In wie vielen Fällen sind Elternwunsch und Schulzuweisung nicht identisch Welche Begründungen gibt es

Sprachtherapeutische und verhaltenstherapeutische Angebote können von allen Sonderpädagogen an allen Förderorten erbracht werden. Darüber hinaus gibt es in Hamburg spezielle schulische Therapeutinnen und Therapeuten an Sonderschulen für körperliche und motorische sowie für geistige Entwicklung. Dort werden je nach Bedarf folgende Therapieformen erbracht: Ergotherapie, Physiotherapie, Reittherapie, Musiktherapie et cetera. In Einzelfällen werden diese Therapeutinnen und Therapeuten zur Förderung besonders therapiebedürftiger Schülerinnen und Schüler in eine der umliegenden Regelschulen gesandt. Eine zentrale schülerbezogene Erfassung aller Angebote erfolgt nicht. Eine Abfrage aller Schulen war nicht möglich, da in der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit die Herbstferien lagen.

17. In wie vielen Fällen sind Elternwunsch und Schulzuweisung nicht identisch? Welche Begründungen gibt es hierfür?

18. Gab es Widersprüche?

Wenn ja, wie viele? Aus welchen Gründen?

Die Anzahl der Fälle, in denen Elternwunsch und Schulzuweisung nicht identisch sind, wird statistisch nicht erfasst, da die Steuerung der Schulplätze sowohl durch Elternberatungen in den Bezirken als auch durch die regional zuständigen Schulaufsichten erfolgt. Es gab in diesem Bereich insgesamt vier Widersprüche. In allen Fällen erfolgte eine einvernehmliche Klärung, in zwei Fällen durch Rücknahme des Widerspruchs und in den beiden anderen Fällen durch Abhilfeentscheidungen.

19. Enthielten die Gutachten, die im Zuge des Diagnostik-Verfahrens erstellt wurden, eine Lernortempfehlung?

Wenn ja, in wie vielen Fällen?

Nein, die Gutachten enthielten in der Regel in diesem Jahr keine Lernortempfehlungen mehr, da der Elternwunsch für die Wahl der Schulform ­ allgemeine Schule oder Sonderschule ­ maßgeblich ist. Nur in statistisch nicht erfassten Einzelfällen wurde diese Maßgabe von den begutachtenden Personen irrtümlich nicht beachtet.

20. Nach welchem Verfahren werden den Schulen Eingliederungshilfen als zusätzliche Unterstützung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen?

Für Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die ausschließlich in Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen stehen, ist die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) Sozialhilfeträgerin.

Über die von der Schule direkt erbrachten Leistungen hinaus erhalten behinderte und von einer Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler seitens der BSB nach §§ 53, 54 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - SGB XII Eingliederungshilfe als „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Diese Eingliederungshilfe soll Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in die Lage versetzen,

· im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Schule zu besuchen und einen Schulabschluss zu erlangen,

· eine weiterführende Schule zu besuchen, sofern nach Fähigkeiten und ihren bisherigen Leistungen erwartet werden kann, dass das Bildungsziel erreicht wird.

Leistungsberechtigt sind schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Hamburg haben sowie Schülerinnen und Schüler, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen, aber noch eine weiterführende Schule besuchen und deren bisherige Leistungen erwarten lassen, dass das Bildungsziel in angemessenem Zeitraum erreicht wird.

Weitere Voraussetzungen sind:

· dass eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt beziehungsweise dass eine solche Behinderung droht oder bei Mehrfachbehinderung eine solche Behinderung im Vordergrund steht und

· die Zugehörigkeit zum Personenkreis des

· § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SGB IX (Pflichtleistung) oder des

· § 53 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 2 Absatz 1 SGB IX (Ermessensleistung) festgestellt ist.

Das bezirksübergreifend tätige Fachamt Eingliederungshilfe beim Bezirksamt Wandsbek ist zuständig für die Gewährung zusätzlicher Hilfen bei gleichzeitiger Gewährung stationärer Eingliederungshilfe im Rahmen der ganzheitlichen Sachbearbeitung (also für Kinder und Jugendliche, die stationär untergebracht sind).

Für Hilfen, die sowohl in der Häuslichkeit als auch während der Schulzeit erforderlich sind, wie zum Beispiel ambulante Hilfen, Hilfestellungen durch bisherige Zivildienstleistende oder Freiwillige und pflegerische Maßnahmen, sind die bezirklichen Sozialdienststellen zuständig, soweit diese Leistungen nicht von vorrangigen Kostenträgern gewährt werden. Diese Daten werden nicht gesondert erfasst. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich hierbei in aller Regel um Leistungen vorrangiger Leistungsträger handelt, insbesondere häusliche Krankenpflege nach SGB V und individuelle Schwerbehindertenbetreuung (ISB) nach SGB XI. Eingliederungshilfen für Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII werden für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch die Jugendämter nach folgenden Verfahren bewilligt:

Das Jugendamt stellt im Einzelfall und auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme zu einer seelischen Störung durch einen Jugendpsychiatrischen Dienst (JPD) oder den Jugendpsychologischen und -psychiatrischen Diensten der Bezirke (JPPD) oder durch einen niedergelassenen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie fest, ob die festgestellte seelische Störung Auswirkung auf die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft hat. Ist dies der Fall, entscheidet das Jugendamt, ob die Maßnahme Schulbegleitung zur Eingliederung notwendig ist.

Parallel erstellt die zuständige Behörde nach § 12 HmbSG ein sonderpädagogisches Gutachten mit Empfehlungen zur Frage der Schulbegleitung.

In einer gemeinsamen Fallkonferenz (Förder- beziehungsweise Hilfeplanung) wird einvernehmlich über den Umfang, die Qualität der Schulbegleitung, über Möglichkeiten der Bündelung von Unterstützungsleistungen sowie über die Aufgabenverteilung zwischen Schule und Jugendhilfe entschieden. Auf der Basis der Ergebnisse der Fallkonferenz und der vorliegenden ärztlichen und schulischen Gutachten beauftragt das Jugendamt einen freien Träger mit der Leistungserbringung der Jugendhilfe jeweils für ein halbes Jahr.

21. Für wie viele Kinder sind Eingliederungshilfen an allgemeinbildenden Schulen bewilligt worden (aufgeschlüsselt nach Jahrgängen)?

Am Stichtag 18.10.2011 wurden seitens der BSB insgesamt 226 Eingliederungshilfen gewährt.

Welche Ziele sollen hier formuliert werden? Welche Maßnahmen soll er umfassen? Wie werden sich die Zuständigkeiten verteilen? Wie wird der Zeitrahmen der Umsetzung aussehen?

Der Aktionsplan wird zu einigen Schwerpunktthemen, wie zum Thema Bildung, Ziele, Maßnahmen, Zuständigkeiten und Zeitrahmen zur Umsetzung der UN-Konvention enthalten. Er wird zurzeit unter der Federführung der BASFI und mit Beteiligung der Fachbehörden und Bezirke entwickelt. Die Behindertenverbände werden in die Erarbeitung einbezogen. Nach dem derzeitigen Planungsstand ist vorgesehen, siehe Drs. 20/1873, einen ersten Entwurf des Landesaktionsplans im 1. Quartal 2012 vorzulegen. Im Übrigen siehe Drs. 20/1873.

2. Wie soll die Qualitätssicherung der Maßnahmen sichergestellt werden?

Es ist beabsichtigt, die Umsetzung aller im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen unter Beteiligung der Behindertenverbände, der Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen sowie des Landesbeirats zur Gleichstellung behinderter Menschen zu evaluieren. Die im Rahmen dieser Qualitätssicherung gewonnenen Erkenntnisse werden für Fortschreibungen des Aktionsplans genutzt.

3. Die Stadtteilschulen sind die Schulform, die neben den Förder- und Sonderschulen am stärksten von den Inklusionsmaßnahmen betroffen ist.

Gleichzeitig ist diese neue Schulform mit Neuordnungen und eigenen Problemen konfrontiert. Wie kann sichergestellt werden, dass diese Parallelbelastung durch eine angemessene Ressourcenzuweisung gestützt wird? Bitte konkrete Maßnahmen beziehungsweise Ressourcen nennen.

4. Hält der Senat die Maßnahme, 108 Sozialpädagogen/-innen und Erzieher/-innen einzustellen, für ein Gelingen von Inklusion und für ein Gelingen von Stadtteilschule für ausreichend?

Wenn nein, welche Maßnahmen hält der Senat für darüber hinaus notwendig, um das Ziel gelingender Inklusion umzusetzen, ohne damit die allgemeinbildenden Schulen zu überfordern ­ und somit das Ziel gelingender Inklusion zu gefährden?

Derzeit erhalten die Stadtteilschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die je nach Förderschwerpunkt vorgesehene Ressource, die eine entsprechende Zahl doppelt besetzter Unterrichtsstunden ermöglicht (siehe hierzu auch Drs. 20/1770).

Im Übrigen wurden die Klassenfrequenzen an Stadtteilschulen auf 23 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 und 6 und auf 25 Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 gesenkt. Dies trägt zu einer verbesserten individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf bei.

Bei der unbefristeten Beschäftigung der im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes vorgesehenen sozialpädagogischen Kräfte handelt es sich um eine zusätzliche