Besserer Wohnraumschutz für Hamburg!

Betreff: Bürgerschaftliches Ersuchen vom 8. Juni 2011 „Besserer Wohnraumschutz für Hamburg!" Drs. 20/616

Die Bürgerschaft hat mit Beschluss der Drs. 20/616 am 8. Juni 2011 folgendes Ersuchen an den Senat gerichtet: „Der Senat wird ersucht,

1. so umfassend wie möglich dafür zu sorgen, dass der vorhandene Wohnungsbestand für ­ gesundheitlich unbedenkliche ­ Wohnnutzungen zur Verfügung steht und die staatlichen Aufgaben des Wohnraumschutzes möglichst effektiv wahrgenommen werden. Hierzu sollen zunächst die bereits vorhandenen Instrumente des Wohnraumschutzgesetzes möglichst wirkungsvoll eingesetzt werden;

2. in einem ersten Schritt zeitnah geeignete Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen, um die Wohnraumschutzdienststellen der Bezirke personell deutlich aufzustocken. Hierzu soll insbesondere der Einsatz geeigneter früherer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LBK, Beschäftigte der CITY BKK, sowie weitere in ihrer früheren Verwendung nicht mehr einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg geprüft werden;

3. weiter auf der Grundlage der Drs. 19/6963 und 19/7061 zu prüfen, durch welche Anpassungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes die Wirksamkeit des gesetzlichen Wohnraumschutzes verbessert werden kann. Dabei sind auch die in der Drs. 19/6963 benannten Ziele der Leerstandsbekämpfung konsequent zu verfolgen, insbesondere die bessere Erfassung der zuständigen Behörden von Leerständen mittels Anzeigepflicht, die Beschleunigung der Wiedervermietung durch klare und angemessen kurze Fristen, wirksame Instrumente (Zwischenvermietungspflicht, Belegungsrecht et cetera) und spürbare Sanktionen (Bußgeld bei Verletzung der Anzeigepflicht et cetera);

4. der Bürgerschaft hierzu schnellstmöglich, spätestens zum 1. August 2011 erstmals und anschließend fortlaufend Bericht zu erstatten."

Mit Schreiben vom 15. November 2011 hat mir die Senatorin der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Frau Jutta Blankau, hierzu einen Sachstandsbericht zugeleitet, welcher als Anlage beigefügt ist.

Carola Veit Präsidentin Erster Bericht der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt an die Bürgerschaft zum Bürgerschaftlichen Ersuchen der Drucksache 20/616 „Besserer Wohnraumschutz für Hamburg":

A. Anlass des Berichtes

Mit Beschluss der Drucksache 20/616 vom 08. Juni 2011 hat die Bürgerschaft folgendes Ersuchen an den Senat gerichtet:

1. so umfassend wie möglich dafür zu sorgen, dass der vorhandene Wohnungsbestand für ­ gesundheitlich unbedenkliche ­ Wohnnutzungen zur Verfügung steht und die staatlichen Aufgaben des Wohnraumschutzes möglichst effektiv wahrgenommen werden. Hierzu sollen zunächst die bereits vorhandenen Instrumente des Wohnraumschutzgesetzes möglichst wirkungsvoll eingesetzt werden;

2. in einem ersten Schritt zeitnah geeignete Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen, um die Wohnraumschutzdienststellen der Bezirke personell deutlich aufzustocken. Hierzu soll insbesondere der Einsatz geeigneter früherer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LBK, Beschäftigte der CITY BKK, sowie weitere in ihrer früheren Verwendung nicht mehr einsetzbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg geprüft werden;

3. weiter auf der Grundlage der Drs. 19/6963 und 19/7061 zu prüfen, durch welche Anpassungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes die Wirksamkeit des gesetzlichen Wohnraumschutzes verbessert werden kann. Dabei sind auch die in der Drs. 19/6963 benannten Ziele der Leerstandsbekämpfung konsequent zu verfolgen, insbesondere die bessere Erfassung der zuständigen Behörden von Leerständen mittels Anzeigepflicht, die Beschleunigung der Wiedervermietung durch klare und angemessen kurze Fristen, wirksame Instrumente (Zwischenvermietungspflicht, Belegungsrecht et cetera) und spürbare Sanktionen (Bußgeld bei Verletzung der Anzeigepflicht et cetera);

4. der Bürgerschaft hierzu schnellstmöglich, spätestens zum 1. August 2011 erstmals und anschließend fortlaufend Bericht zu erstatten.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) berichtet erstmals wie folgt:

B. Zu Ziffer 1 der Drucksache 20/616

1. Organisation

Der Wohnraumschutz ist in den Bezirksämtern an die Fachämter Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt angebunden. Bezirksämter und BSU sind einvernehmlich der Auffassung, dass sich diese organisatorische Anbindung bewährt hat, stehen aber zur Frage der Optimierung der Geschäftsprozesse im Austausch.

2. Gesetz und Vollzug

Die BSU vertritt nach wie vor die Auffassung, dass bestehender Wohnraum gerade in Zeiten des Mangels an bezahlbaren Wohnungen konsequent geschützt werden muss, um die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum sicherzustellen. Dazu steht in Hamburg im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern mit dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) ein bereichsspezifisches Gesetz zur Verfügung.

Dieses Gesetz zielt zum einen auf den Erhalt und die Pflege von Wohnraum. Das HmbWoSchG ermöglicht das behördliche Eingreifen in Fällen, in denen die gesetzlichen Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse nicht eingehalten werden, sowie bei Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen der Bewohner oder Dritte.

Zum anderen beinhaltet das HmbWoSchG das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Es sieht dazu verschiedene Instrumentarien (Genehmigungspflicht, Erteilung von Auflagen, Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot, Mitwirkungs- und Duldungspflichten) vor, um den vorhandenen Wohnungsbestand gegen die Verringerung durch zweckfremde Nutzung z. B. zu gewerblichen Zwecken zu schützen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bestimmte Verstöße gegen das HmbWoSchG mit Geldbußen zu ahnden.

Zur Bekämpfung von Leerständen in Zusammenhang mit dem Zweckentfremdungsverbot haben BSU und Bezirke bereits vereinbart, dass die vereinfachte Nachfragemöglichkeit nach § 13 Absatz 3 Satz 1 HmbWoSchG ausgeschöpft wird. Leerstand von Wohnraum ist nach dem HmbWoSchG erst nach Ablauf von sechs Monaten rechtswidrig. Mit der vereinfachten Nachfragemöglichkeit kann das Verfahren beschleunigt werden, indem Auskünfte unmittelbar nach Kenntnis vom Leerstand eingeholt werden. Dies entspricht Ziffer 1 des Antrages der Drucksache 19/7061, eine Gesetzesänderung war hierfür nicht erforderlich.

Die BSU steht mit den Bezirksämtern in einem fachlichen Austausch, um Vollzugsprobleme zu identifizieren und abzustellen.

3. Vollzugshinweise

In Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern hat die BSU Vollzugshinweise in Form eines Erläuterungsrundschreibens erarbeitet, das den einheitlichen Vollzug des Gesetzes in den verschiedenen Bezirksämtern sicherstellt. Dieses wird zurzeit inhaltlich überarbeitet und weiterentwickelt. Zudem wird geprüft, ob die Vollzugshinweise statt in Form eines Erläuterungsrundschreibens als rechtlich verbindliche Fachanweisung erlassen werden können. Die BSU und die Bezirksämter (unter Beteiligung der Finanzbehörde - Amt 6) arbeiten hier eng zusammen.

4. Gebührenordnung

Es wird begleitend geprüft, ob bzw. welche Änderungen die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus erfahren sollte.

C. Zu Ziffer 2 der Drucksache 20/616

Auch wenn sich die Verhältnisse in den einzelnen Bezirksämtern unterscheiden, reicht der Personalbestand derzeit für die Überprüfung von Anzeigen und Hinweisen aus.

In den folgenden Bereichen des Wohnraumschutzes zeigt sich ein aufwachsender Arbeitsanfall:

- Überprüfungen auf Grund von Hinweisen Dritter,

- Verwahrlosung / Vermüllung von Wohnungen,

- Überprüfung von Leerstandsmeldungen.

Weiterhin ist festzustellen, dass erhöhte Ansprüche an die Tätigkeit der Wohnraumschutzdienststellen gestellt werden, obwohl ein Eingreifen nach dem HmbWoSchG nach der pflichtgemäßen Prüfung häufig entfällt, da es sich um eine mietvertragliche Angelegenheit handelt und der Zivilrechtsweg einschlägig wäre. So verweisen Mietervereine häufig bei ihnen vorsprechende Nicht-Mitglieder an die Wohnraumschutzdienststellen.

Ermittlungen von Amts wegen, wie die systematische Überprüfung mit Blick auf mögliche Zweckentfremdungen (zum Beispiel neue Erscheinungen wie Ferienwohnungen), sind kaum möglich. Soll der Wohnraumschutz allgemein oder in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Erscheinungsformen (zum Beispiel Fälle wie jüngst bei der GAGFAH oder der Ungezieferbekämpfung) intensiviert werden, reicht die Personalausstattung nicht aus.

Die fachpolitische Bedeutung des Wohnraumschutzes korrespondiert mit den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt. Gegenwärtig herrscht eine angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt. Eine Verstärkung des Wohnraumschutzes,- zumindest temporär - ist deshalb anzustreben. Die gegenwärtigen haushaltswirtschaftlichen Rahmenbedingungen lassen den Bezirksämtern allerdings keine Spielräume zur Aufstockung des Personalbestandes in den Wohnraumschutzdienststellen.

Im Ergebnis besteht Einigkeit zwischen Finanzbehörde, Bezirksämtern und BSU, dass für eine Intensivierung des Wohnraumschutzes die Personalausstattung der Wohnraumschutzdienststellen nicht ausreicht. Nach Überprüfung der Geschäftsprozesse mit dem Ziel einer effektiveren Umsetzung des Wohnraumschutzgesetzes können der Personalmehrbedarf quantifiziert und die Möglichkeiten zum sinnvollen Einsatz auch früherer Beschäftigten der Asklepios-Kliniken oder der City-BKK dargestellt werden.

Die Behörden haben eine Arbeitsgruppe gegründet, die hierzu Vorschläge erarbeiten wird.

D. Zu Ziffer 3 der Drucksache 20/616

Die BSU prüft derzeit, ob und inwieweit der gesetzliche Wohnraumschutz durch Änderungen des HmbWoSchG verbessert werden kann. Dabei werden die Änderungsvorschläge aus den Drucksachen 19/6963 und 19/7061 eingehend berücksichtigt, deren Zielsetzung ­ die Verbesserung des Wohnraumschutzes ­ ausdrücklich unterstützt wird. Nach einer ersten Einschätzung kommen insoweit insbesondere strengere Regelungen zur Bekämpfung der Zweckentfremdung und eine Erweiterung der Auskunftspflicht in Betracht. Im Übrigen ist die Meinungsbildung aber noch nicht abgeschlossen.

E. Zu Ziffer 4 der Drucksache 20/616

Der Senat wird fortlaufend Bericht erstatten.