UKE ­ Verwarnungsgelder

Auf dem Gelände des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Vorstand des UKE erhebt von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, die gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen haben, per Formular und Überweisungsträger ein Verwarnungsgeld in Höhe von pauschal 20 Euro, welches auf ein Konto des UKE zu überweisen ist.

Ich frage den Senat:

Mit Wirkung vom 18. April 2011 hat die Polizei Hamburg aufgrund „Straßenverkehrsbehördlicher Anordnung" die Verkehrssicherungspflicht für das Gelände des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) auf das UKE als Eigentümerin übertragen.

Nach einer entsprechenden Prüfung durch die zuständige Fachbehörde findet dort seit Ende April 2011 keine hoheitliche Ahndung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten mittels Verwarnungsgeldern im Sinne des § 56 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) statt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat ­ auf der Grundlage von Auskünften des UKE ­ die Fragen wie folgt:

1. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist das UKE ermächtigt, Verwarnungsgelder von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu verlangen?

Das UKE kann als Eigentümerin des Geländes auf der Grundlage des Zivilrechts Regeln für die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke erlassen (vergleiche § 903 BGB). Dies ist mit der Haus- und Geländeordnung, Anlage Verkehrs- und Parkordnung, des UKE geschehen. Mit dem Abstellen des Kraftfahrzeugs auf dem UKE-Gelände unterwirft sich der Benutzer diesen privatrechtlichen Benutzungsregelungen.

2. Hält der Senat die Erhebung eines Verwarnungsgeldes durch das UKE für zulässig, obwohl zum Beispiel keine Belehrung gemäß § 56 Absatz 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) stattfindet?

Wenn ja, warum?

Ja, denn das UKE handelt nicht hoheitlich öffentlich-rechtlich, sondern als Eigentümer auf zivilrechtlicher Grundlage (siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.)

3. Der Gelände- und Ordnungsdienst wird vom Wachdienst der Klinik Logistik Eppendorf GmbH wahrgenommen. Auf welcher Basis erfolgte die Delegation der hoheitlichen Aufgabe an ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen?

Es handelt sich nicht um die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Werden die Einnahmen aus den Verwarnungsgeldern dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zugeführt?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Es handelt sich um Einnahmen des rechtlich selbstständigen UKE auf Grundlage privatrechtlicher Benutzungsregelungen.

5. Wie hoch ist das Verwarnungsgeldaufkommen? Bitte die Angaben getrennt für das laufende Jahr sowie jeweils für die letzten fünf Jahre.

Verstöße gegen die privatrechtlichen Benutzungsregelungen werden vom UKE erst seit Juli 2011 geahndet. Seitdem betragen die Einnahmen daraus circa 8.000 Euro.

Die Einnahmen aus Verwarnungsgeldern im Sinne des § 56 Absatz 1 OWiG bis Ende April 2011 ergeben sich aus der folgenden Tabelle.

Nein.