Benutzung von Wasserflächen für Bojen je Boje jährlich einschließlich dazugehörigem Liegeplatz für ein Fahrzeug

Für gewerbsmäßig betriebenen Sport, zum Beispiel durch Eventveranstalter, sind Gebühren nach der Umweltgebührenordnung zu erheben, deren Höhe sich am administrativen, betrieblichen Aufwand sowie dem wirtschaftlichen Vorteil des Veranstalters orientiert.

Einige Beispiele aus der Anlage 2 der Umweltgebührenordnung seien genannt:

Benutzung von Wasserflächen als Dauerliegeplatz für Segel-, Tret- und Ruderboote oder dergleichen einschließlich dazugehörige Festmacheeinrichtungen je Liegeplatz jährlich 26 Euro.

Benutzung von Wasserflächen für Bojen je Boje jährlich einschließlich dazugehörigem Liegeplatz für ein Fahrzeug 36 Euro.

Stege, schwimmende Anlagen, Treppen, Überdachungen, kleine Slipanlagen, soweit sie nicht Anlagen eines Gewerbebetriebes sind, je Quadratmeter jährlich 2,60 Euro, Mindestgebühr je Anlage jährlich 35 Euro.

2.11 Einzelliegeplätze für Fahrzeuge und sonstige Schwimmkörper einschließlich kleiner Zugangsstege oder Treppen bis zu 3 m Länge einschließlich der kurzen Festmacheeinrichtungen.

Für wassersportliche Veranstaltungen im Geltungsbereich des HVSG ist nach Erteilung einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch die HPA die Nutzung von anderen als in der Antwort zu 1. genannten Fahrzeugen unter Auflagen möglich. Die Kosten der Genehmigung für wassersportliche Veranstaltungen liegen gemäß der „Gebührenordnung für den Hamburger Hafen" zwischen 53,30 Euro und 586,10 Euro.

3. Surfen ist eine inzwischen sehr beliebte Sportart. Man muss dabei zwischen Segel-, Wind- und Kitesurfen unterscheiden.

a) Auf welchen Gewässern ist das Segel-, Wind- und/oder Kitesurfen möglich?

Das Segel- und Kitesurfen ist generell auf Gewässern möglich, die eine ausreichende Größe, eine ausreichende Wassertiefe und begehbare Ufer haben und bei denen keine rechtlichen Einschränkungen bestehen. Dabei sind auch naturschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen.

b) Auf welchen Gewässern ist das Segel-, Wind- und/oder Kitesurfen erlaubt?

Das Gewässer, auf dem die genannten Sportarten erlaubt sind, darf nicht als Fahrwasser für die Schifffahrt ausgewiesen sein. Wasserflächen, auf denen das Segelund Kitesurfen erlaubt ist, sind von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord ausgewiesen (§ 31 Seeschifffahrtstraßen-Ordnung sowie §§ 9 und 10 HWaG). Auf ausgewiesenen Badegewässern beziehungsweise innerhalb festgelegter Badezonen sind Wassersportarten wie Segeln, Surfen, Angeln nicht zulässig; im Übrigen besteht keine Festlegung.

Tatsächlich praktiziert werden diese Sportarten nur auf den Gewässern Dove Elbe und Hohendeicher See. Hinsichtlich des Kitesurfens besteht zwischen der Wasserbehörde und den örtlichen Wassersportvereinen Übereinstimmung, dass diese Sportart für die Bergedorfer Gewässer ungeeignet ist.

c) Welche Voraussetzungen muss ein Gewässer erfüllen, damit das Segel-, Wind- und/oder Kitesurfen erlaubt werden kann? Bitte nach den Arten und Gewässern aufführen.

Grundsätzlich muss ein Gewässer eine ausreichende Wasserfläche ohne Hindernisse haben und die Umgebung eine geeignete Infrastruktur aufweisen. Es darf keine Gefährdung von der Ausführung der jeweiligen Sportart auf andere ausgehen. Das Gewässer darf nicht als Fahrwasser für die Schifffahrt ausgewiesen sein. Nach § 12

WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Hierzu gehören insbesondere die naturschutzrechtlichen Anforderungen des Arten- und Biotopschutzes. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Diesbezüglich darf die Wasserbehörde nur Benutzungen neu zulassen, die das ökologische Potenzial der Gewässer nicht verschlechtern (§§ 27 bis 31 WHG) und die sich den Anforderungen zum Hochwasserschutz und den bereits erlaubten Benutzungen unterordnen. Darüber hinaus siehe Antwort zu 2.

d) Welche Dienststelle entscheidet über die Erlaubnis zum Segel-, Wind- und/oder Kitesurfen? Bitte Gewässer mit Dienststellen und Rechtsgrundlage angeben.

Zuständig ist das Fachamt Management des öffentlichen Raumes des jeweiligen Bezirksamtes, speziell die Dienststellen „Wasserbehörde" und „Grünanlagen und Naturschutz". Zusätzlich ist die Hamburg Port Authority als schifffahrtspolizeiliche Behörde für die Elbe zuständig sowie im Alsterrevier die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt als Wasser- und Schifffahrtsverkehrsbehörde. Rechtsgrundlagen sind vor allem das Wasserhaushaltsgesetz, das Hamburgische Wassergesetz und das Hamburgische Naturschutzgesetz sowie die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

4. Warum ist das Segel-, Wind- und Kitesurfen grundsätzlich auf der Alster verboten? Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit Segel-, Wind- und Kitesurfen erlaubt würde?

Die schiffbare Alster und ihre Kanäle sind als Seeschifffahrtsstraße ausgewiesen, das Fahrwasser reicht von Uferkante zu Uferkante. Gemäß § 31 (1) Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist das Fahren mit einem Segel- oder Kitesurfbrett im Fahrwasser verboten.

Die genannten Wassersportarten sind grundsätzlich in Fahrwassern verboten, weil aufgrund der mit der Ausübung verbundenen Fahrverhaltensweisen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Berufs- und Freizeitschifffahrt bestehen.

5. Für welche anderen Hamburger Gewässer gilt ebenfalls ein Verbot des Segel-, Wind- und/oder Kitesurfens? Bitte nach Gewässern mit Begründung und Rechtsgrundlage aufführen.

Es gilt das Verbot in Gewässern oder Gewässerabschnitten, die als gesetzlich geschützte Biotope ausgewiesen sind (§ 30 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege), sowie in Gewässern im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Öjendorf-Billstedter Geest.

Für den Öjendorfer See gilt das Verbot, diesen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. b).

In Harburg gelten für die Gewässer aufgrund der Schutzverordnungen Erlaubnisvorbehalte.

Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs im Hamburger Hafen ist wegen des hohen Verkehrsaufkommens das Surfen nicht erlaubt.