Abholzeiten von Abfallbehältern

Im Anschluss an Drs. 20/1264 frage ich den Senat:

1. Sind private Entsorgungsunternehmen in Hamburg im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 der 32. BImSchV und wenn ja, welche Unternehmen sind dies und wer ist die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde?

Nein.

2. Sind private Entsorgungsunternehmen von der Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH) mit der Abfuhr von Hausmüll oder Altpapier beauftragt und wenn ja, welche Unternehmen und in welchem Umfang?

Nein.

3. Ist in diesen Fällen die von den Bezirken der SRH erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 32. BImSchV auch für private Auftragnehmer der SRH gültig?

Die von den Bezirksämtern erteilten Ausnahmegenehmigungen für die Stadtreinigung Hamburg (SRH) sind nicht auf Subunternehmer übertragbar.

4. An welche Stelle können sich Bürgerinnen und Bürger wenden, um Verstöße gegen die Abholzeiten durch private Entsorgungsunternehmen zu melden und wie werden diese verfolgt (bitte mit Kontaktdaten für alle Bezirke aufführen)?

Die Bürgerinnen und Bürger können sich bei Lärmbelästigung an die zuständigen Bezirksämter wenden. Verstöße gegen die gemäß der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) zulässigen Abholzeiten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden.