcher Schlüssel lag der Aufteilung der Kontingente auf die einzelnen Verbände zugrunde?

b) Gab es Einwände gegen die Verwendung dieses Schlüssels? Wenn ja, welche und wie wurden diese bereinigt?

c) Welche Differenzen bestehen zwischen den kontingentierten und den bisher bewilligten Fachleistungsstunden bzw. Fachstellen im Einzelnen? Ist hiermit eine Absenkung der Personalkapazitäten und/oder der fachlichen Standards verbunden? Bitte erläutern.

d) WelcheVerbände/Träger wurden unter dem Posten „Sonstige" zusammengefasst? (Bitte einzeln aufführen.) I) Sind diese Verbände/Träger in die Verhandlungen involviert gewesen? Wenn nein, warum nicht?

II) Gab oder gibt es von diesen Verbänden/Trägern Einwände gegen die Kontingentvereinbarung? Wenn ja, welche und wie konnten diese bereinigt werden?

III) Welche Differenzen bestehen hier zwischen den kontingentierten und den bisher bewilligten Fachleistungsstunden bzw. Fachstellen im Einzelnen? Ist hiermit eine Absenkung der Personalkapazitäten und/oder der fachlichen Standards verbunden?

Bitte erläutern.

e) Ist das Zwischenergebnis konsensual zwischen allen dort aufgeführten Beteiligten zustande gekommen? Wenn nein, welche Einwände gab es diesbezüglich von wem im Einzelnen?

f) Wurden einzelne Träger erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Verhandlungen involviert? Wenn ja, welche und warum?

g) Ist bisher mit einzelnen Trägern über trägerindividuelle Lösungen verhandelt worden?

Wenn ja, mit welchen Trägern und wie ist der jeweilige derzeitige Verhandlungsstand?

In der Kontingentvereinbarung sind die Kontingentsummen nach den einzelnen Spitzenverbänden sowie nach den Jugendhilfeträgern, die nicht in den Spitzenverbänden organisiert sind, gruppiert ausgewiesen. Diese Teilsummen ergeben sich aus der Addition der jeweiligen trägerbezogenen Kontingente. Richtschnur für die trägerbezogenen Kontingente ist einerseits das zwischen dem jeweiligen Jugendhilfeträger und dem Amt für Jugend vereinbarte Fach-Stellenvolumen, andererseits die tatsächliche Inanspruchnahme an verschiedenen Stichtagen, zu denen die abgestimmte Umwandlung stationärer Plätze nach § 34 SGB VIII in ambulante Hilfen berücksichtigt wird. Auf dieser Basis wurden trägerindividuelle Planungsgrößen entwickelt. Dieses Verfahren wurde in der Kontingentvereinbarung einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

Die Kontingentvereinbarung berührt keine qualitativen Standards, es handelt sich ausschließlich um eine mengenwirksame Planung.

In der Position „Sonstige" sind die Hamburger Jugendhilfeträger zusammengefasst, die sich nicht den in der Arbeitsgemeinschaft der FreienWohlfahrtspflege in Hamburg e.V.zusammengeschlossenen Spitzenverbänden angeschlossen haben. Auch mit diesen Trägern wurden Gespräche geführt bzw. es wurden Gesprächsangebote unterbreitet. Soweit Einwände vorgetragen worden sind, hat das zuständige Amt für Jugend sich bemüht, die Einwände auszuräumen.

Verhandlungen über die Kontingentvereinbarung fanden mit den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg e.V. zusammengeschlossenen Spitzenverbänden statt, weil die Kontingentvereinbarung eine Zusatzvereinbarung zu der mit der Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Fachleistungsstunde ist.Den betroffenen Jugendhilfeträgern wurden auf der Basis des Verhandlungsergebnisses Kontingent-Angebote unterbreitet.

4. Wie wird im Falle der Ausschöpfung der Obergrenze vor Abschluss der Kontingentvereinbarung gewährleistet,

a) dass neue Träger noch eine Chance haben, sich zu konstituieren?

b) dass bestehende Träger, die sich erst kürzlich (ab 1998) konstituiert haben, auch noch ein ausreichendes Kontingent verhandeln können?

c) dass auch kleinere nicht in den Spitzenverbänden organisierte Träger einen genügend großen Verhandlungsspielraum erhalten?

Die Kontingentvereinbarung berührt nicht die Möglichkeit, sich als Jugendhilfeträger zu konstituieren.

Da die Finanzmittel zu 100 Prozent planerisch verteilt sind, ist es derzeit nicht möglich, weiteren Trägern Kontingent-Angebote zu unterbreiten. Jedoch hat sich die Bezirksverwaltung anlässlich des Abschlusses der Kontingentvereinbarung verpflichtet, den Finanzmittelbedarf für ambulante Hilfen, die die von ihnen beauftragten Honorarkräfte durchführen, in den nächsten Jahren zurückzuführen und frei werdende Finanzmittel dem Kontingent Hamburger freier Träger zuzuordnen. Entsprechend den sich daraus ergebenden finanziellen Handlungsspielräumen können weiteren Trägern Kontingent-Angebote unterbreitet werden. Ein Kontingent-Angebot orientiert sich an den Kriterien, die in der Antwort zu 3. a) bis g) dargelegt sind.

5. Wie wird im Falle der Ausschöpfung der Obergrenze der Kontingentvereinbarung im Laufe des Haushaltsjahres 2000 gewährleistet,

a) dass diese nicht überschritten wird?

b) dass die Erfüllung des Rechtsanspruches nach § 27 SGB VIII (KJHG) gewährleistet bleibt?

c) dass keine Verlagerung zu den stationären Hilfen zur Erziehung stattfindet?

Der Senat hat am 31.August 1999 die Globalrichtlinie „Hilfen zur Erziehung und Rahmenplan" beschlossen. Diese Globalrichtlinie und eine ab dem 1. Januar 2000 in Kraft tretende, mit den Bezirksämtern vereinbarte überbezirkliche Dienstanweisung dienen unter anderem der Erreichung der in der Frage enthaltenen Zielsetzungen.

6. Sind gerade kleinereTräger durch diese Kontingentvereinbarung in ihrer Existenz bedroht?

a) Sind von Seiten der kleineren Träger Einwände gegen diese Kontingentvereinbarung bekannt? Wenn ja, welche und wie wurden diese bereinigt?

b) Gibt es kleinere Träger, die sich durch diese Kontingentvereinbarung in ihrer Existenz oder der Qualität ihrer Arbeit bedroht sehen bzw. einen reibungslosen Betriebsablauf nicht mehr sicherstellen können? Wenn ja, welche und welche Regelungen wurden mit diesen Trägern getroffen?

c) Gibt es Sonderregelungen innerhalb der Kontingentvereinbarungen, die die Existenz und Qualitätsstandards von kleineren Trägern absichern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

d) Welche Konsequenzen sind im Falle des Scheiterns der Verhandlungen mit kleineren Trägern für I) den betroffenen Träger, II) die verbands-/trägerbezogene Aufteilung des Gesamtkontingents, III) die gesamte Kontingentvereinbarung zu erwarten?

Jugendhilfeträger werden durch die Kontingentvereinbarung nicht in ihrer Existenz gefährdet. Sofern einzelne Träger derartige Befürchtungen artikulieren sollten, wird sich das Amt für Jugend in Absprache mit der Bezirksverwaltung um tragfähige Lösungen auf der Basis der Kontingentvereinbarung bemühen.

Einwände gegen eine Kontingentvereinbarung wurden von verschiedenen Seiten vorgetragen. Insbesondere wurden Erhöhungen der trägerindividuellen Kontingente gefordert. Seitens des zuständigen Amtes für Jugend wurden diese Einwände beantwortet.

Sonderregelungen sind nicht beabsichtigt.

Maßnahmen zur Absicherung von Qualitätsstandards sind nicht notwendig, weil die Kontingentvereinbarung diesen Bereich nicht berührt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Hamburger Jugendhilfeträger im Interesse der Fortsetzung der bisherigen partnerschaftlich-kooperativen Zusammenarbeit die Kontingent-Angebote akzeptieren werden.

7. Teilt der Senat die Auffassung, dass die Verhandlung einer alle Träger betreffenden Kontingentvereinbarung grundsätzlich auch ein konsensuales Ergebnis unter Einbeziehung aller betroffenen Parteien zum Ziel haben sollte?

7. a) Wenn ja, wie beurteilt der Senat den Fall, dass ein Kontingent zwar angeboten wird, aber gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass es keinen weiteren Verhandlungsspielraum gäbe?

b) Wenn nein, welche Auffassung hat der Senat dann?

Die Kontingentvereinbarung ist das Ergebnis eines Verhandlungsprozesses. Die zuständige Stelle kann trägerbezogene Kontingent-Angebote ausschließlich im vorgegebenen finanziellen Rahmen machen. Falls einzelne Jugendhilfeträger für sich ein größeres Kontingent beanspruchen, als ihnen angeboten worden ist, muss dies zwangsläufig zu Lasten der Kontingente anderer Jugendhilfeträger geschehen, weil die Summe der Kontingent-Angebote die finanziellen Handlungsmöglichkeiten zu 100 Prozent ausschöpft.