Einführung des Euro

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 des Rates der Europäischen Union über die Einführung des Euro (Euro-Verordnung) bestimmt ab 1. Januar 1999 für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, den Euro als deren alleinige Währung. Die nationalen Geldzeichen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 als Untereinheiten des Euro und als gesetzliches Zahlungsmittel bestehen. Mit dem 31. Dezember 2001 endet gemäß § 1 des DMBeendigungsgesetzes die Eigenschaft der DM als gesetzliches Zahlungsmittel.

Ab 1. Januar 2002 sind daher auch Gebühren etc. in Euro zu begleichen. Infolgedessen müssten die in Gesetzen und Verordnungen genannten DM-Beträge -ohne eine Änderung dieser Vorschriften - in jedem einzelnen Anwendungsfall nach dem gesetzlich festgelegten Umrechnungskurs von 1,95583 DM für 1 Euro und nach den technischen Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 umgerechnet und gerundet werden.

Zur Verwaltungsvereinfachung und im Sinne von Bürgerfreundlichkeit ist es angezeigt, die in Gesetzen und Verordnungen genannten DM-Beträge auf Euro-Beträge umzustellen. Die Bundesregierung und verschiedene Länder haben hierzu bereits mehrere Gesetze vorgelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Mai 1998 erklärt, dass die Umstellung von DM auf Euro möglichst haushaltsneutral erfolgen soll. Bund und Länder sind sich darin einig, dass die Glättung der errechneten Euro-Beträge möglichst nicht zu Verteuerungen führen soll, um die Akzeptanz des Euro in der Bevölkerung nicht zu beeinträchtigen.

Der Senator für Justiz und Verfassung bereitet ein ressortübergreifendes Artikelgesetz vor, mit dem in Gesetzen und Verordnungen DM-Beträge haushaltsneutral im Verhältnis 2 : 1 durch Euro-Beträge ersetzt werden sollen. Hiermit können jedoch nicht alle bremischen Gesetze von DM auf Euro umgestellt werden.

Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgenommenen Umrechnungen betreffen Gebühren etc., die in den Zuständigkeitsbereich des Senators für Bau und Umwelt fallen. Hier war bei der Umrechnung auf der Basis des festgelegten Kurses im Einzelnen zu prüfen, ob eine Glättung der Beträge nach oben oder unten vorgenommen werden sollte, um weitestgehend Haushaltsneutralität zu erreichen. Dabei war u. a. auch Automatengerechtigkeit zu beachten (vergl. Artikel 3 des Gesetzentwurfs). Die Höhe der insgesamt zu erwartenden Minder-/Mehreinnahmen lässt sich in absoluten Zahlen nicht bestimmen. Gesetze, in denen neben der Umstellung von DM auf Euro noch weitere Änderungen erforderlich sind, werden gesondert geändert.

Parallel zu diesem Gesetzentwurf wird der Stadtbürgerschaft ein Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung von verschiedenen Ortsgesetzen vorgelegt, mit dem Gebühren etc. aus dem Zuständigkeitsbereich des Senators für Bau und Umwelt auf Euro umgestellt werden, die in Ortsgesetzen geregelt sind.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr)

Zu 1. (§ 13 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten):

Bei genauer Umrechnung des bisher festgesetzten Bußgeldbetrags von 10.000 DM wäre ein Betrag von 5.112,92 Euro anzusetzen. Da es sich um einen Höchstbetrag handelt, dessen Festsetzung nur selten in Betracht kommen wird, sind durch eine Halbierung des DM-Betrags bzw. durch Abrundung des Euro Betrages auf volle Tausend, keine nennenswerten Einbußen zu erwarten. Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs für den Umweltschutz sind in gleicher Weise festgelegt worden.

Zu 2. (Anlage zu § 2 Abs. 1):

Die eingesetzten Euro-Beträge sind auf halbe Cent abgerundet. Sie enthalten überwiegend eine Stelle mehr nach dem Komma als die vorherigen DM-Beträge.

Durch die Abrundung werden unbeabsichtigte Gebührenerhöhungen (bei weitgehender Haushaltsneutralität) vermieden.

Zu Artikel 2 (Bremisches Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen)

Die im Gesetz enthaltenen DM-Beträge wurden mit dem Kurs 1,95583 von DM auf Euro umgerechnet und kaufmännisch gerundet. So müssen die Leistungsbescheide, die bereits Angaben in Euro enthalten, nicht geändert werden, da darin die monatliche Ausgleichszahlung in Euro entsprechend errechnet worden ist.

Lediglich in § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 und 2 ist aus praktischen Erwägungen heraus geglättet worden. Daraus ergibt sich eine geringfügige Haushaltsverschlechterung.

Zu Artikel 3 (Verordnung über Parkgebühren)

Die Glättung der Gebührensätze erfolgte entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und im Einvernehmen mit der BREPARK, des Amtes für Straßen und Verkehr und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven. Die Glättung ist automatengerecht vorgenommen worden.

Zu Artikel 4 (Verordnung über die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr der Stadtgemeinde Bremen)

Die vorgenommenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Haushalt, da es sich um die Einnahmen der Taxiunternehmen handelt. Die Umrechnungen wurden weitgehend wertneutral und für die Praxis umsetzbar vorgenommen.

Die Höchstgrenzen für Bußgelder wurden der Einfachheit halber im Verhältnis 2 : 1 umgerechnet. Da die Höchstgrenzen selten ausgeschöpft werden, sind kaum Einbußen zu erwarten.

Zu Artikel 5 (Neunte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz)

Die in der Verordnung enthaltenen Kostensätze wurden in Euro-Beträge umgerechnet. Durch diese Änderung ergeben sich keine Haushaltsauswirkungen.

Zu Artikel 6 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Durch diesen Artikel wird gewährleistet, dass die mit dem Gesetz geänderten Verordnungen im Weiteren wieder im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen auf dem Verordnungsweg geändert werden können.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Da der Euro zum 1. Januar 2002 als einziges gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wird, soll auch das vorliegende Gesetz zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.