Zahl der „abgeurteilten" Jugendlichen und Heranwachsenden

Die Zahl der „abgeurteilten" Jugendlichen und Heranwachsenden umfasst alle Angeklagten, gegen die Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Angeklagte, bei denen gemäß § 27 JGG nach der Feststellung der Schuld durch den Jugendrichter die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt wurde, sind in der Zahl der Abgeurteilten nicht enthalten.

Nach Jugendstrafrecht abgeurteilte Heranwachsende und Jugendliche

b. zu ambulanten Sanktionen verurteilt?

Unter dem Begriff der „zu ambulanten Sanktionen Verurteilten" werden nachfolgend im Bereich des allgemeinen Strafrechts alle angeklagten Heranwachsenden verstanden, gegen die Freiheitsstrafe beziehungsweise Strafarrest mit Bewährung oder Geldstrafe (inklusive Verurteilungen zu einer zunächst vorbehaltenen Strafe, § 59b StGB), gegebenenfalls auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl, verhängt worden ist.

Im Bereich des Jugendstrafrechts ist anhand der statistisch erfassten Daten keine vergleichbare Bezifferung der ausschließlich zu „ambulanten" Sanktionen verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden möglich. Es erfolgt allein eine Gesamterfassung aller zu Erziehungsmaßregeln und aller zu Zuchtmitteln verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden. Dabei kommt es zu einer Doppelerfassung derjenigen Verurteilten, gegen die nebeneinander Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel verhängt worden sind.

Hingegen wird ­ losgelöst von der Anzahl der Verurteilten ­ die Zahl der insgesamt in einem Jahr verhängten Erziehungsmaßregeln statistisch erfasst, aufgeteilt nach Erziehungsbeistandschaft und Weisungen (ambulant) sowie Heimerziehung (stationär).

Gleiches gilt für die Zahl der in einem Jahr verhängten Zuchtmittel, hier aufgeteilt nach Auflagen (ambulant) und Jugendarrest (stationär).

Die Summe der insgesamt verhängten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel liegt wiederum über der Zahl der tatsächlich Verurteilten, da ein Nebeneinander von ambulanten sowie eine Kombination von ambulanten und stationären Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln im Rahmen einer Verurteilung möglich ist.

Um aus der Anzahl der insgesamt verhängten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln die Anzahl der tatsächlich Verurteilten herausfiltern zu können, hätten bis zu 593 (Jahr 2001), 1.116 (Jahr 2005) beziehungsweise 1.558 (Jahr 2010) Verfahrensakten per Hand ausgewertet werden müssen. Dies wäre durch die sich derzeit im Dienst befindenden bis zu drei Dezernenten der Grundsatzabteilung der Staatsanwaltschaft auch nicht in der zur Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen.

Die für das Jahr 2005 angegebenen statistisch erfassten Zahlen sind ­ insbesondere im Hinblick auf die Zahlen zu den verhängten Jugendstrafen ­ nicht hinreichend abgesichert. Insofern wird auf die Drs. 19/5744 und das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Rechts- und Gleichstellungsausschusses vom 18.02.2010 (Nummer 19/15) verwiesen.

c. zu stationären Sanktionen verurteilt?

Im Bereich des allgemeinen Strafrechts werden nachfolgend Freiheitsstrafen, deren Vollzug nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, als „stationäre Sanktionen" verstanden.

Im Bereich des Jugendstrafrechts werden aus dem Bereich der Erziehungsmaßregeln die Heimerziehung und aus dem Bereich der Zuchtmittel der Jugendarrest unter den Begriff der „stationären Sanktionen" gefasst. Zudem sind hierunter Jugendstrafen zu verstehen, deren Vollzug nicht bereits durch Urteil beziehungsweise im Zeitpunkt der Rechtskraft zur Bewährung ausgesetzt worden ist („unbedingte Jugendstrafen"). Somit sind ­ entsprechend der im Jahre 2008 erfolgten Verständigung des länderübergreifenden Ausschusses zur Rechtspflegestatistik ­ auch Fälle erfasst, in denen eine sogenannte Vorbewährung (§ 57 JGG) eingeräumt worden ist.

Abweichend von den unter Frage 27. b. beschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln scheidet ein Nebeneinander stationärer Sanktionen grundsätzlich aus. Es ist also vorbehaltlich des Ausnahmefalles, dass gegen einen Verurteilten mehrere Jugendarreste innerhalb eines Jahres verhängt worden sind, davon auszugehen, dass die nachfolgend jeweils angegebene Anzahl der im betreffenden Jahr insgesamt verhängten stationären Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel der Anzahl der zu stationären Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln tatsächlich verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden weitestgehend entspricht.

Summe der insgesamt gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht verhängten stationären Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln 173 308 257

Summe der zu unbedingter Jugendstrafe verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden 180 316 121

d. zu einer unbedingten Jugendstrafe verurteilt?

Unter den Begriff der unbedingten Jugendstrafe werden nachfolgend die Jugendstrafen gefasst, deren Vollzug nicht bereits durch Urteil beziehungsweise im Zeitpunkt der Rechtskraft zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sodass auch Fälle der sogenannten Vorbewährung (§ 57 JGG) erfasst sind.