Einsetzung der Kita-Inspektion ist für die Betreuungsqualität unserer Kinder unverzichtbar

Betreff: Einsetzung der Kita-Inspektion ist für die Betreuungsqualität unserer Kinder unverzichtbar

Die Bürgerschaft hat in der letzten Legislaturperiode mit der Einfügung des § 21a im Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) die Einsetzung einer Kita-Inspektion zur Sicherung der Qualität der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen beschlossen. Es wurde zudem in § 30 KibeG eine Verordnungsermächtigung für die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens aufgenommen.

Träger von Kindertagesstätten müssen die im Landesrahmenvertrag vereinbarten Betreuungsstandards einhalten, um am Kita-Gutscheinsystem teilnehmen zu dürfen.

Eine regelmäßige beziehungsweise nicht anlassbezogene Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben sowie der gesetzlichen Anforderungen auch durch unangekündigte Besichtigungen der Kindertagesstätten erfolgt zurzeit jedoch trotz rechtlicher Grundlage nicht.

Der Senat hat angekündigt, neben der Ausweitung des Rechtsanspruchs für alle Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr zum 1. August 2012 im Laufe der 20. Legislaturperiode alle Eltern von der Eigenbeteiligung an der fünfstündigen Basisbetreuung vollständig zu befreien. In einem Interview gegenüber NDR 90,3 hat die zuständige Behörde angekündigt, den Kita-TÜV auf Eis legen zu wollen. Eine finanzielle Entlastung der Eltern darf aber nicht dazu führen, dass die Sicherstellung gleicher Qualitätsstandards und die tatsächliche Erbringung der vereinbarten Leistungen in den Einrichtungen außer Acht gelassen werden. Für die Eltern ist essenziell, dass sie sich bei der täglichen Betreuung ihrer Kinder darauf verlassen können, dass ihre Kinder objektiv gut betreut werden. Die Kita-Inspektion sollte neben der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben auch Kriterien der Prozess- und Strukturqualität prüfen und auf spezielle konzeptionelle Besonderheiten der einzelnen Kindertagesstätte sowie die jeweilige Zusammenarbeit mit den Eltern in ihrem Prüfbericht eingehen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. auf Basis des § 30 KibeG zeitnah eine Verordnung zu erlassen, die neben den in Drs. 19/5901 enthaltenen Vorgaben auch die Zulässigkeit unangekündigter Besuche der Kita-Inspektoren ausdrücklich regelt,

2. die Kita-Inspektion gemäß § 21a KibeG einzusetzen und mit den Kontrollen zu beginnen,

3. der Bürgerschaft über die eingeleiteten Maßnahmen bis zum Jahresende 2011 zu berichten.