Patent

2. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

3. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Oberamtsanwältin / Oberamtsanwalt der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen einer Amtsanwältin / eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

4. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Justizoberamtsrätin / Justizoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen der Rechtspflegerinnen / Rechtspfleger bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

5. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen Leitende Regierungsdirektorin / Leitender Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 16, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 9 a Leistungsstufen

Der Senat wird ermächtigt, auf der Grundlage der Hamburgischen Verordnung gemäß § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsstufen an bis zu 10 vom Hundert der jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, zu gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in den Personalausgabenbudgets der Einzelpläne durch haushaltsneutrale interne Umschichtungen bereitgestellt werden.

Artikel 9 b Leistungsprämien und -zulagen

Der Senat wird ermächtigt, auf der Grundlage der Hamburgischen Verordnung gemäß § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und -zulagen an bis zu 10 vom Hundert der jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A zu gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in den Personalausgabenbudgets der Einzelpläne durch haushaltsneutrale interne Umschichtungen bereitgestellt werden.

Zu Artikel 9 a (Leistungsstufen) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A können ­ sofern sie sich nicht in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden ­ gemäß § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsstufen erhalten, d. h. vorzeitig in die nächsthöhere Stufe aufsteigen, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbringen.

Der Senat hat beschlossen, diese Option haushaltsneutral zu gestalten.

Zu Artikel 9 b (Leistungsprämien und -zulagen) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können gemäß § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und -zulagen zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen erhalten.

Der Senat hat beschlossen, diese Option haushaltsneutral zu gestalten.

Artikel 9 c Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutzund Wasserschutzpolizei, im mittleren Dienst der Kriminalpolizei und im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen

1. Für die Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutzund Wasserschutzpolizei gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten: Schutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 37 Jahre) 5 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

9 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

23 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage Wasserschutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 30 Jahre) Patentinhaberinnen und Patentinhaber 1 Jahr in Besoldungsgruppe A 7

7 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage Nichtpatentinhaberinnen und Nichtpatentinhaber 3 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

5 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage Verweilzeiten in der früheren Besoldungsgruppe A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

Bis zu einem Prozentsatz von 10 v. H. der im vorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten können in jedem Jahr und jeder Besoldungsgruppe um ein Jahr vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamten sind zeitverzögert zu befördern.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bilden die Zeit nach Beendigung der Laufbahnausbildung I sowie eventuell anrechenbare Vorzeiten; als spätester Anfangstermin gilt der Zeitpunkt der Vollendung des 37. Lebensjahres.

2. Für die Ausnutzung der im mittleren Dienst der Kriminalpolizei gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten (durchschnittliche Gesamtverweildauer 32 Jahre): 9 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

23 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage

Bis zu einem Prozentsatz von 10 v. H. der im vorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten können in jedem Jahr um ein Jahr vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bildet der Zeitpunkt des Erreichens der Besoldungsgruppe A 8.

Zu Artikel 9 c (Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutzund Wasserschutzpolizei, im mittleren Dienst der Kriminalpolizei und im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen)

Die Bestimmungen entsprechen den Nummern 7., 8. und 11. des früheren „Haushaltsrechtlichen Vermerks" zum Stellenplan.

3. Für die Ausnutzung der im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten (durchschnittliche Verweildauer 35 Jahre): 9 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

6 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

20 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage Verweilzeiten in den früheren Besoldungsgruppen A 5 bzw. A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

In jedem Jahr können bis zu 10 v. H. der im vorvorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7 und A 8 um zwei Jahre vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Über die unter Nummer 3.1 genannten Verkürzungen hinaus können Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 in den Servicebereichen der Feuerwehr um 2 Jahre vorzeitig befördert werden.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bildet das Einstellungsdatum.

4. Von den gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Schutzund Wasserschutzpolizei, der Kriminalpolizei und des feuerwehrtechnischen Dienstes können bis zu 30 v. H. der tatsächlich mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 besetzten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 9 d Fachübergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei

Die Stellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 im gehobenen und der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 im höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei dürfen bei entsprechender Wertigkeit der Aufgaben spartenübergreifend verwendet und besetzt werden.

Artikel 10:

Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die nach § 49 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder nach § 26 des Schwerbehindertengesetzes von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges neue Planstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der freigestellten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Der Senat wird ermächtigt, Planstellen für freigestellte Personalratsmitglieder, freigestellte Vertrauensfrauen / Vertrauensmänner der Schwerbehinderten in solche einer höheren Besoldungsgruppe umzuwandeln, wenn dies zur Vermeidung einer Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung erforderlich ist.

Zu Artikel 9 d (Fachübergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei)

Die Bestimmung entspricht der Nummer 10. des früheren „Haushaltsrechtlichen Vermerks" zum Stellenplan.

Zu Artikel 10

(Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) § 107 des Bundespersonalvertretungsgesetzes fordert, dass Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, u. a. in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen. Eine entsprechende Regelung enthält § 25 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes für die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten.

Die in Ausfluss dieser gesetzlichen Benachteiligungsverbote vorgesehenen Ermächtigungen sollen für die Fälle gelten, in denen die freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensfrauen / Vertrauensmänner der Schwerbehinderten für Beförderungsstellen ausgewählt worden sind, sie diese aber im Hinblick auf ihre Freistellung nicht einnehmen können.

Durch die vorgesehene Möglichkeit einer Stellenhebung auch im Laufe eines Haushaltsjahres soll bewirkt werden.