Fördermittel

Ist die finanzielle Förderung von verfassungsfeindlichen Organisationen in Hamburg ausgeschlossen?

Radikale und verfassungsfeindliche Organisationen verschiedenster Prägungen sind gerade in Großstädten häufig präsent und entwickeln dort nicht selten einen aggressiven bis gewalttätigen Charakter. Angriffe auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, insbesondere auf demokratisch gewählte politische Vertreter, sind leider auch in Hamburg in den letzten Jahren immer wieder bekannt geworden. Ein entschiedenes Abgrenzen gegen radikale und verfassungsfeindliche Strömungen aller Richtungen ist nicht nur richtig, sondern auch notwendig, um das friedliche Zusammenleben in der Stadt auf Dauer zu sichern.

Ich frage den Senat:

Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) beobachtet gemäß gesetzlichem Auftrag (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 HambVerfSchG) Bestrebungen von Organisationen und Personenzusammenschlüssen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese Bestrebungen werden als verfassungsfeindlich beziehungsweise synonym als extremistisch bezeichnet. Die hierzu als Antwort zu Frage 1. erstellte Tabelle ist nicht vollständig, da aus Geheimhaltungsgründen nicht alle extremistischen Organisationen aufgeführt werden konnten. Hierüber wird nur dem Parlamentarischen Kontrollausschuss berichtet.

Die für die Beantwortung der Fragen im Einzelnen erforderlichen Grunddaten werden weder fortlaufend statistisch erhoben noch zentral erfasst. In Einzelfällen informiert der Verfassungsschutz die zuständige öffentliche Stelle, wenn ihm Erkenntnisse über Versuche extremistischer Organisationen, Fördermittel zu erhalten, vorliegen. Dies gilt entsprechend im Falle offizieller Veranstaltungen oder Empfänge im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung extremistischer Organisationen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Welche in Hamburg tätigen oder ansässigen Organisationen werden aus welchen Gründen als verfassungsfeindlich, radikal oder extremistisch eingestuft? Bitte Mitgliederzahl, Ausrichtung sowie, falls zutreffend, im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation ergangene Verurteilungen von Mitgliedern für die letzten drei Jahre angeben.

Derzeit werden vom LfV Hamburg folgende Parteien, Organisationen und Personenzusammenschlüsse als extremistisch eingestuft: Organisationen mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung