Musterverträge für Honorarkräfte

Betreff: Musterverträge für Honorarkräfte. Senator Rabe hat am 28.01.2011 in seiner Abgeordnetenfunktion eine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 19/8573) bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ausgestaltung der Verträge für Honorarkräfte an Hamburger Schulen gestellt. Ergo war ihm eine eventuelle Problematik bewusst.

Die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat am 20.10.2011 Formulare für Honorarverträge im Bereich ergänzende Lernförderung mit dazugehörigen Musterbeispielen und eine erläuternde Handreichung an alle staatlichen Schulen geschickt. Die BSB weist darauf hin, dass diese Vertragsformulare für die Schulen die verbindliche Grundlage für die rechtlich sichere Umsetzung der Lernförderung/Organisation von Nachhilfe entsprechend der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (VO-BF) sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1.

a) Welche Konsequenzen hat Senator Rabe aus seinem Kenntnisstand vom 04.02.2011 (Antwort auf Drs. 19/8573) gezogen?

Siehe hierzu das Protokoll des Schulausschusses vom 23.09.2011 (Nummer 20/4).

b) Laut Anschreiben des Senatsdirektors Rosenboom hat sich die BSB von einer externen Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht beraten lassen.

Weshalb wurde die rechtliche Überprüfung über den Einsatz von Honorarkräften nicht von Mitarbeitern der behördeneigenen Rechtsabteilung übernommen?

c) Wie hoch waren die Kosten für die Arbeit der externen Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht?

a) Welche Kosten, die nun durch die Einstellung von Honorarkräften und Dienstleistern entstehen, erwartet die BSB im laufenden Schulhalbjahr und für das folgende Halbjahr?

b) Wie hoch sind die kalkulierten Gesamtkosten für das Schuljahr 2012/2013?

Die zuständige Behörde geht davon aus, dass der jährliche Zuwachs bei dieser Kostenart in etwa dem Trend folgt, der sich aus der in der Drs. 20/1733 dargestellten Zahlenreihe ergibt. Im Übrigen liegen Prognosen einer Inanspruchnahme nach Schulhalbjahren nicht vor.

a) Aus welchen Gründen sind die Honorarverträge für Aufgaben im Rahmen der Ausgestaltung des Ganztagsschulbetriebs nicht zulässig?

Die zuständige Behörde möchte dem Wunsch vieler Schulleitungen folgen und die Schulen mit Vertragsmustern und Handlungsanweisungen bezogen auf je eine bestimmte von der Schule zu erledigende Aufgabe ausstatten. Dies ist zunächst für die Aufgabe „Lernförderung" geschehen, dieses Muster eignet sich deshalb nicht für den Abschluss eines Vertrages mit dem Ziel der Erfüllung anderer Aufgaben. Ein auf die Erledigung von Aufgaben im Rahmen der Ausgestaltung des Ganztagschulbetriebes zugeschnittener Vertrag befindet sich in Arbeit und wird die Schulen noch im 4. Quartal 2011 erreichen.

b) Wie wird dann sichergestellt, dass die Durchführung des Schulbetriebs in Ganztagsschulen reibungslos funktioniert?

c) Durch wen und aus welchem Etat werden die Kosten getragen?

Die Durchführung des Schulbetriebes in Ganztagsschulen obliegt der jeweiligen Schule und untersteht der laufenden Schulaufsicht gemäß § 85 Hamburgisches Schulgesetz.

Im Übrigen werden die Ganztagsschulen auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg durch die zuständige Behörde (Einzelplan 3.1) angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.