Jobcenter

Die Regelungen des HmbPersVG kommen zur Anwendung.

Mit der Zusammenführung des Personals in der BASFI wird zukünftig in Angelegenheiten, die das sog. Grundverhältnis betreffen, allein der dort bestehende Personalrat zu beteiligen sein.

Verfahren bei Einzelfällen vorzeitiger Beendigung der Zuweisung nach § 44g Absatz 5 Nr. 2 SGB II

Bei den Beschäftigten der FHH, die in der gemeinsamen Einrichtung tätig sind, handelt es sich weit überwiegend um Beschäftigte, die vor ihrer Zuweisung in die gemeinsame Einrichtung in den Durchführungsbereichen der Bezirksämter als Tarifbeschäftigte oder Beamtinnen und Beamte des ehemaligen mittleren und gehobenen Dienstes tätig waren und auf entsprechenden Stellen/Dienstposten eingesetzt sind (vgl. hierzu Ausführungen unter Punkt II.1). Mit der Versetzung in die BASFI als zuständige Fachbehörde ist somit der Wechsel aus der Bezirksebene in eine Fachbehörde als Stammdienststelle, d.h. in den ministeriellen Bereich, verbunden. Dies führt bei der BASFI bei etwaigen Beendigungen von Zuweisungen auf Verlangen der Betroffenen aus wichtigem Grund nach § 44g Absatz 5 Nr. 2 SGB II zu dem Problem, die Betroffenen entsprechend ihrer Eingruppierung bzw. amtsangemessen zu beschäftigen, da seit der gesetzlichen Übertragung der Aufgaben nach dem SGB II an die gemeinsame Einrichtung bei der FHH grundsätzlich nur geringe Einsatzmöglichkeiten für die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten bestehen.

Nach § 44d Absatz 4 SGB II obliegt es im Rahmen der Personalverantwortung in erster Linie und zuvörderst der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung, für die zugewiesenen Beschäftigten nach alternativen Einsatzbereichen innerhalb der gemeinsamen Einrichtung zu suchen, wenn dies aus personalfürsorgerischen oder betriebsinternen Gründen erforderlich ist. Nach der derzeitigen Rechtslage kommen Fälle der Beendigung von Zuweisungen auf Verlangen der Betroffenen nur im begründeten Ausnahmefall in Betracht. Dennoch kann es in seltenen Einzelfällen gem. § 44g Absatz 5 Nr. 2 SGB II zu einer vorzeitigen Beendigung der Zuweisung aus wichtigem Grund kommen.

Die Verpflichtung zum Finden alternativer Einsatzbereiche wird zunächst die BASFI als nach der Bündelung zuständige personalverwaltende Stammdienststelle der FHH-Beschäftigten treffen. Regelhaft werden dort aber keine geeigneten Einsatzmöglichkeiten vorgehalten werden können und kurzfristig zur Verfügung stehen. Das Finden alternativer Einsatzbereiche ist in den Bezirksämtern mit insgesamt ca. 7.000 Beschäftigten in Durchführungsbereichen wesentlich einfacher als in einer ministeriell geprägten Fachbehörde mit nur ca. 900 Beschäftigten auf Stellen vorwiegend der Laufbahngruppe 2 (ehemals gehobener und höherer Dienst). Die Identifizierung alternativer Einsatzbereiche wird von daher anschließend in den Bezirksämtern geprüft, um nach Möglichkeit eine Versetzung in diejenige Dienststelle zu erwirken, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der gesetzlichen Versetzungen zur BASFI Stammdienststelle der oder des Betroffenen war. Diese Lösung kommt auch den Wünschen vieler Beschäftigter entgegen, die ihre „berufliche Heimat" eher in den Bezirksämtern als in einer Fachbehörde sehen.

Findet sich wegen eingeschränkter Verwendbarkeit der Betroffenen weder in der BASFI noch auf bezirklicher Ebene ein alternativer Einsatzbereich, wird das Personalamt (Federführung) gemeinsam mit der BASFI, den Bezirken und der Finanzbehörde im Rahmen des geltenden Instrumentariums der Stellenanordnung nach anderen Lösungen unter Berücksichtigung von Qualifizierung und Finanzierung durch den Modernisierungsfonds suchen.

Um der Mitbestimmung Rechnung zu tragen sowie den Wunsch der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften aufzugreifen, beabsichtigt der Senat, eine Vereinbarung nach § 94 HmbPersVG zu schließen, in der u.a. das Prozedere bei vorzeitiger Beendigung von Zuweisungen mit vorab beschriebener Zielsetzung Gegenstand sein soll.

Problematik der gesetzlichen Befristung der Zuweisungen bis zum 31. Dezember 2015 als gesamtstädtische Verantwortung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) am 1. Januar 2011 wurden den am 31. Dezember 2010 bei der ARGE eingesetzten Beschäftigten der FHH befristet für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg zugewiesen (§ 44g Absatz 1 SGB II). Spätere Zuweisungen ­ also auch die Anschlusszuweisungen nach Ablauf der fünf Jahre ­ erfolgen im Einzelfall nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen (§ 44g Absatz 2 SGB II).

Die Zuweisung einer Beamtin bzw. eines Beamten im Einzelfall durch Verwaltungsakt nach § 20 Absatz 1 BeamtStG bedarf in jedem Fall ihrer bzw. seiner Zustimmung. Diese bundesgesetzliche Vorgabe schließt daher eine einseitige Regelung durch den Dienstherrn aus.

Nach den Erfahrungen anlässlich der o. g. gesetzlichen Zuweisungen ist jedoch nicht auszuschließen, dass nach deren Ablauf zum 31. Dezember 2015 Beamtinnen und Beamte ihre Zustimmung zu einer Anschlusszuweisung zur gemeinsamen Einrichtung verweigern. Für den Tarifbereich gilt dies zwar nur abgeschwächt; hier kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die nach § 4 TV-L grundsätzlich auch erforderliche Zustimmung zur Zuweisung nur aus wichtigem Grund verweigern. Mit Blick auf die dann schon erhebliche Dauer der Zuweisungen von bis zu zehn Jahren und den Umstand, dass Zuweisungen per Definition befristet sein müssen, bleibt aber ungewiss, ob Folgezuweisungen im Umfang des Personalbedarfs umgesetzt werden können.

2. Mittelübertragung der FHH-Ressourcen einschließlich Intendanzkosten auf die BASFI

In den bezirklichen Betriebskonten „Arbeitsgemeinschaft SGB II" (Titelgruppen Z 66) veranschlagte Mittel werden der BASFI übertragen und dort bewirtschaftet.

Die Abrechnung der Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung erfolgt auf direktem Wege und bilateral zwischen der BASFI (Personaladministration) bzw. dem Bezirksamt (Liegenschaften) und der gemeinsamen Einrichtung. Hierfür wird bei der BASFI und bei allen Bezirksämtern ein einheitlicher Einnahmetitel mit gleichlautender Zweckbestimmung eingerichtet.

Die Überleitung der Mittel auf die BASFI ist in der Anlage 2 dargestellt.

VI. Kosten und Finanzierung

Die Neuorganisation der Hamburger Ressourcen für die gemeinsame Einrichtung erfolgt haushaltsneutral im Rahmen der Umschichtung bestehender Haushaltsansätze. Der durch die Bündelung entstehende Umstellungsaufwand wird im Rahmen der vorhandenen Ressourcen erbracht.

VII. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. von den Ausführungen dieser Drucksache Kenntnis nehmen,

2. den in der Anlage 1 aufgeführten Gesetzentwurf beschließen,

3. die in der Anlage 2 aufgeführten Änderungen im Haushaltsplan 2011/2012 für das Haushaltsjahr 2012 beschließen und

4. die in der Anlage 3 aufgeführten Stellenverlagerungen beschließen.

Anlagen Anlage 1 Entwurf Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration mit Begründung Anlage 2 Ansatzänderungen im Haushaltsplan 2011/2012 für das Haushaltsjahr 2012

Anlage 3 Stellenverlagerungen Anlage 1

Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Vom..........

§ 1:

Versetzung des Personals:

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bezirksämter gemäß § 1 Absatz 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), denen gemäß § 44g Absatz 1 oder 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852), geändert am 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121), Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter team.arbeit.hamburg" zugewiesen wurden und deren Zuweisung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortbesteht, zur Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration versetzt.

(2) Die im Zeitpunkt der Versetzung bestehenden Zuweisungen zur gemeinsamen Einrichtung bleiben unberührt.

§ 2:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Allgemeines:

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1112) wurden auf verfassungsrechtlicher Grundlage des am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 91e GG mit Wirkung zum 1. Januar 2011 „gemeinsame Einrichtungen" nach § 44b SGB II geschaffen, deren Träger gem. § 6 SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kommunalen Träger sind (in Hamburg die Freie und Hansestadt Hamburg/FHH).

Die gemeinsamen Einrichtungen sind an die Stelle der bisherigen Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nach § 44b SGB II a.F. getreten.

Den bei den Trägern beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bis zum 31. Dezember 2010 Aufgaben nach dem SGB II wahrgenommen hatten, wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gemäß § 44g Absatz 1 SGB II Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren gesetzlich zugewiesen.

Spätere Zuweisungen fanden und finden gem. § 44g Absatz 2 SGB II im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen statt.

Da die gemeinsamen Einrichtungen im Gegensatz zu den befristet eingerichteten ARGEn dauerhaft Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen sollen, ist es zweckmäßig, die Hamburger Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter team.arbeit.hamburg", die bisher entweder Bezirksämtern gem. § 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes oder der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration zugeordnet waren, durch dauerhafte Versetzungen der Fachbehörde als einer zuständigen Stammdienststelle zuzuordnen. Damit können Personalentscheidungen, die nach § 44c Absatz 2 Nr. 9, 44d Absatz 4 SGB II hinsichtlich des „Betriebsverhältnisses" teils der Trägerversammlung und teils dem Geschäftsführer obliegen und bezüglich des „Grundverhältnisses" unverändert der FHH zustehen, besser koordiniert und nach einheitlichen Maßstäben getroffen (Artikel 3 Absatz 1 GG) werden.

Durch die Zusammenführung aller der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beschäftigten der FHH bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration wird die Anzahl der Schnittstellen erheblich reduziert und der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand verschlankt.

Einzelbegründung zu § 1 (Versetzung des Personals) zu Absatz 1:

Durch diese Regelung werden die benannten Beschäftigten der Bezirksämter mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2012 in die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration versetzt. Es bedarf keines weiteren Verwaltungsaktes mehr.

Damit entfallen auch Beteiligungstatbestände nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz.

Da Versetzungen zu einer anderen Dienststelle der FHH stattfinden, mit ihnen kein Dienstherren- bzw. Arbeitgeberwechsel verbunden ist, haben die Versetzungen keinen Einfluss auf die bestehenden Beamten- und Arbeitsverhältnisse. Die betroffenen Personen bleiben Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg. Die tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen gelten unverändert fort. zu Absatz 2:

Der Absatz dient der Klarstellung.

Die Beschäftigten werden wie bisher entsprechend der Aufgabenwahrnehmung in den Organisationseinheiten der gemeinsamen Einrichtung eingesetzt. Die nach gesetzlichen resp. nach den tarif- oder beamtenrechtlichen Regelungen durchgeführten Zuweisungen bleiben unverändert bestehen.

Begründung zum Gesetz zur Versetzung des von den Bezirksämtern der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Personals zur Behörde für Arbeit, Soziales.