Hamburgischen Hochschulgesetzes

Hierdurch entsteht die Situation, dass eine Vorschrift zeitgleich geändert und aufgehoben wird. Da die Bestimmungen des § 6d HmbHG auch nach seiner Aufhebung für "Altfälle" weitergelten sollen (vgl. den § 129a Absatz 2 in Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzentwurfs), ist nicht ganz zweifelsfrei, ob der Gesetzentwurf in § 129a Absatz 2 auf die Bestimmungen des § 6d in der aufgehobenen (alten) oder in der geänderten Fassung verweist.

Zur Klarstellung soll die Änderung des § 6d HmbHG direkt in den neuen § 129a Absatz 2 HmbHG integriert werden. Das damit verfolgte Regelungsziel (hierzu vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 ­ Änderung des § 6d HmbHG auf Seite 5 der o.g. Drucksache) bleibt inhaltlich unverändert. Durch die Änderung werden aber etwaige Zweifel an der Auslegung beseitigt und Rechtssicherheit hergestellt. Insbesondere wird klargestellt, dass der neue § 129a Absatz 2 HmbHG zukünftig auf die Bestimmungen des früheren § 6d HmbHG unter Einschluss der ursprünglich in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen Bezug nimmt.

Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser redaktionellen Korrektur nicht verbunden.

Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

Das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 16. November 2010 (HmbGVBl. S. 605), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Einträge zu den §§ 6b bis 6d werden gestrichen.

b) Der Eintrag zu § 6e wird zum Eintrag zu § 6b und erhält folgende Fassung: „Gebühren und Entgelte".

c) Hinter dem Eintrag zu § 129 wird der Eintrag „§ 129a Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens" eingefügt.

2. § 6b Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 6d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter „Freie und Hansestadt Hamburg erstattet" durch die Wörter „Hochschulen erstatten" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter „durch die Freie und Hansestadt Hamburg" gestrichen.

4. Die §§ 6b bis 6d werden aufgehoben. § 6e wird § 6b.

5. Der neue § 6b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Gebühren und Entgelte".

b) In Absatz 2 wird die Textstelle „und § 6b Absatz 1" gestrichen.

6. § 42 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dabei sind erhebliche Erschwernisse beim Studium auf Grund einer Behinderung, durch die Pflege und Erziehung eines Kindes unter vierzehn Jahren oder durch die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen angemessen zu berücksichtigen."

7. In § 79 Absatz 5 wird die Textstelle „sowie auf die in den §§ 6a bis 6c genannten Angelegenheiten" durch die Textstelle „sowie auf die in § 6a genannten Angelegenheiten" ersetzt.

8. § 108 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Grundordnungen und Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats."

9. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle „die Erhebung von Studiengebühren, die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß § 6c" durch die Textstelle „die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach den §§ 6a und 6b" ersetzt.

10. Hinter § 129 wird folgender § 129a eingefügt: „§ 129a Abwicklung der Studiengebühren und des Studiendarlehens

(1) Die Hochschulen dürfen von Personen, die bis einschließlich des Sommersemesters 2012 immatrikuliert waren, diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Erhebung von Studiengebühren und die Feststellung der Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenstundung gemäß §§ 6b und 6c in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Bestimmungen des § 6d in der am 30. September 2012 geltenden Fassung gelten für die bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen fort. Der Senat wird ermächtigt, die in § 6d Absatz 6 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich der bis zum 30. September 2012 entstandenen Gebührenforderungen sowie die Aufteilung der in § 6d Absatz 5 in der am 30. September 2012 geltenden Fassung bezeichneten Kosten auf die Hochschulen durch Rechtsverordnung zu regeln. Er kann die Ermächtigung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

Änderung der Studiengebührenverordnung

Die Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Textstelle „§ 6c HmbHG" die Textstelle „in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 3 wird hinter der Textstelle „§ 6d Absatz 3 Satz 3 HmbHG" die Textstelle „in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils hinter der Textstelle „§ 6d Absatz 3 HmbHG" die Textstelle „in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde" werden durch die Wörter „der jeweiligen Hochschule" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt: „Die Kosten werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Personen, denen die auf Grund eines Studiums an der jeweiligen Hochschule entstandenen Gebührenforderungen gestundet wurden und die diese Gebührenforderungen noch nicht vollständig beglichen haben, zu der Gesamtzahl dieser Personen an allen Hochschulen auf die Hochschulen verteilt (Verteilungsschlüssel). Der Verteilungsschlüssel wird jeweils semesterweise auf Grund des am Ende des jeweiligen Semesters vorhandenen Datenbestandes ermittelt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die WK erstattet den Hochschulen für jedes Semester einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben nach § 6d HmbHG, unter anderem über die Entwicklung der Auszahlungen von Mitteln an die jeweilige Hochschule, die gewährten Stundungen und die offenen Gebührenforderungen."

Der vorstehende Gesetzentwurf dient dazu, die Studiengebühren an den staatlichen Hochschulen zum Wintersemester 2012/2013 abzuschaffen. Wie in der vorstehenden Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft dargestellt, dient dies sowohl sozial- als auch bildungspolitischen Zielen. Der Senat hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität der Bildung und die Durchlässigkeit des Bildungssystems in Hamburg zu verbessern. Gute Bildung ist der Schlüssel für mehr Chancengerechtigkeit und sozialen Aufstieg. Sie darf daher nicht von der finanziellen Situation der Eltern abhängen. In besonderem Maße gilt dies auch für das Angebot eines qualitativ hochwertigen und gebührenfreien Studiums. Der Gesetzentwurf trägt dazu bei, dass Kinder aus Familien mit geringem Einkommen nicht aus Angst vor Schulden von der Aufnahme eines Hochschulstudiums abgeschreckt werden.

Die durch den Wegfall der Studiengebühren zum Wintersemester 2012/2013 entstehenden Mindereinnahmen der Hochschulen werden außerhalb des Gesetzes durch eine Anhebung der Hochschulbudgets kompensiert. Die bisherigen Kompensationsmittel für die Absenkung der Studiengebühren von 500 Euro/Semester auf 375 Euro/Semester werden dabei mitberücksichtigt.

Darüber hinaus sollen entsprechend eines Beschlusses des Vorgängersenats aus 2010 die Kosten der Wohnungsbau-Kreditanstalt (WK) für die Abwicklung der Studiengebühren von den Hochschulen getragen werden. Dies soll jedoch ­ anders als 2010 beschlossen ­ erst zum Wintersemester 2012/2013 gelten. Außerdem werden die Hochschulbudgets aus diesem Grund zusätzlich zur Kompensation der wegfallenden Studiengebühren ab 2013 pauschal um 2,0 Mio. Euro angehoben.

Einzelbegründung

Zu Artikel 1 ­ Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)

Zu Nummer 1 ­ Änderung der Inhaltsübersicht

Dies sind redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der Änderungen dieses Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 2 ­ Aufhebung von § 6b Absatz 7 Satz 4 Diese Änderung an § 6b Absatz 7 hat nur eine zeitlich befristete Bedeutung und gilt bis zur Aufhebung der Studiengebühren (hierzu s.u. zu Nummer 4). Sie betrifft die Kapazitätsneutralität der aus Studiengebühren finanzierten VerbesBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 20. Wahlperiode

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. In dem neuen Absatz 3 wird die Textstelle „die in Absatz 1 genannte Behörde" durch die Wörter „die Hochschulen und die für das Hochschulwesen zuständige Behörde" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 2 wird hinter der Textstelle „§ 6d HmbHG" die Textstelle „in der am 30. September 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

6. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Diese Verordnung gilt für die nach §§ 6b bis 6d HmbHG in der am 30. September 2012 geltenden Fassung erhobenen Studiengebühren, deren Stundung und die Mittelbereitstellung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt."

Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes § 2 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgende Sätze angefügt: „Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln nach § 6b Absatz 7 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes], in der bis zum 30. September 2012 geltenden Fassung, finanziert wird, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

Das Gleiche gilt für die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln finanziert wird, die den Hochschulen durch Dritte oder auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes aus dem Bundesoder Landeshaushalt zugewendet werden; dies gilt nicht, soweit die Mittel mit der ausdrücklichen Maßgabe zugewendet werden, die Aufnahmekapazität zu steigern."

2. Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die personelle und sächliche Ausstattung, die aus Mitteln nach § 6b Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am einzusetzen sind die Daten der Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes], oder aus Haushaltsmitteln, die ausdrücklich für die Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind, finanziert wird, bleibt bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt."

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c) sowie Artikel 3 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2012 in Kraft.

(3) Studiengebühren nach § 6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der am 30. September 2012 geltenden Fassung werden letztmals für das Sommersemester 2012 erhoben.