Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat. Die Anfrage bezieht sich zum Teil auf alle Wassersportarten

Surfen in Hamburg

Hamburg hat diverse Seen und Gewässer, die sich für sportliche Zwecke nutzen lassen. Aber nicht alle Nutzungen vertragen sich miteinander oder vertragen sich mit den Naturschutzregelungen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Die Anfrage bezieht sich zum Teil auf alle Wassersportarten. Da dies ein sehr weit gefächertes Feld umfasst (vom Schwimmen über das Tauchen bis hin zum Motorbootfahren, Segeln, Surfen, Angeln, Modellbootfahren et cetera) und darüber hinaus eine Vielzahl hamburgischer Dienststellen zu beteiligen ist, kann diese Anfrage in der zur Verfügung stehenden Zeit nur in der vorliegenden Form beantwortet werden. Die Bezirke bis auf das Bezirksamt Hamburg-Nord, das Fehlanzeige meldet, sowie die Hamburg Port Authority (HPA) haben sich detailliert zu ihrem Zuständigkeitsbereich geäußert. Die bezirklichen beziehungsweise zuständigkeitsspezifischen Informationen wurden gegliedert dargestellt. Ansonsten gelten weitere Informationen für alle bezirklichen Gewässer, die Gewässer im Zuständigkeitsbereich der HPA und den „Senatsgewässern".

Im Folgenden wird nicht zwischen Segelsurfen und Windsurfen unterschieden, da ein Unterscheidungskriterium der zuständigen Behörde nicht bekannt ist.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA)wie folgt:

1. Wo kann in Hamburg welcher Wassersport betrieben werden? Welche Gewässer sind für die sportliche Nutzung gänzlich gesperrt und warum?

Bitte nach Sportarten und den einzelnen Gewässern angeben.

In Hamburg ist Wassersport im Sinne des Gemeingebrauchs (siehe §§ 9, 10 Hamburgisches Wassergesetz HWaG) auf allen Gewässern erster Ordnung und zweiter Ordnung gesetzlich zulässig. Alle wassersportlichen Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen oder per Rechtsverordnung ausgeschlossen sind, sind erlaubnispflichtig.

Im Fahrwasser von schiffbaren Gewässern ist nach § 31 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) Segel- und Kitesurfen nicht erlaubt. Sofern das Fahrwasser nicht gekennzeichnet ist, erstreckt sich das Fahrwasser von Ufer zu Ufer.

Bezirk Hamburg-Mitte: Gewässer erster Ordnung: Bille, Bullenhuser Kanal, Mittelkanal, Südkanal, Billbrookkanal, Schleusenkanal, Billhorner Kanal, Sonninkanal, Hochwasserbassin, Rückerskanal, Tiefstackkanal.

Für Kanu- und Ruderboote gibt es bis auf eine ausreichende Wassertiefe keine Beschränkungen.

Bezirk Bergedorf:

Die Vielzahl der Gewässer in Bergedorf bietet die Möglichkeit, nahezu alle Wassersportarten ausüben zu können. Grundsätzlich gesperrt sind lediglich Betriebsanlagen der Wasserwirtschaft, zum Beispiel Regenwasserrückhalteeinrichtungen, Wehranlagen und Schöpfwerke wegen der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben.

Bezirk Wandsbek: Alster: Kanufahren.

Alle Gewässer: Angeln ­ ausgenommen sind Gewässer in Naturschutzgebieten, Gewässer in Grünanlagen teilweise aufgrund des Biotopschutzes an Ufern und die auf die Pachtvereine beschränkten Gewässer laut Karte des Angel- und Sportfischerverbandes Hamburg.

Mühlenteich Wandse, RHB Berne (Berner Au): Modellbootfahren aufgrund Erlaubnis.

Rückhaltebecken Appelhoffweiher (Seebek): Optimisten-Segeln aufgrund Erlaubnis.

Angelverbote beziehungsweise Fangverbote aufgrund der Naturschutzgebiets-VO

- Duvenstedter Brook (Teile der Ammersbek und Nebengewässer und Teiche),

- Hainesch Iland (Teile von Saselbek und Furtbek und Teiche),

- Höltigbaum (Teile der Wandse und Teiche),

- Hummelsbütteler Moore (Teile der Susebek),

- Raakmoor (Teile von Raakmoorgraben und Hummelsbütteler Moorgraben und Teiche),

- Rodenbeker Quellental (Teile der Bredenbek und Teiche, Ausnahmen für Pächter),

- Stapelfelder Moor (Teile des Dypgrabens und Teich),

- Stellmoorer Tunneltal,

- Volksdorfer Teichwiesen (Teile der Saselbek und Teiche, Ausnahmen am Großen Teich),

- Wittmoor (Teile der Mellingbek und des Wittmoorgrabens und Teiche),

- Wohldorfer Wald (Teil der Ammersbek und Teiche, Teil der Drosselbek).

Bezirk Altona:

Auf dem Helmuth-Schack-See darf mit Optimisten gesegelt werden.

Zum schiffbaren Alsterrevier siehe Antwort zu 4.

Bezirk Harburg: Wassersportbetrieb möglich: Außenmühle/Teilbereich, Neuländer Baggersee, Harburger Binnenhafen.

Ein Teilbereich der Außenmühle ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, deswegen ist dort das Gewässer für die sportliche Nutzung gänzlich gesperrt.

Sportarten der einzelnen Gewässer:

- Alle Wassersportarten ­ Außenmühle/Teilbereich und Neuländer Baggersee,

- Alle Wassersportarten außer Kanu, Segeln, Motorbootsport ­ Harburger Binnenhafen,

- Alle Wassersportarten außer Kanu, Segeln ­ Neuländer Baggersee.

Bezirk Eimsbüttel:

Im Bezirk Eimsbüttel eignet sich lediglich der Isebekkanal im eingeschränkten Maß für wassersportliche Zwecke. Er wird genutzt für Ruderboot- und Kajak-/Kanufahrten.

HPA:

Im Geltungsbereich des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes (HVSG) dürfen Motor- und Segelboote sowie Fahrzeuge unter Ruder betrieben werden. Ausgenommen davon sind die Tankschiffhäfen, die aus Sicherheitsgründen gemäß der „Hafensicherheitsverordnung für Hafenfahrzeuge" nur mit gesonderter Genehmigung der zuständigen Behörde befahren werden dürfen.

2. Welche Sportarten sind auf welchem Gewässer nur mit der Erteilung einer Erlaubnis möglich? Welche Dienststelle erteilt die jeweilige Erlaubnis? Welche Kosten sind mit der Erteilung der Erlaubnis für den Antragsteller verbunden? Bitte nach den jeweiligen Sportarten aufführen.

Generell können für alle Wassersportarten die nicht zum Gemeingebrauch gehören gesonderte Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt werden. Über die Genehmigungsfähigkeit und über eventuell damit verbundene Beschränkungen und Auflagen der Gewässernutzungen sowie die entstehenden Kosten einer Erlaubnis entscheidet die jeweils zuständige Schifffahrts-/Wasserbehörde.

Der Gemeingebrauch ist im § 9 Hamburgisches Wassergesetz geregelt. Jeder darf unter den Beschränkungen nach § 23 WHG in oberirdischen Gewässern baden und diese zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns benutzen. In § 10 Hamburgisches Wassergesetz ist die Schifffahrt geregelt. Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts von jedermann mit Schiffen befahren werden. Nicht schiffbare Gewässer dürfen mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb befahren werden. Hieraus folgt, dass alle anderen Wassersportarten, die nicht zum Gemeingebrauch zählen und nicht unter den Begriff Schifffahrt fallen, genehmigungspflichtig sind. Sollte es sich um eine genehmigungspflichtige Gewässernutzung handeln, ist hierfür eine einmalige Verwaltungsgebühr beziehungsweise wenn es sich um einen Nutzungstatbestand nach der Umweltgebührenordnung handelt, eine Benutzungsgebühr zu erheben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zur Erstellung des Genehmigungsbescheides beziehungsweise nach dem Nutzungsumfang zu den festgesetzten Nutzungsentgelten in der Umweltgebührenordnung. Eine pauschale Kostenvorhersage ohne konkretes Nutzungsansinnen eines Gewässers ist daher nicht möglich. Sofern die Gewässerbenutzung dem Gemeingebrauch unterliegt und für gemeinnützige Wassersportvereine ist diese kostenfrei.