Datenerhebung durch Observation
Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch eine planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird, (längerfristige Observation)
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Der Einsatz nach Absatz 1 darf nur vom Polizeipräsidenten oder von seinem Vertreter im Amt, bei Gefahr im Verzug auch vom Polizeiführer vom Dienst angeordnet werden.
Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.
Aus der Anordnung müssen sich
1. Art, Beginn und Ende der Maßnahme; eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme fortbestehen,
2. an der Durchführung beteiligte Personen,
3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
4. Zeitpunkt der Anordnung und Name sowie Dienststellung des Anordnenden ergeben.
Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann.
Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
Durch eine kurzfristige Observation darf die Polizei Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.
§ 10:
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.
Der Einsatz unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10:
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, soweit Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über deren Kontakt- und Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Polizei besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Ermittlung
PolDVG PolDVG Geltendes Recht Entwurf
(2) Ein Einsatz nach Absatz 1 zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist nur unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.
(2a) Datenerhebungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzulässig, wenn in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
In den Fällen des Absatzes 2 darf der Einsatz nur durch den Richter angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich.
Sie muss insbesondere Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen die sie sich richtet, enthalten und die Wohnung, in oder aus der die Daten erhoben werden sollen, bezeichnen.
In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen. Sie ist höchstens auf vier Wochen zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, soweit die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten angeordnet werden.
Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.
Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von dem Richter bestätigt wird; in diesem Fall sind Bild- und Tonaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, sofern die Aufzeichnungen nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. des Aufenthaltsortes des Betroffenen verwenden.
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Für die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Absätze 2 und 3, für das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der richterlichen Anordnung.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
Sie muss, soweit bekannt, Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, enthalten.
In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen.
Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.
Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.
Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von dem Richter bestätigt wird; in diesem Fall sind Tonaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, sofern die Aufzeichnungen nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
Datenerhebungen sind unzulässig, wenn in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind das Abhören und die Beobachtung unverzüglich zu unterbrechen.
Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden.
Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.
Nach einer Unterbrechung oder einer Aufzeichnung gemäß Satz 3 darf die Erhebung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung oder Aufzeichnung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden.
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren.
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 10 a Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von § 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
Die Datenerhebung darf nur angeordnet werden, wenn
1. die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann und
2. für den Fall, dass zu Privatzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder ausschließlich mit engsten Familienangehörigen oder mit in gleicher Weise Vertrauten aufhält,
a) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahren haben oder
b) die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen oder in gleicher Weise Vertrauten richtet.
(2) § 10 Absatz 3 Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend.
Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Anordnung.
Die Anordnung ergeht schriftlich.
Sie muss insbesondere Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, enthalten und die PolDVG PolDVG Geltendes Recht Entwurf
Die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen.
Stellt sich nach Auswertung der Daten heraus, dass diese einem Vertrauensverhältnis zwischen engsten Familienangehörigen oder in gleicher Weise engsten Vertrauten zuzuordnen sind oder keinen unmittelbaren Bezug zu den in Absatz 2 genannten Gefahren haben, dürfen sie nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich.
Die durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht verwendet werden.
Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Abschluss der Maßnahme darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann.
Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 2 die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung.
Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten.
Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist.
§ 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Unterrichtung kann mit Zustimmung des nach Satz 4 zuständigen Gerichts unterbleiben, wenn
1. die Voraussetzungen des Satzes 1 auch nach fünf Jahren seit Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten sind,
2. die Voraussetzungen des Satzes 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Polizei als auch bei den Empfängern von Datenübermittlungen vorliegen.
Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, kann eine Unterrichtung mit Zustimmung des nach Satz 4 zuständigen Gerichts auch dann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
Sind die nach Absatz 2 erlangten Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen.
Die Löschung ist zu protokollieren.
Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 2 von Bedeutung sein können.
In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden.
Im Fall der Unterrichtung des Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
Daten, die einem Vertrauensverhältnis zwischen engsten Familienangehörigen oder in gleicher Weise engsten Vertrauten zuzuordnen sind oder keinen unmittelbaren Bezug zu den in Absatz 2 genannten Gefahren haben, sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich.
Die durch Wohnung, in oder aus der die Daten erhoben werden sollen, bezeichnen.
In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen.
Sie ist höchstens auf vier Wochen zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als vier Wochen ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch den Polizeipräsidenten angeordnet werden.
Eine richterliche Bestätigung ist unverzüglich einzuholen.
Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von dem Richter bestätigt wird; in diesem Fall sind Bild- und Tonaufzeichnungen unverzüglich zu vernichten, sofern die Aufzeichnungen nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam.
Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme sowie über die darauf beruhenden weiteren Maßnahmen zu unterrichten.
Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an.
Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden.
Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen.
Sie dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden.
Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen sie verwendet werden, wenn sie auch dafür unter Einsatz derselben Befugnisse hätten erhoben werden dürfen; eine Zweckänderung ist zu dokumentieren.
Stellt sich nach Auswertung der Daten heraus, dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen sie nicht verwendet werden.
Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer anderweitigen unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Strafverfolgung unter der Voraussetzung von Satz 3 erforderlich.
Über eine Verwendung der Daten entscheidet das Gericht, das die Maßnahme angeordnet hat; bei Gefahr im Verzug gilt Absatz 3 Sätze 7 bis 9 entsprechend.
Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Abschluss der Maßnahme darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann.
Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 die Benachrichtigung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung.
Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten.
Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist.
§ 9 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Eine Unterrichtung kann mit Zustimmung des nach Satz 4 zuständigen Gerichts unterbleiben, wenn
1. die Voraussetzungen des Satzes 1 auch nach fünf Jahren seit Beendigung der Maßnahme noch nicht eingetreten sind,
2. die Voraussetzungen des Satzes 1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Polizei als auch bei den Empfängern von Datenübermittlungen vorliegen.
Mit Ausnahme der Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, kann eine Unterrichtung mit Zustimmung des nach Satz 4 zuständigen Gerichts auch dann unterbleiben, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen.
Sind die nach Absatz 1 erlangten Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen.
Die Löschung ist zu protokollieren.
Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 von Bedeutung sein können.
In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur zu diesen Zwecken verarbeitet werden.
Im Fall der Unterrichtung des Betroffenen sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind, sind unverzüglich zu löschen; § 10 Absatz 3 Sätze 8 bis 10 gilt entsprechend.
Daten, die keinen unmittelbaren Bezug zu den der Anordnung zugrunde liegenden Gefahren haben, sind unverzüglich zu löschen, es sei denn.