10.000er Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.

Aufgrund aktueller Medienberichte sind Kleingärten in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Zum einen, weil der sogenannte 10.000er Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. Ende dieses Jahres ausläuft. Zum anderen, weil im Bezirk Hamburg-Mitte mehreren Kleingarteninhabern der Abriss ihrer Lauben droht, da diese das erlaubte Maß von 24 Quadratmetern gemäß Bundeskleingartengesetz überschreiten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Finden derzeit Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der FHH und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. statt, um zu klären, wie die Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes insbesondere hinsichtlich der Größe der Lauben gewährleistet werden kann?

Wenn ja, inwiefern, seit wann und mit welchen Ergebnissen?

Bezogen auf die Bestandskleingärten auf der Pachtfläche der internationalen gartenschau hamburg 2013 (igs 2013) in Hamburg-Wilhelmsburg finden seit fünf Jahren Gespräche zwischen der igs hamburg 2013 gmbh, dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) und den zuständigen Behörden statt, zu Beginn im Rahmen einer „Lenkungsgruppe Kleingartenwesen" mit der igs hamburg 2013 gmbh, dem LGH und den betroffenen Kleingartenvereinen. In diesem Zeitraum sind allerdings nur sehr wenige Lauben freiwillig durch die Pächter auf die zulässige Größe gemäß dem Bundeskleingartengesetz zurückgebaut worden.

Daraufhin wurden im Frühjahr 2010 die Begehungsprotokolle der igs hamburg 2013 gmbh an das zuständige Bezirksamt übergeben, um den bauordnungsrechtlichen Weg für den Rückbau einzuleiten. Seither erfolgen in einer Routinerunde zwischen den genannten Beteiligten Abstimmungsgespräche. Im Rahmen der zwischenzeitlich durchgeführten Anhörungen der Kleingartenpächter wurden weitere Kleingartenlauben auf das zulässige Maß zurückgebaut.

Im Übrigen ist im Hauptpachtvertrag zwischen der FHH und dem LGH die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung der Pachtflächen geregelt. Eine präventive flächendeckende Kontrolle der Kleingartenflächen auf Missstände, insbesondere übergroßer Lauben, durch Dienststellen der FHH erfolgt nicht.

Sofern ­ wie im Fall der Bestandskleingärten auf der Pachtfläche der internationalen gartenschau hamburg 2013 ­ Missstände bekannt werden, werden die zuständigen Dienststellen der FHH (in der Regel die örtlich zuständigen Bezirksämter) anlassbezogen im Zusammenwirken mit dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. und gegebenenfalls weiteren Dienststellen der FHH tätig.

Im Übrigen finden regelmäßig Routinebesprechungen der zuständigen Behörden mit dem LGH statt, in denen auch die rechtskonforme Nutzung der Kleingärten thematisiert wird.

2. Was ist der Hintergrund für die Maßnahme des Bezirksamtes Hamburg Mitte, die Lauben der Kleingärten zu vermessen? Inwiefern haben welche Dienststellen oder andere Einrichtungen der FHH wann und inwiefern gegenüber dem Bezirksamt Hamburg-Mitte darauf hingewirkt, dass eine Vermessung der Lauben erfolgt, aus der gegebenenfalls Abrissverfügungen resultieren?

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte, das durch das am 18. Juli 2006 durch die Hamburgische Bürgerschaft beschlossene Gesetz über die räumliche Gliederung der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem 1. März 2008 für den Stadtteil Wilhelmsburg zuständig ist, hat im Jahr 2010 im Rahmen der Planung und Realisierung der Internationalen Bauausstellung (IBA) sowie der internationalen gartenschau hamburg 2013 (igs 2013) Kenntnis von den nicht ordnungsgemäßen Zuständen in Kleingartenvereinen in Wilhelmsburg erhalten.

Die Kleingartenlauben wurden von außen vermessen, um qualifizierte Verfahren zur Herstellung bauordnungsgemäßer Zustände durchführen zu können, im Übrigen siehe Antwort zu 1.

Nach Einschätzung des Bezirksamts Hamburg-Mitte bleiben im Zuge des Rückbaus die ursprünglichen Lauben in allen bisher vermessenen Fällen erhalten. Bei den Verfahren geht es insbesondere um den Rückbau der Lauben auf die zulässige Größe oder den Abriss von Schuppen.

3. Wenn Dienststellen oder andere Einrichtungen der FHH gegenüber dem Bezirksamt Hamburg-Mitte darauf hingewirkt haben, dass eine Vermessung der Lauben erfolgt, aus der gegebenenfalls Abrissverfügungen resultieren, inwieweit ist gleichsam auch gegenüber den übrigen sechs Bezirksämtern darauf hingewirkt worden?

Wenn dies nicht erfolgt ist, warum nicht?

Die übrigen Bezirksämter sind nicht aufgefordert worden, präventiv die Größe von Kleingartenlauben zu erfassen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.

4. Wie viele Abrissverfügungen sind bisher in diesem Zusammenhang für Lauben erteilt worden?

Bezogen auf die Bestandskleingärten auf der Pachtfläche der internationalen gartenschau hamburg 2013 (igs 2013) sind bisher keine Anordnungen erlassen worden.

Im Übrigen werden Beseitigungsanordnungen für Kleingartenlauben, die in den entsprechenden Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach der Hamburgischen Bauordnung erlassen wurden, statistisch nicht erfasst.

5. Wie viele Kleingärten hat es in den Jahren 1991 bis 2011 jeweils stichtagsbezogen in Hamburg gegeben und wie viele davon sind jeweils unter den sogenannten 10.000er Vertrag gefallen? Parallel wurde die statistische Erhebung des Kleingartenbestands auf eine flächenbezogene Auswertung (GIS-Anwendung) umgestellt, wobei auf eine Zuordnung des Parzellenbestands je Einzelfläche verzichtet wurde. Die Statistik zum Parzellenbestand wird daher seit 1. Januar 2011 ausschließlich über die jährlichen Zu- und Abgänge an Kleingartenparzellen (Kündigungen ­ Neuherrichtung) je Bezirk aktualisiert.

Zum Stichtag 1. Januar 2011 ergibt sich ein Bestand von 34.799 Parzellen.

Die Anschlussregelung zum 10.000er Vertrag regelt die Konditionen, zu denen bei Kündigung von nach Bundeskleingartengesetz ersatzlandpflichtigen Kleingartenparzellen die FHH Ersatz zu stellen hat. Ersatzlandpflichtig sind diejenigen Kleingartenparzellen, die planrechtlich in einem Bebauungsplan als Dauerkleingärten ausgewiesen sind (vergleiche § 14 (1) BKleingG) oder deren Pachtverträge bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 01. April 1983 (vergleiche § 16 (2) BKleingG) bestanden und sich die Pachtfläche im Eigentum der Kommune befand.

Eine gesonderte Statistik, welche Parzellen ­ im Falle der Kündigung ­ nach BKleingG ersatzlandpflichtig sind und für die die Anschlussregelung zum 10.000er Vertrag Anwendung finden würde, wird nicht geführt. Die Ersatzlandpflichtigkeit wird im Einzelfall geprüft.

Aufgrund der Eigentumsstruktur ist davon auszugehen, dass ­ mit wenigen Ausnahmen ­ nahezu der gesamte Hamburger Kleingartenbestand im Falle der Kündigung ersatzlandpflichtig ist.

6. Hat der Senat Erkenntnisse darüber, wie viele Kleingärten in Hamburg seit mehr als zwölf Monaten nicht genutzt werden?

Wenn ja, wo befinden sich diese und wie viele davon fallen unter den sogenannten 10.000er Vertrag?

Wenn nein, warum nicht?

Genaue Erkenntnisse, welche Parzellen seit mehr als zwölf Monaten leer stehen, liegen nicht vor, da es keine Verpflichtung des LGH gibt, längerfristige Leerstände mit Flächenzuordnung zu melden. Bekannte längere Leerstände gibt es in einigen neu hergerichteten Kleingartenanlagen, zum Beispiel Barsbüttel (außerhalb des Stadtgebiets) oder in Langenhorn im Bereich Bornbach. Nach den Angaben des LGH handelt es sich bei den übrigen Leerständen um normale Fluktuationen.

Neu hergerichtete Kleingärten werden immer aufgrund der Ersatzlandverpflichtung der Anschlussregelung zum 10.000er Vertrag an den Landesbund gegeben.

7. Welche der derzeit von Kleingärten genutzten Flächen sind für Wohnungsbau ausgewiesen, und welche befinden sich im Eigentum der FHH?

Siehe Anlage.

Die Flächenermittlung erfolgte anhand der Auswertung der Festsetzungen in geltenden

· Bebauungsplänen: Wohngebiet (allgemeines oder reines Wohnen), Kleinsiedlungsgebiet nach der Baunutzungsverordnung beziehungsweise