Absatz 1 HGB erstellen diese einen Jahresabschluss und einen Lagebericht

Hamburg 2020: Mehr Transparenz über Landesbetriebe, nettoveranschlagte Einrichtungen, Sondervermögen und Hochschulen

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat zum Teil vor vielen Jahren eine Reihe von Landesbetrieben gemäß § 26 Landeshaushaltsordnung gegründet, die in der Regel die kaufmännische Buchführung nutzen. In entsprechender Anwendung von § 264 Absatz 1 HGB erstellen diese einen Jahresabschluss und einen Lagebericht. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellen. Gleiche Regularien gelten auch für nettoveranschlagte Einrichtungen und Sondervermögen, die doppisch buchen. Für ihre Arbeit erhalten die oben genannten Betriebe und Einrichtungen zum Teil erhebliche Mittel aus dem Hamburger Haushalt.

Ähnliches gilt auch für die Hochschulen.

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

Der Senat wird ersucht,

1. die gesammelten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht, aggregierter Anlagenspiegel) der Landesbetriebe, nettoveranschlagten Einrichtungen, Sondervermögen und Hochschulen der Bürgerschaft jährlich spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass sie bei Haushaltsberatungen dem Haushaltsausschuss spätestens zur zweiten Lesung vorliegen.

2. im Rahmen der Halbjahresberichtserstattung zum Haushaltsverlauf künftig auch über den Haushaltsverlauf der Landesbetriebe, nettoveranschlagten Einrichtungen, Sondervermögen und Hochschulen in der Systematik der jeweiligen Wirtschaftspläne und Ziel- und Leistungsstruktur zu berichten.