Hochschule

Die Aussage zur Frage 4. der Drs. 20/827 bezieht sich auf die unmittelbare Wirkung von Verwaltungsvorschriften. Diese wenden sich als Rechtssätze mit Innenwirkung an Behörden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und regeln deren Verwaltungshandeln.

Dieser Rechtscharakter schließt aber nicht aus, dass Verwaltungsvorschriften Außenwirkung entfalten und mittelbare Auswirkungen auf Bürger und Wirtschaft haben.

10. Verwaltungsmodernisierung

Auch im Wege der Verwaltungsmodernisierung können Verfahren beschleunigt und somit Kosten für Unternehmen und Bürger verringert werden.

Sieht der Senat Potenziale zur Vereinheitlichung von Zuständigkeiten beziehungsweise der Straffung von Verwaltungsverfahren?

Wenn ja, in welchen Rechtsbereichen sieht der Senat Handlungsbedarf?

Wenn nein, warum besteht aus Sicht des Senats keine Notwendigkeit zu weiterer Verwaltungsmodernisierung?

Ja, der Senat betrachtet Verwaltungsmodernisierung als kontinuierlichen Prozess, in dessen Rahmen regelmäßig Strukturen der Aufgabenwahrnehmung, konkrete Prozesse und Verbesserungsmöglichkeiten in den verschiedenen Organisationseinheiten betrachtet werden. Insbesondere zur Vermeidung von Doppelarbeit sollen Aufgaben in der Regel nur auf einer Ebene wahrgenommen werden. Auch mit Blick auf die Wahl der Bezirksversammlungen, die im Jahr 2014 erstmals nicht parallel mit den Bürgerschaftswahlen stattfindet, müssen für die Bürgerinnen und Bürger klare und eindeutige Verantwortlichkeiten zwischen den bezirklichen und den fachbehördlichen Entscheidungsträgern erkennbar sein. Daher sollen die Entflechtung von Aufgaben fortgesetzt und Zustimmungsvorbehalte im Einzelfall abgebaut werden. Der Senat hat in seiner Haushaltsklausur am 3. Mai 2011 die Senatskanzlei beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Behörden, der Bezirksaufsicht und den Bezirksämtern eine Übersicht über Potenziale zur Entflechtung von Aufgaben, dem Abbau von Zustimmungsvorbehalten und der Vermeidung von Doppelarbeit zu erstellen. Dies umfasst auch Doppelarbeit zwischen den Fachbehörden. Im Übrigen: Entfällt.

Die Zielstellung einer effizienten Verwaltung kann bestmöglich durch eine frühe Einbeziehung von Wirtschaftsverbänden erfolgen.

Findet derzeit eine Einbeziehung der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg, des Verbands Freier Berufe beziehungsweise sonstiger Wirtschaftsverbände statt, um weitere Bereiche zur Deregulierung zu identifizieren?

Wenn ja, welche Anregungen wurden seitens der jeweiligen externen Beteiligten zur weiteren Deregulierung gegeben?

Wenn nein, warum fand bisher keine Beteiligung Externer mit dem Ziel der Schaffung einer effizienten Verwaltung statt beziehungsweise plant der Senat, eine solche Beteiligung im Laufe dieser Wahlperiode durchzuführen?

Ja, in den regelmäßig stattfindenden Arbeitsgesprächen mit Kammern und Verbänden werden zumeist Fragen der Aufgabenwahrnehmung, Strukturen und Prozesse erörtert. Soweit sich aus einzelnen Hinweisen konkrete Handlungsansätze für eine Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung oder für Deregulierungsmöglichkeiten ableiten lassen, werden diese regelmäßig auf ihre Umsetzbarkeit überprüft. Insofern versteht der Senat die Kammern und Verbände als wichtige Ideengeber von außen. Im Übrigen besteht im frühen Stadium ausgewählter Gesetzgebungsverfahren das bewährte Verfahren zur Beteiligung externer Stellen.

Die vormalige Behörde für Wirtschaft und Arbeit schloss in den Jahren 2002 und 2008 mit der Handwerkskammer Hamburg und der Handelskammer Hamburg Mittelstandsvereinbarungen ab. Zu den in 2002 vereinbarten Handlungsfeldern für den Mittelstand gehört auch die Überprüfung landesrechtlicher Vorschriften, die seitdem kontinuierlich erfolgt. Die Begleitung deregulierender Ansätze auf Ebene des Landes- wie des Bundesrechtes gehört zu den Daueraufgaben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation.

Im Rahmen der Arbeit an einer neuen Mittelstandsvereinbarung werden derzeit Gespräche mit der Handwerkskammer Hamburg, der Handelskammer Hamburg und dem Verband Freier Berufe geführt.

Der Gesetzgeber kann durch eine Befristung von Gesetzen, Verordnungen beziehungsweise von Verwaltungsvorschriften proaktiv zur Deregulierung beitragen.

Wie viele Gesetze und Verordnungen wurden bisher in der Freien und Hansestadt Hamburg befristet erlassen?

14 Gesetze und 25 Verordnungen. Diese Angaben beruhen auf einer Auszählung des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts ab dem Jahrgang 1949. Berücksichtigt wurden bei der Auszählung nur diejenigen Gesetze und Verordnungen, die insgesamt befristet sind und deren Befristung sich eindeutig durch eine konkrete Datumsangabe aus dem Normtext ergibt. Nicht erfasst wurden dagegen die zahlreichen Vorschriften, die keine ausdrückliche Bestimmung zu ihrem Außerkrafttreten enthalten, sondern deren Befristung aus ihrem zeitlich begrenzten Regelungsinhalt folgt, wie zum Beispiel Gesetze über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern, Gesetze über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr, Gesetze über die Verlängerung der Amtsdauer der Personalräte, Verordnungen über Veränderungssperren, Verordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen, Verordnungen über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation, Verordnungen über Zulassungszahlen im Hochschulbereich und wahlrechtliche Verordnungen.

Ebenfalls nicht gezählt wurden Verordnungen, deren Befristung bereits durch das ermächtigende Gesetz bestimmt wird, wie Verordnungen aufgrund von § 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes und von § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren.

Hat sich der Senat mit den Erfahrungen anderer Bundesländer mit der Befristung von Gesetzen und Verordnungen auf einen Zeitraum von fünf Jahren befasst?

Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam der Senat bei seiner Befassung?

Nein. Der Ansatz, Gesetze und Verordnungen generell zu befristen, ist nach Diskussion im Deregulierungsprojekt nicht verfolgt worden. Es gibt Regelungsbereiche, in denen Verordnungen grundsätzlich nur befristet gelten (vergleiche Antwort zu 11.1). Im Übrigen hat sich die Praxis bewährt, Gesetze und Verordnungen im Einzelfall daraufhin zu prüfen, ob eine Befristung sinnvoll erscheint. Der Senat sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anlass zu einer Neubewertung.

Im Übrigen: Entfällt.

Wenn nein, warum hat sich der Senat mit dieser Frage bisher nicht befasst beziehungsweise plant er, sich mit dieser Frage im Laufe dieser Wahlperiode auseinanderzusetzen?

Siehe Antwort zu 11.2.

Wie viele Verwaltungsvorschriften wurden in der Freien und Hansestadt Hamburg bisher befristet erlassen?

Unter den Begriff „Verwaltungsvorschriften" fallen ganz unterschiedliche innerdienstliche Vorschriften, mit denen der Senat und die einzelnen Behörden das Verwaltungshandeln steuern. Die Erhebung bezieht sich daher nur auf Regelungen, die für die gesamte Hamburger Verwaltung verbindlich sind (vergleiche Drs. 17/2132, 17/3664, 18/1935, 18/4482, 18/7925, 20/827).

Bisher wurden 285 Verwaltungsvorschriften im Sinne der vorstehenden Definition befristet erlassen. Die Anzahl gibt das Ergebnis einer Abfrage bei allen Behörden und Senatsämtern wieder. Da nur Verwaltungsvorschriften erfasst sind, deren Befristung aus den jeweiligen Fachakten entsprechend der maximalen Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren nachvollzogen werden konnte, kann jedoch eine lückenlose Darstellung aufgrund der zeitlich offenen Fragestellung nicht garantiert werden.

Hat sich der Senat mit den Erfahrungen anderer Bundesländer, bei denen Verwaltungsvorschriften in der Regel nach fünf Jahren automatisch außer Kraft treten, befasst?

Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam der Senat bei seiner Prüfung?

Wenn nein, warum hat sich der Senat mit dieser Frage bisher nicht befasst beziehungsweise plant der Senat, sich im Laufe dieser Wahlperiode mit dieser Frage auseinanderzusetzen?

Nein, die behördenübergreifend zuständige Behörde verfolgt kontinuierlich die Erfahrungen anderer Länder und die wissenschaftlichen Diskussionen dazu. Diese zeigen, dass generelle Befristungen zumeist keinen Beitrag zur Deregulierung leisten. Befristungen verursachen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der häufig in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht. Befristungen laufen zu einem bestimmten festen Termin aus, zu dem vielfach wegen anderer organisations- oder fachpolitischer Schwerpunktsetzungen eine vertiefte Prüfung des Regelungsbedarfs oder alternativer Regelungskonzepte nicht möglich ist. Dadurch entstehen sehr häufig Verlängerungsautomatismen ohne jegliche oder ohne substanzielle Änderung; teilweise erhöht sich die Regelungsdichte dabei sogar. In Einzelfällen wird aus Kapazitätsgründen in Kauf genommen, dass Verwaltungsvorschriften außer Kraft treten, obwohl noch Regelungsnotwendigkeit besteht. Deshalb wird in der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin ein zweigleisiger Einsatz von Befristungsklauseln verfolgt: Verwaltungsvorschriften werden befristet erlassen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (zum Beispiel für die Steuerung des bezirklichen Verwaltungshandelns durch Fachanweisungen in § 45 Absatz 3 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz - BezVG - und durch Globalrichtlinien in § 46 Absatz 4 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 Satz 1 BezVG beziehungsweise in den entsprechenden Vorgängerregelungen) oder wenn dies nach entsprechender Einzelfallprüfung als zweckmäßig erscheint, weil zum Beispiel Vollzugserfahrungen in neuen Materien überprüft werden sollen. So hat die zuständige Behörde etwa geprüft, ob Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (LHO) befristet erlassen werden sollten und dies im Ergebnis aus den oben dargestellten Gründen verneint.

Im Übrigen: Entfällt.

12. Gesetzesfolgenabschätzung

Andere Bundesländer (beispielsweise Niedersachsen und Sachsen) nehmen gleichzeitig mit der Erstellung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs eine sogenannte Gesetzesfolgenabschätzung vor. Durch das federführende Ministerium werden sowohl die Wirksamkeit wie auch die finanziellen Folgebelastungen für das Land und die einzelnen Träger der öffentlichen Verwaltung ermittelt. Wenn im Einzelfall eine solche Gesetzesfolgenabschätzung nicht möglich ist, ist dies zu begründen. Weiterhin sind die wesentlichen Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung in der Gesetzesbegründung darzustellen.