Die Voraussetzungen für die Entwidmung öffentlicher Wege sind in § 7 HWG abschließend geregelt

ßt, in den Wegekörper eingreift, oder über die Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder den Anliegergebrauch hinausgeht. Beispiele sind die Außengastronomie, die Über- oder Unterbauung öffentlicher Wege, die Verlegung von Leitungen, die Einrichtung von Baustellen, das Aufstellen von Anlagen unterschiedlicher Art, die Durchführung von Straßenfesten oder andere Formen der privaten Bewirtschaftung öffentlicher Wegeflächen. Im Übrigen umfassen Sondernutzungserlaubnisse regelmäßig auch die Befugnis der Inhaber der jeweiligen Genehmigungen, Störungen oder Beeinträchtigungen ihres Sondernutzungsrechts abzuwehren; hierbei handelt es sich nicht um ein privates „Hausrecht", sondern um das in § 19 HWG aufgrund der jeweils erteilten Genehmigung begründete Recht, von der öffentlich-rechtlichen Nutzungserlaubnis Gebrauch zu machen.

10. Inwiefern teilt der Senat die Auffassung, dass öffentliche Wege und Plätze nur nach den Vorschriften des § 7 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) entwidmet werden dürfen? Inwiefern teilt der Senat die Auffassung, dass es sich bei einer Sondernutzung von drei Monaten zum Zwecke der Hausrechtsausübung de facto um eine Entwidmung eines öffentlichen Platzes handelt?

Die Voraussetzungen für die Entwidmung öffentlicher Wege sind in § 7 HWG abschließend geregelt. Eine Sondernutzung bewirkt in keinem Fall faktisch die Entwidmung; vielmehr ist der Fortbestand der Widmung notwendige Voraussetzung für eine Sondernutzung (vergleiche § 19 Absatz 5 HWG, wonach Sondernutzungen mit der Entwidmung entfallen). Sondernutzungen werden sehr häufig über wesentlich längere Zeiträume als drei Monate genehmigt. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. und 9.

11. Inwiefern teilt der Senat die Auffassung, dass gemäß § 7 Absatz 3 des HWG der Vorplatz des Hauptbahnhofes eine Verkehrsfläche ist, deren Entwidmung der Zustimmung des Senats oder der von ihm bestimmten Behörde bedarf?

Die Entwidmung des Vorplatzes des Hauptbahnhofes ist nicht beabsichtigt.

12. In dem oben genannten Papier heißt es, dass sich das Bezirksamt Hamburg-Mitte seit geraumer Zeit „für eine Schließung des Tunnels Glockengießerwall" einsetzt. Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) habe hierzu drei Varianten erarbeitet. Welcher Tunnel ist gemeint, und von wo nach wo führt der „Tunnel Glockengießerwall"?

Welche drei Varianten für die Schließung des Tunnels Glockengießerwall hat der LSBG erarbeitet? Wie oft wird der Tunnel in wessen Auftrag von welchen Firmen gereinigt? Welche Auffassung hat die zuständige Behörde und welche Auffassung hat der Senat zur avisierten Schließung des Tunnels?

Der Fußgängertunnel unterquert den Straßenzug Glockengießerwall ­ Steintorwall vom westlichen Gehweg zum östlichen Gehweg und der U-Bahn-Station „Hauptbahnhof Nord". Er ist baulicher Bestandteil des Wallringtunnels und liegt circa 50 Meter nördlich des Fußgängerüberweges im Zuge der Achse Spitalerstraße ­ HauptbahnhofNordsteg. Er wird von einer privaten Firma im Auftrag der Stadtreinigung Hamburg täglich gereinigt.

Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) hat drei abgestufte Varianten für den Fußgängertunnel untersucht:

· Variante 1 Einschränkung der Durchgangsbreite im Tunnel auf 6 bis 8 Meter zur Stärkung der sozialen Kontrolle.

· Variante 2 Provisorische Schließung des westlichen und östlichen Tunnelendes mit Mauerwerk. Da die westliche Treppenanlage erhalten bleibt und nur eingezäunt wird, kann die Schließung bei Bedarf rückgängig gemacht werden.

· Variante 3 Endgültige Schließung des Tunnels mit Abmauerung des östlichen Tunnelendes sowie Teilrückbau und Verfüllung der westlichen Treppenanlage analog zur Schließung des früheren Tunnelzugangs in der Spitalerstraße.

Die Überlegungen zu einer etwaigen Umgestaltung oder Schließung des Fußgängertunnels Glockengießerwall sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat sich mit dieser Fragestellung nicht befasst.

13. In welchen Bereichen sind derzeit innerhalb und außerhalb des Hauptbahnhofes welche Sicherheitsunternehmen beziehungsweise die Polizei Hamburg, die Bundespolizei und der Bezirkliche Ordnungsdienst für welche Aufgaben zuständig? Bitte die „Zielgruppen" sowie die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Aufgaben der Polizei, des BOD sowie der privaten Sicherheitsunternehmen erläutern sowie die jeweiligen Einsatzgebiete auf einer Karte detailliert darstellen.

Siehe Drs. 20/833.

14. Inwiefern ist das „Konzept Sicherheit und Ordnung" des Bezirksamts Hamburg-Mitte Bestandteil der „Sicherheitsvereinbarung ÖPNVHamburg" vom 5. Juli 2011? Welche finanziellen, personellen und organisatorischen Ressourcen werden von welchen Vertragsparteien der „Sicherheitsvereinbarung ÖPNV-Hamburg" für das „Konzept Sicherheit und Ordnung" bereitgestellt?

Das „Konzept Sicherheit und Ordnung" des Bezirksamtes Hamburg-Mitte ist kein Bestandteil der „Sicherheitsvereinbarung ÖPNV-Hamburg" vom 5. Juli 2011. Im Übrigen werden sowohl die Sicherheitskräfte der Verkehrsunternehmen als auch die Mitarbeiter der Bundespolizei, der Polizei Hamburg und des Bezirksamtes jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig.

15. In dem oben genannten Papier des Bezirksamts heißt es, dass „nach Beendigung des dreimonatigen Einsatzes der DB und der weiteren Sicherheitskräfte" eine „Evaluation" erfolgen soll. Anschließend solle über die Fortführung der Maßnahme entschieden werden. Wann wird beziehungsweise soll der dreimonatige Einsatz der DB und der weiteren Sicherheitskräfte stattfinden? Wer wird die Einsätze in welcher Form evaluieren? Wer entscheidet wann in welchen Gremien beziehungsweise Gesprächsrunden über die Fortführung der Maßnahme?

Die Planungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.

Das Umfeld des Hamburger Hauptbahnhofes und dabei insbesondere die überdachten Vorplätze auf der Ost- und Westseite sowie die Tunnelanlagen zur Mönckebergstraße und am Glockengießerwall werden in starkem Maße und zunehmend von Obdachlosen, Alkoholikern unter anderem belagert.

Hierunter leidet nicht nur das subjektive Sicherheitsempfinden der Passanten, sondern es sind auch objektive Störungen der öffentlichen Ordnung durch wildes Urinieren, verbale Übergriffe, aggressives Betteln et cetera festzustellen.

Letztlich wird auch das Bild, das sich den zahlreichen Touristen dieser Stadt präsentiert, nachhaltig beeinträchtigt und die Beschwerden häufen sich. Derzeit nutzen täglich rund 450.000 Reisende und Besucher den Hamburger Hauptbahnhof.

Daher wurde die aktuelle Situation in den letzten Wochen in mehreren Medienberichten aufgegriffen.

Verantwortungsbereiche

Die Umsetzung der Hausordnung im Hamburger Hauptbahnhof ist durch die DB Sicherheit GmbH täglich 24 Stunden durch ausreichende personelle Bestreifung sichergestellt. Darüber hinaus ist in der Wandelhalle die Firma Martens als privater Sicherheitsdienst tätig.

Für die Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Bahnverkehr ist zudem die Bundespolizei zuständig, die im Hamburger Hauptbahnhof über eine eigene Wache verfügt.

Die Hamburger Hochbahnwache (HHW) besetzt die U-Bahn-Haltestellen Hauptbahnhof-Nord und -Süd durchgehend mit einer Doppelstreife. In beiden Haltestellen sind Stützpunkte eingerichtet, die im Regelfall von 8 bis 24 Uhr mit jeweils einem Mitarbeiter besetzt sind. Weiterhin erfolgen im Regelfall von 12 Uhr bis Betriebsschluss stündlich zusätzliche Präsenzstreifen von zwei Personen des Verfügungsdienstes unter Mitführung eines Diensthundes.

Das Polizeikommissariat 11 der Polizei Hamburg setzt auf der Ostseite des Hauptbahnhofes an allen Wochentagen im Früh- und Spätdienst (5.30 Uhr bis 1 Uhr) jeweils einen Beamten in der Sicherheitswache am Hauptbahnhof ein.

Ferner befindet sich grundsätzlich ein Beamter des Besonderen Fußstreifendienstes (BFS) an fünf Tagen in der Woche zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlicher Einsatzdauer im Bereich des Hauptbahnhofes im Einsatz.

Das Polizeikommissariat 14 der Polizei Hamburg ist in vergleichbarer Besetzung ­ ohne die Sicherheitswache ­ auf der Westseite des Hauptbahnhofes tätig.

Daneben sind lageabhängig weitere Kräfte beider Polizeikommissariate sowie anlassbezogen Zusatzkräfte der Zentraldirektion und der Bereitschaftspolizei tätig.